Discussion:
Interpretation "Ausreichende Warmwasserversorgung" im Berliner Mietspiegel
(zu alt für eine Antwort)
Andreas Borutta
2018-12-07 08:33:47 UTC
Permalink
Moin.

Im Berliner Mietspiegel 2017 gibt es die "Orientierungshilfe für die
Spanneneinordnung".

Dort existiert das das Merkmal, ich zitiere wörtlich:

| Merkmalgruppe Bad:
| Keine ausreichende Wasserversorgung (z.B. keine zentrale Warmwasserversorgung,
| kein Durchlauferhitzer, kein Boiler > 60Liter)

Die Situation in der Einzimmer-Wohnung:
Es gibt einen Durchlauferhitzer in der Küche.
Er ist über dem Spülbecken angebracht und versorgt die Küche und die
Dusche im Bad mit warmem Wasser.

Der Punkt:
Er kann nicht beide Entnahmestellen gleichzeitig versorgen.

Wenn jemand duscht und dann jemand in der Küche ebenfalls warmes
Wasser entnimmt, dann kommt aus der Dusche nur noch ein Rinnsal.

Die Entnahmestelle näher am Boiler hat sozusagen Priorität.

Trifft "Keine ausreichende Wasserversorgung" zu oder nicht?

Weiß jemand, ob es zu dieser konkreten Situation schon eine rechtliche
Bewertung gab?

Danke.

Andreas
--
http://fahrradzukunft.de
Detlef Meißner
2018-12-07 09:39:58 UTC
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Post by Andreas Borutta
Trifft "Keine ausreichende Wasserversorgung" zu oder nicht?
Wasser kommt doch an, nur eben nicht warm genug.

Detlef
ottitale
2018-12-09 10:46:04 UTC
Permalink
Detlef Meißner +***@mailinator.com+ brachte am Fri, 7 Dec 2018
10:39:58 +0100 zum Thema "Re: Interpretation "Ausreichende
Warmwasserversorgung" im Berliner Mietspiegel" in der Nachricht
Post by Detlef Meißner
Post by Andreas Borutta
Trifft "Keine ausreichende Wasserversorgung" zu oder nicht?
Wasser kommt doch an, nur eben nicht warm genug.
Beispiele für den vertragsgemäßen Zustand einer Wohnung:

Dementsprechend gehört zum zeitgemäßen Mindeststandard einer Wohnung
auch die zeitlich uneingeschränkte Warmwasserversorgung der Wohnung.
Daher darf der Vermieter die Warmwasserversorgung z. B. in den
Nachtstunden nicht abschalten. Ferner muss eine Mindesttemperatur des
Brauchwassers von 40–50° C gewährleistet sein (so z. B. AG München,
Urteil v. 26.10.2011, 463 C 4744/11: 41° C). Spätestens 10 Sekunden nach
Aufdrehen des Warmwasserhahns oder nach maximal 5 Liter muss eine
Warmwassertemperatur von 45° C zur Verfügung stehen. Muss der Mieter 5
Minuten warten, bis das Wasser 40° C warm ist, kann er die Miete um 10 %
kürzen (AG Schöneberg, Urteil v. 29.4.1996, 102 C 55/94). Dauert es 42
Minuten, um ein Vollbad mit 45° C warmem Wasser nehmen zu können, kann
der Mieter Abhilfe z. B. durch Einbau einer ausreichend dimensionierten
Warmwasserzubereitung verlangen.

(AG München, Urteil v. 26.10.2011, 463 C 4744/11)

Weitere Einzelfälle aus der Rechtsprechung

37° warmes Wasser nach Vorlauf von 70 Liter: 5 % Mietminderung (LG
Berlin NZM 2002,143);
Störung der Warmwasser- und Heizungsversorgung im Mai/Juni: 10 %
Mietminderung (LG Heidelberg WuM 1997, 44);
Unzureichende Dauerleistung des Warmwasseraufbereiters,
Einschränkung der aufeinanderfolgenden Entnahme von Warmwasser nebst
weiteren Mängeln: 15 % (LG Braunschweig ZMR 2000, 222);
Ausfall des Warmwasserboilers im Badezimmer: 15 % ((AG München
NJW-RR 1991, 845);
Ausfall der Warmwasserversorgung, Wohnungstemperatur im Winter nur
15°: 70 % (AG Görlitz WuM 1998,315);
Wegfall der Warmwasserversorgung (+ Vorenthaltung des Kellers): 30 %
(AG Darmstadt WuM 1983, 151).
Detlef Meißner
2018-12-09 11:02:17 UTC
Permalink
Post by ottitale
10:39:58 +0100 zum Thema "Re: Interpretation "Ausreichende
Warmwasserversorgung" im Berliner Mietspiegel" in der Nachricht
Post by Detlef Meißner
Post by Andreas Borutta
Trifft "Keine ausreichende Wasserversorgung" zu oder nicht?
Wasser kommt doch an, nur eben nicht warm genug.
[...]

Das dürfte sich alles auf die zentrale WW-Versorgung beziehen.

Detlef
Andreas Borutta
2018-12-09 11:27:17 UTC
Permalink
Post by ottitale
Post by Detlef Meißner
Post by Andreas Borutta
Trifft "Keine ausreichende Wasserversorgung" zu oder nicht?
Wasser kommt doch an, nur eben nicht warm genug.
Dementsprechend gehört zum zeitgemäßen Mindeststandard einer Wohnung
auch die zeitlich uneingeschränkte Warmwasserversorgung der Wohnung.
Daher darf der Vermieter die Warmwasserversorgung z. B. in den
Nachtstunden nicht abschalten. Ferner muss eine Mindesttemperatur des
Brauchwassers von 40–50° C gewährleistet sein (so z. B. AG München,
Urteil v. 26.10.2011, 463 C 4744/11: 41° C). Spätestens 10 Sekunden nach
Aufdrehen des Warmwasserhahns oder nach maximal 5 Liter muss eine
Warmwassertemperatur von 45° C zur Verfügung stehen. Muss der Mieter 5
Minuten warten, bis das Wasser 40° C warm ist, kann er die Miete um 10 %
kürzen (AG Schöneberg, Urteil v. 29.4.1996, 102 C 55/94). Dauert es 42
Minuten, um ein Vollbad mit 45° C warmem Wasser nehmen zu können, kann
der Mieter Abhilfe z. B. durch Einbau einer ausreichend dimensionierten
Warmwasserzubereitung verlangen.
(AG München, Urteil v. 26.10.2011, 463 C 4744/11)
Weitere Einzelfälle aus der Rechtsprechung
37° warmes Wasser nach Vorlauf von 70 Liter: 5 % Mietminderung (LG
Berlin NZM 2002,143);
Störung der Warmwasser- und Heizungsversorgung im Mai/Juni: 10 %
Mietminderung (LG Heidelberg WuM 1997, 44);
Unzureichende Dauerleistung des Warmwasseraufbereiters,
Einschränkung der aufeinanderfolgenden Entnahme von Warmwasser nebst
weiteren Mängeln: 15 % (LG Braunschweig ZMR 2000, 222);
Ausfall des Warmwasserboilers im Badezimmer: 15 % ((AG München
NJW-RR 1991, 845);
Ausfall der Warmwasserversorgung, Wohnungstemperatur im Winter nur
15°: 70 % (AG Görlitz WuM 1998,315);
Wegfall der Warmwasserversorgung (+ Vorenthaltung des Kellers): 30 %
(AG Darmstadt WuM 1983, 151).
Herzlichen Dank für die Hinweise auf die Urteile.

Wenn ich es richtig verstanden habe, ist die von mir geschilderte
Situation jedoch nicht dabei.

Im Kern geht es mir darum, ob man eine gleichzeitige und ausreichende
Entnahme an 2 Entnahmestellen erwarten darf oder nicht.


Andreas
--
http://fahrradzukunft.de
Detlef Meißner
2018-12-09 11:57:13 UTC
Permalink
Post by Andreas Borutta
Im Kern geht es mir darum, ob man eine gleichzeitige und ausreichende
Entnahme an 2 Entnahmestellen erwarten darf oder nicht.
Möglicherweise ist das auch eine technische Frage, dass das System
nämlich gar keine gleichzeitige Entnahme vorsieht.

Detlef
Marc Haber
2018-12-09 20:05:59 UTC
Permalink
Post by Detlef Meißner
Post by Andreas Borutta
Im Kern geht es mir darum, ob man eine gleichzeitige und ausreichende
Entnahme an 2 Entnahmestellen erwarten darf oder nicht.
Möglicherweise ist das auch eine technische Frage, dass das System
nämlich gar keine gleichzeitige Entnahme vorsieht.
Ein zweiter Durchlauferhitzer und eine elektrische Ausrüstung, die
_zwei_ potenziell parallel laufende 20-kW-Geräte zulässt, möchten auch
erstmal bezahlt werden.

Grüße
Marc
--
-------------------------------------- !! No courtesy copies, please !! -----
Marc Haber | " Questions are the | Mailadresse im Header
Mannheim, Germany | Beginning of Wisdom " |
Nordisch by Nature | Lt. Worf, TNG "Rightful Heir" | Fon: *49 621 72739834
Detlef Meißner
2018-12-09 20:30:47 UTC
Permalink
Post by Marc Haber
Post by Detlef Meißner
Post by Andreas Borutta
Im Kern geht es mir darum, ob man eine gleichzeitige und ausreichende
Entnahme an 2 Entnahmestellen erwarten darf oder nicht.
Möglicherweise ist das auch eine technische Frage, dass das System
nämlich gar keine gleichzeitige Entnahme vorsieht.
Ein zweiter Durchlauferhitzer und eine elektrische Ausrüstung, die
_zwei_ potenziell parallel laufende 20-kW-Geräte zulässt, möchten auch
erstmal bezahlt werden.
Möglicherweise lässt das die Hausinstallation auch gar nicht zu. Nennt,
wenn dann alle im Dunkeln sitzen. :-)

Aber vielleicht ist es auch ein Gas-Durchlauferhitzer.

Andererseits könnte man auch auf Wärmspeicher umstellen.
Nützt aber auch nicht viel, wenn der, der duscht, das Warmwasser bereits
verbraucht hat.

Auch in einem Haus mit zentraler WW-Versorgung kann es, wenn alle
gleichzeitig WW verbrauchen, mal zu Engpässen kommen.

Detlef
Marc Haber
2018-12-10 21:05:27 UTC
Permalink
Post by Detlef Meißner
Post by Marc Haber
Ein zweiter Durchlauferhitzer und eine elektrische Ausrüstung, die
_zwei_ potenziell parallel laufende 20-kW-Geräte zulässt, möchten auch
erstmal bezahlt werden.
Möglicherweise lässt das die Hausinstallation auch gar nicht zu.
Sag ich doch da oben.
Post by Detlef Meißner
Aber vielleicht ist es auch ein Gas-Durchlauferhitzer.
Das würde die Installation eines zweiten DE drastisch vereinfachen.
Post by Detlef Meißner
Auch in einem Haus mit zentraler WW-Versorgung kann es, wenn alle
gleichzeitig WW verbrauchen, mal zu Engpässen kommen.
Das kannst Du laut sagen.

Grüße
Marc
--
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Frank Hucklenbroich
2018-12-07 09:55:07 UTC
Permalink
Post by Andreas Borutta
Moin.
Im Berliner Mietspiegel 2017 gibt es die "Orientierungshilfe für die
Spanneneinordnung".
| Keine ausreichende Wasserversorgung (z.B. keine zentrale Warmwasserversorgung,
| kein Durchlauferhitzer, kein Boiler > 60Liter)
Es gibt einen Durchlauferhitzer in der Küche.
Er ist über dem Spülbecken angebracht und versorgt die Küche und die
Dusche im Bad mit warmem Wasser.
Er kann nicht beide Entnahmestellen gleichzeitig versorgen.
Vermutlich geht man davon aus, daß eine Einzimmerwohnung auch nur von einer
Person bewohnt wird. Da stellt sich dann das Problem nicht.
Post by Andreas Borutta
Wenn jemand duscht und dann jemand in der Küche ebenfalls warmes
Wasser entnimmt, dann kommt aus der Dusche nur noch ein Rinnsal.
Das bedeutet im Klartext also, man hat vielleicht 2x10 Minuten am Tag kein
warmes Wasser in der Küche (wenn jemand zweimal täglich 10 Minuten duscht).
Post by Andreas Borutta
Die Entnahmestelle näher am Boiler hat sozusagen Priorität.
Trifft "Keine ausreichende Wasserversorgung" zu oder nicht?
Finde ich nicht, man muß sich eben absprechen und kann nicht gleichzeitig
duschen und warm abspülen. Bei einer Einzimmerwohnung, in der maximal zwei
Leute wohnen, finde ich das noch zumutbar. Bei einer größeren Wohnung oder
WG, die von mehreren Leuten bewohnt wird, sieht das anders aus.
Post by Andreas Borutta
Weiß jemand, ob es zu dieser konkreten Situation schon eine rechtliche
Bewertung gab?
Damit kann ich leider nicht dienen.

Grüße,

Frank
Martin Gerdes
2018-12-08 12:41:22 UTC
Permalink
Post by Frank Hucklenbroich
Post by Andreas Borutta
Im Berliner Mietspiegel 2017 gibt es die "Orientierungshilfe für die
Spanneneinordnung".
| Keine ausreichende Wasserversorgung (z.B. keine zentrale Warmwasserversorgung,
| kein Durchlauferhitzer, kein Boiler > 60Liter)
Es gibt einen
... elektrischen oder gasbeheizten ...
Post by Frank Hucklenbroich
Post by Andreas Borutta
Durchlauferhitzer in der Küche.
Er ist über dem Spülbecken angebracht und versorgt die Küche und die
Dusche im Bad mit warmem Wasser.
Er kann nicht beide Entnahmestellen gleichzeitig versorgen.
Das ist bei allen gängigen elektrischen und gasbeheizten
Durchlauferhitzern so. Das liegt einfach an der benötigten Leistung.
Diese Geräte haben in der Größenordnung 20 kW Leistung, eben das wird
zum Duschen benötigt. Für Spülwasser reicht vermutlich weniger, aber
beides zusammen geht nicht.
Post by Frank Hucklenbroich
Vermutlich geht man davon aus, daß eine Einzimmerwohnung auch nur von einer
Person bewohnt wird.
Eher nicht.
Post by Frank Hucklenbroich
Da stellt sich dann das Problem nicht.
Post by Andreas Borutta
Wenn jemand duscht und dann jemand in der Küche ebenfalls warmes
Wasser entnimmt, dann kommt aus der Dusche nur noch ein Rinnsal.
... dann kommt vermutlich in der Dusche kaltes Wasser.
Post by Frank Hucklenbroich
Das bedeutet im Klartext also, man hat vielleicht 2x10 Minuten am Tag kein
warmes Wasser in der Küche (wenn jemand zweimal täglich 10 Minuten duscht).
Das ist eine geringe Komforteinbuße. Wer in einer solchen Wohnung wohnt,
weiß, daß er in der Küche kein warmes Wasser zapfen sollte, wenn einer
duscht. So in einer Einzimmerwohnung nur eine Person wohnt, ist das kein
Problem, in meinen vorherigen Zwei- und Dreizimmerwohnungen war das aber
auch so.
Post by Frank Hucklenbroich
Post by Andreas Borutta
Trifft "Keine ausreichende Wasserversorgung" zu oder nicht?
Das sagt Dir letztlich der Richter.
Post by Frank Hucklenbroich
Finde ich nicht, man muß sich eben absprechen und kann nicht gleichzeitig
duschen und warm abspülen. Bei einer Einzimmerwohnung, in der maximal zwei
Leute wohnen, finde ich das noch zumutbar. Bei einer größeren Wohnung oder
WG, die von mehreren Leuten bewohnt wird, sieht das anders aus.
Da sieht das genauso aus, weil die Begrenzung in der üblichen
Gerätegröße liegt. Ich habe mal in einer 6er WG gewohnt, da war das
genauso. Aber weil keiner eine kalte Dusche bekommen wollte, hat man
eben kein Geschirr abgespült, wenn einer duschte, und die altmodische
Küchenarmatur (zwei Knebel) erlaubte auch, daß man selektiv kaltes
Wasser entnehmen konnte. Bei einer Einhebelarmatur ist das schwieriger.
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