Discussion:
Heizungsablesung Sammeltermine zu dicht beieinander
(zu alt für eine Antwort)
Peter Fahsel
2007-11-21 17:08:51 UTC
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Hallo zusammen,

am 16.10. sollte dieses Jahr bei uns die Heizungsablesung stattfinden.
Einige Tage vorher (wann genau weiss ich nicht mehr) hing auch ein
entsprechender Hinweis im Treppenhaus.

Die Karte enthielt lediglich eine Telefonnummer, auf der ein
Anrufbeantworter geschaltet ist, der darauf hinweist, dass man sich
bitte zwischen 7 und 8 Uhr wieder melden möchte und keine Aufzeichnung
zulässt.

Leider hatte ich zum angegebenen Termin Urlaub und war in dieser und der
Folgewoche nicht zu Hause.

Dies versuchte ich der Firma auch 2 mal telefonisch im o.a. Zeitraum
mitzuteilen, aber niemand hob ab.

Der Folgetermin wurde dann per Einwurf im Briefkasten auf den 23.10.
festgesetzt, wo ich natürlich immernoch abwesend war.

Nun wurde mitgeteilt, dass der Verbrauch geschätzt werden soll.

In meinem Antwortschreiben berief ich mich auf das Urteil Landgericht
München I AZ.: 12 O 7987/00, in dem es heisst:

"Die gesetzlichen Vorschriften sehen zwei Termine im Abstand von
mindestens 14 Tagen vor."

Da dieser Mindestabstand nicht eingehalten wurde, forderte ich zur
weiteren kostenfreien Ablesung auf.

Man beruft sich nun auf DIN 4713 in der es auszugsweise heisst:

"Ist in einzelnen Nutzeinheiten beim Ablesetermin keine Ablesung
möglich, ist spätestens nach 2 Wochen - ebenfalls nach schriftlicher
Ankündigung - mindestens ein zweiter Ableseversuch zu unternehmen."

Allerdings kann ich diesen Absatz in meiner Quelle gar nicht finden:

http://www.gesetze-im-internet.de/heizkostenv/BJNR002610981.html

Wer ist nun im Recht? Was habe ich noch für Möglichkeiten, einer
Schätzung zu entgehen?

Ich habe heute Fotos von den Verdunstern gemacht, die belegen, dass mein
diesjähriger Verbrauch teilw. deutlich unter dem Vorjahresverbrauch
liegt. Helfen die in irgendeiner Weise weiter?

Gruß, Peter Fahsel.
Artlab Izoard
2007-11-21 17:32:49 UTC
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Post by Peter Fahsel
Nun wurde mitgeteilt, dass der Verbrauch geschätzt werden soll.
In meinem Antwortschreiben berief ich mich auf das Urteil Landgericht
[...]
Wer ist nun im Recht? Was habe ich noch für Möglichkeiten, einer
Schätzung zu entgehen?
Nach dem Urteil darf auch nicht mit Schätzung gedroht werden.
Das Urteil habe ich auch noch in meinem Fundus -- hier mal
komplett, falls nicht der vollständige Text vorlag:

---schnipp---
Nach der Heizkostenverordnung muss der Mieter nur die Ablesung von
Heizungs- bzw. Warmwasserzählern dulden. Eine Kostenübernahme
durch den Mieter ist vom Gesetz nicht vorgesehen.

Das Landgericht München wies in einem Urteil darauf hin, dass auch
dann, wenn der Mieter beim ersten Ablesetermin verhindert ist, kein
Anspruch auf Kostenübernahme für den zweiten Termin besteht. Zudem
muss der Mieter bei Abwesenheit dem Vermieter auch nicht das Betreten
der Wohnung ermöglichen.

Die gesetzlichen Vorschriften sehen zwei Termine im Abstand von
mindestens 14 Tagen vor. Ob es bei Ablesediensten üblich sei, sich
daran zu halten, spiele keine Rolle. Unabhängig vom Verschulden des
Mieters könne dieser auch nicht durch die Androhung einer Schätzung
seines Verbrauchs zu einer kostenpflichtigen Terminvereinbarung mit
dem Ableser gezwungen werden.

Entschieden vom Landgericht München I AZ.: 12 O 7987/00
Urteil vom 22.02.2001
---schnapp---

Gruß
Arti
Kurt Guenter
2007-11-21 19:38:25 UTC
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Post by Artlab Izoard
Nach dem Urteil darf auch nicht mit Schätzung gedroht werden.
Quatsch. Lerne lesen. Die Betonung liegt auf "kostenpflichtige
Terminvereinbarung aufzwingen". Davon war im OP keine Rede.
Artlab Izoard
2007-11-22 19:41:15 UTC
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Post by Kurt Guenter
Post by Artlab Izoard
Nach dem Urteil darf auch nicht mit Schätzung gedroht werden.
Quatsch.
Vielen Dank für Deine ach so konstruktive Kritik.
Post by Kurt Guenter
Lerne lesen.
Kann ich.
Post by Kurt Guenter
Die Betonung liegt auf "kostenpflichtige
Terminvereinbarung aufzwingen".
Weiss ich auch.
Post by Kurt Guenter
Davon war im OP keine Rede.
Entschuldigung dass ich helfen wollte.
Manche wollen sich ahlt über jede Kleinigkeit aufregen ...
[PLONK]

Gruß
Arti
Kurt Guenter
2007-11-21 19:35:40 UTC
Permalink
Post by Peter Fahsel
"Die gesetzlichen Vorschriften sehen zwei Termine im Abstand von
mindestens 14 Tagen vor."
"Ist in einzelnen Nutzeinheiten beim Ablesetermin keine Ablesung
möglich, ist spätestens nach 2 Wochen - ebenfalls nach schriftlicher
Ankündigung - mindestens ein zweiter Ableseversuch zu unternehmen."
du wirst uns sicherlich erklären können, wo denn der Unterschied
zwischen 2 Wochen und 14 Tagen liegt.

Danach hat die Ablesefirma doch selber gegen Din 4713 verstossen.
Stefan Savelsberg
2007-11-21 19:42:15 UTC
Permalink
Post by Kurt Guenter
Post by Peter Fahsel
"Die gesetzlichen Vorschriften sehen zwei Termine im Abstand von
mindestens 14 Tagen vor."
"Ist in einzelnen Nutzeinheiten beim Ablesetermin keine Ablesung
möglich, ist spätestens nach 2 Wochen - ebenfalls nach schriftlicher
Ankündigung - mindestens ein zweiter Ableseversuch zu unternehmen."
du wirst uns sicherlich erklären können, wo denn der Unterschied
zwischen 2 Wochen und 14 Tagen liegt.
Es gibt keinen. Allerdings gibt es sehr wohl einen Unterschied zwischen
"Abstand von /mindestens/ 14 Tagen" und "/spätestens/ nach 2 Wochen".

Gruß,
Stefan
Kurt Guenter
2007-11-22 20:35:35 UTC
Permalink
Post by Stefan Savelsberg
Es gibt keinen. Allerdings gibt es sehr wohl einen Unterschied zwischen
"Abstand von /mindestens/ 14 Tagen" und "/spätestens/ nach 2 Wochen".
oh sorry, habe 'mindestens' überlesen.
Peter Fahsel
2007-11-21 19:42:41 UTC
Permalink
Post by Kurt Guenter
Post by Peter Fahsel
"Die gesetzlichen Vorschriften sehen zwei Termine im Abstand von
mindestens 14 Tagen vor."
"Ist in einzelnen Nutzeinheiten beim Ablesetermin keine Ablesung
möglich, ist spätestens nach 2 Wochen - ebenfalls nach schriftlicher
Ankündigung - mindestens ein zweiter Ableseversuch zu unternehmen."
du wirst uns sicherlich erklären können, wo denn der Unterschied
zwischen 2 Wochen und 14 Tagen liegt.
Zwischen 2 Wochen und 14 Tagen gibt es keinen Unterschied. Es gibt
jedoch einen Unterschied zwischen "mindestens 14 Tage" und "höchstens 14
Tage". Diese zwei Zeiträume haben nämlich nur eine Schnittmenge, nämlich
exakt 14 Tage.

Der Ableser rückte aber bereits nach 8 Tagen wieder an, weil er der
Ansicht ist, *maximal* 14 Tage Abstand lassen zu dürfen. Ich bin nach
dem zitierten Urteil aber der Ansicht, dass er *mindestens* 14 Tage
hätte verstreichen lassen müssen.

Die Frage ist, wer nun Recht hat.

Gruß, Peter
Andreas Mauerer
2007-11-22 06:34:35 UTC
Permalink
Post by Peter Fahsel
Der Ableser rückte aber bereits nach 8 Tagen wieder an, weil er der
Ansicht ist, *maximal* 14 Tage Abstand lassen zu dürfen. Ich bin nach
dem zitierten Urteil aber der Ansicht, dass er *mindestens* 14 Tage
hätte verstreichen lassen müssen.
Die Frage ist, wer nun Recht hat.
Das Problem ist, dass dieses Urteil des Landgerichts für das
Ableseunternehmen nicht bindend ist. Bindend wäre lediglich ein
rechstkräftiges Urteil in einem Verfahren zwischen Dir und dem
Ableseunternehmen. Vermutich würde dieses genauso wie das vom LG München
aussehen, aber da kann man nicht sicher sein.

Schön wäre es gewesen, wenn das LG München geschrieben hätte, *welche*
resetzlichen Regelungen mindestens 2 Wochen Abstand vorsehen...

Viele Grüße

Andreas
--
If you want to mail me directly:
- Use Rot13 on my address
- Enter "abfcnz" after the "@"
- Use Rot13 again and delete the "nospam"
Jens Müller
2007-11-22 14:06:46 UTC
Permalink
Post by Andreas Mauerer
Schön wäre es gewesen, wenn das LG München geschrieben hätte, *welche*
resetzlichen Regelungen mindestens 2 Wochen Abstand vorsehen...
Kennt irgendjemand (der OP?) das Urteil des LG München, oder hat auch
der nur aus der Bäckerblume abgeschrieben?
V0LKER S0EHNITZ
2007-11-22 12:20:21 UTC
Permalink
Post by Peter Fahsel
Wer ist nun im Recht? Was habe ich noch für Möglichkeiten, einer
Schätzung zu entgehen?
1.: Ansprechpartner für diese Angelegenheit ist ausschließlich Dein
Vermieter. Du solltest nicht versäumen, diesem zeitnah mitzuteilen,
dass eine auf einer Schätzung beruhende Abrechnung von Dir als
fehlerhaft zurückgewiesen wird und in keinem Fall eine Nachzahlung von
BK auslösen kann. Der Vermieter wird sich schon im eigenen Interesse
mit der Ablesefirma auseinander setzen.

2. Eine Schätzung ist nur dann möglich, wenn der Mieter nachweislich
die Ablesung dauerhaft verweigert oder wenn er einen rechtzeitig (10-14
Tage) _vorher_ angekündigten zweiten Termin durch eigenes Verschulden
versäumt. Dabei ist unbeachtlich, ob den Mieter für den zweiten Termin
eine Kostenerstattungspflicht trifft.

3. Statt dubiosen Firmen hinterher zu telefonieren, wäre eine
rechtzeitige Terminabsage an den Vermieter deutlich kleverer gewesen!

ciao
volker
--
______________________________________________________________________
http://www.xing.com/profile/Volker_Soehnitz und http://www.soehnitz.de
Ich lese keine Postings von Namenlosen in de.* und oecher.*! Willst Du
von mir gelesen werden, beachte dies: http://wschmidhuber.de/realname/
P***@gmx.de
2007-11-22 13:39:42 UTC
Permalink
Post by V0LKER S0EHNITZ
Post by Peter Fahsel
Wer ist nun im Recht? Was habe ich noch für Möglichkeiten, einer
Schätzung zu entgehen?
3. Statt dubiosen Firmen hinterher zu telefonieren, wäre eine
rechtzeitige Terminabsage an den Vermieter deutlich kleverer gewesen!
Ich bin kein Mieter sondern Eigentümer der Wohnung.

Gruß, Peter.
Kurt Guenter
2007-11-22 20:40:07 UTC
Permalink
Post by P***@gmx.de
Ich bin kein Mieter sondern Eigentümer der Wohnung.
dann hast Du doch sowieso keinen Anspruch auf 2. kostenlosen Termin
und entstehende Kosten werden Dir i.d.R. vom Verwalter direkt in
Rechnung gestellt.

Und was ist letztendlich an der Schätzung schlecht? Nächstes Jahr
bereinigt sich das doch wieder von alleine. Sogar u.U. zu deinem
Gusten, da Du heute zuviel geschätzte Einheiten billiger bekommt als
nächstes Jahr.
Martin Gerdes
2007-11-23 13:00:02 UTC
Permalink
Post by Kurt Guenter
Post by P***@gmx.de
Ich bin kein Mieter sondern Eigentümer der Wohnung.
dann hast Du doch sowieso keinen Anspruch auf 2. kostenlosen Termin
und entstehende Kosten werden Dir i.d.R. vom Verwalter direkt in
Rechnung gestellt.
Und was ist letztendlich an der Schätzung schlecht? Nächstes Jahr
bereinigt sich das doch wieder von alleine. Sogar u.U. zu deinem
Gusten, da Du heute zuviel geschätzte Einheiten billiger bekommt als
nächstes Jahr.
Ts, ts, immer diese pragmatischen Sichtweisen!

Es geht hier schließlich um Höheres, nämlich ums Prinzip.

Ich würd im Zweifelsfall bis zum BVerfG gehen, wenn nicht gar zum EuGH.
--
Martin Gerdes
Kurt Guenter
2007-11-23 19:38:10 UTC
Permalink
Post by Martin Gerdes
Ich würd im Zweifelsfall bis zum BVerfG gehen, wenn nicht gar zum EuGH.
pahh, einfach aufs Grundgesetz berufen und gut ist.
Peter Fahsel
2007-11-24 00:35:57 UTC
Permalink
Post by Martin Gerdes
Post by Kurt Guenter
Und was ist letztendlich an der Schätzung schlecht? Nächstes Jahr
bereinigt sich das doch wieder von alleine. Sogar u.U. zu deinem
Gusten, da Du heute zuviel geschätzte Einheiten billiger bekommt als
nächstes Jahr.
Ts, ts, immer diese pragmatischen Sichtweisen!
Es geht hier schließlich um Höheres, nämlich ums Prinzip.
Ich würd im Zweifelsfall bis zum BVerfG gehen, wenn nicht gar zum EuGH.
Sorry, dass ich das nicht wusste. In diesem Fall habe ich kein Problem
mehr mit der Sache.

Ich dachte vielmehr, dass wegen der Nichtablesbarkeit nächstes Jahr noch
eine Schätzung droht, da keine neuen Verdunster angebracht werden konnten.

Gruß, Peter.
Martin Gerdes
2007-11-24 20:00:14 UTC
Permalink
Post by Peter Fahsel
Post by Martin Gerdes
Post by Kurt Guenter
Und was ist letztendlich an der Schätzung schlecht? Nächstes Jahr
bereinigt sich das doch wieder von alleine. Sogar u.U. zu deinem
Gusten, da Du heute zuviel geschätzte Einheiten billiger bekommt als
nächstes Jahr.
Ts, ts, immer diese pragmatischen Sichtweisen!
Es geht hier schließlich um Höheres, nämlich ums Prinzip.
Ich würd im Zweifelsfall bis zum BVerfG gehen, wenn nicht gar zum EuGH.
Sorry, dass ich das nicht wusste.
Was wußtest Du nicht?
Post by Peter Fahsel
In diesem Fall habe ich kein Problem mehr mit der Sache.
Das ist erfreulich.
Post by Peter Fahsel
Ich dachte vielmehr, dass wegen der Nichtablesbarkeit nächstes Jahr noch
eine Schätzung droht, da keine neuen Verdunster angebracht werden konnten.
Davon ist nicht auszugehen. Sofern die Verdunster (es gibt diesbezüglich ja
unterschiedliche Systeme) ein weiteres Jahr nicht hergeben (das kann sein),
muß die Ableserfirma das wissen und auf Dich nochmal zukommen. Andererseits
könntest Du auch von Dir Dich bei denen schlaufragen.

Ganz generell wird bezüglich solcher Terminankündigungen viel gesündigt.
Andererseits ist es wirtschaftlich unrealistisch, für jeden Hausbewohner ein
Extrawürstchen zu braten.

Was steht übrigens dagegen, den Ablesetermin und die zu kurze Vorwarnzeit
bei der nächsten Eigentümerversammlung zum Thema zu machen? Ändern würde
sich vermutlich nichts, aber so wäre die Geschichte wenigstens aktenkundig.

Ich kenne das Problem von beiden Seiten.



Kleines Rätsel:
Wer kennt eine Geldanlagemöglichkeit, die lediglich 2% Ertrag bringt, dafür
einen aber ggf. nachts um zwei wegen Wasserrohrbruch aus dem Bett klingt?
--
Martin Gerdes
Marc Haber
2007-11-27 15:42:39 UTC
Permalink
Post by Martin Gerdes
Davon ist nicht auszugehen. Sofern die Verdunster (es gibt diesbezüglich ja
unterschiedliche Systeme) ein weiteres Jahr nicht hergeben (das kann sein),
muß die Ableserfirma das wissen und auf Dich nochmal zukommen. Andererseits
könntest Du auch von Dir Dich bei denen schlaufragen.
Die allermeisten Ablesefirmen legen gegenüber den Bewohnern von
vermieteten Wohnungen eine beispiellose Unverschämtheit an den Tag. Es
ist doch klar, wer hier der Kunde ist und wer der Arbeitsbehinderer.

Grüße
Marc
--
-------------------------------------- !! No courtesy copies, please !! -----
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Mannheim, Germany | Beginning of Wisdom " | http://www.zugschlus.de/
Nordisch by Nature | Lt. Worf, TNG "Rightful Heir" | Fon: *49 621 72739834
Peter Fahsel
2007-11-24 00:34:27 UTC
Permalink
Post by Kurt Guenter
Und was ist letztendlich an der Schätzung schlecht? Nächstes Jahr
bereinigt sich das doch wieder von alleine. Sogar u.U. zu deinem
Gusten, da Du heute zuviel geschätzte Einheiten billiger bekommt als
nächstes Jahr.
Ist das so? Also nächstes Jahr wird dann der abgelesene Gesamtverbrauch
mit der Schätzung verrechnnet? Also es bleibt definitiv nicht bei den
geschätzten Kosten?

Gruß, Peter
Kurt Guenter
2007-11-24 09:06:34 UTC
Permalink
Post by Peter Fahsel
Ist das so? Also nächstes Jahr wird dann der abgelesene Gesamtverbrauch
mit der Schätzung verrechnnet? Also es bleibt definitiv nicht bei den
geschätzten Kosten?
Die 'Zählerdaten' sind ja noch vorhanden und es können die Schätzdaten
abgezogen werden.
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