Andreas Borutta
2018-12-07 08:33:47 UTC
Moin.
Im Berliner Mietspiegel 2017 gibt es die "Orientierungshilfe für die
Spanneneinordnung".
Dort existiert das das Merkmal, ich zitiere wörtlich:
| Merkmalgruppe Bad:
| Keine ausreichende Wasserversorgung (z.B. keine zentrale Warmwasserversorgung,
| kein Durchlauferhitzer, kein Boiler > 60Liter)
Die Situation in der Einzimmer-Wohnung:
Es gibt einen Durchlauferhitzer in der Küche.
Er ist über dem Spülbecken angebracht und versorgt die Küche und die
Dusche im Bad mit warmem Wasser.
Der Punkt:
Er kann nicht beide Entnahmestellen gleichzeitig versorgen.
Wenn jemand duscht und dann jemand in der Küche ebenfalls warmes
Wasser entnimmt, dann kommt aus der Dusche nur noch ein Rinnsal.
Die Entnahmestelle näher am Boiler hat sozusagen Priorität.
Trifft "Keine ausreichende Wasserversorgung" zu oder nicht?
Weiß jemand, ob es zu dieser konkreten Situation schon eine rechtliche
Bewertung gab?
Danke.
Andreas
Im Berliner Mietspiegel 2017 gibt es die "Orientierungshilfe für die
Spanneneinordnung".
Dort existiert das das Merkmal, ich zitiere wörtlich:
| Merkmalgruppe Bad:
| Keine ausreichende Wasserversorgung (z.B. keine zentrale Warmwasserversorgung,
| kein Durchlauferhitzer, kein Boiler > 60Liter)
Die Situation in der Einzimmer-Wohnung:
Es gibt einen Durchlauferhitzer in der Küche.
Er ist über dem Spülbecken angebracht und versorgt die Küche und die
Dusche im Bad mit warmem Wasser.
Der Punkt:
Er kann nicht beide Entnahmestellen gleichzeitig versorgen.
Wenn jemand duscht und dann jemand in der Küche ebenfalls warmes
Wasser entnimmt, dann kommt aus der Dusche nur noch ein Rinnsal.
Die Entnahmestelle näher am Boiler hat sozusagen Priorität.
Trifft "Keine ausreichende Wasserversorgung" zu oder nicht?
Weiß jemand, ob es zu dieser konkreten Situation schon eine rechtliche
Bewertung gab?
Danke.
Andreas
--
http://fahrradzukunft.de
http://fahrradzukunft.de