Peter Fahsel
2007-11-21 17:08:51 UTC
Hallo zusammen,
am 16.10. sollte dieses Jahr bei uns die Heizungsablesung stattfinden.
Einige Tage vorher (wann genau weiss ich nicht mehr) hing auch ein
entsprechender Hinweis im Treppenhaus.
Die Karte enthielt lediglich eine Telefonnummer, auf der ein
Anrufbeantworter geschaltet ist, der darauf hinweist, dass man sich
bitte zwischen 7 und 8 Uhr wieder melden möchte und keine Aufzeichnung
zulässt.
Leider hatte ich zum angegebenen Termin Urlaub und war in dieser und der
Folgewoche nicht zu Hause.
Dies versuchte ich der Firma auch 2 mal telefonisch im o.a. Zeitraum
mitzuteilen, aber niemand hob ab.
Der Folgetermin wurde dann per Einwurf im Briefkasten auf den 23.10.
festgesetzt, wo ich natürlich immernoch abwesend war.
Nun wurde mitgeteilt, dass der Verbrauch geschätzt werden soll.
In meinem Antwortschreiben berief ich mich auf das Urteil Landgericht
München I AZ.: 12 O 7987/00, in dem es heisst:
"Die gesetzlichen Vorschriften sehen zwei Termine im Abstand von
mindestens 14 Tagen vor."
Da dieser Mindestabstand nicht eingehalten wurde, forderte ich zur
weiteren kostenfreien Ablesung auf.
Man beruft sich nun auf DIN 4713 in der es auszugsweise heisst:
"Ist in einzelnen Nutzeinheiten beim Ablesetermin keine Ablesung
möglich, ist spätestens nach 2 Wochen - ebenfalls nach schriftlicher
Ankündigung - mindestens ein zweiter Ableseversuch zu unternehmen."
Allerdings kann ich diesen Absatz in meiner Quelle gar nicht finden:
http://www.gesetze-im-internet.de/heizkostenv/BJNR002610981.html
Wer ist nun im Recht? Was habe ich noch für Möglichkeiten, einer
Schätzung zu entgehen?
Ich habe heute Fotos von den Verdunstern gemacht, die belegen, dass mein
diesjähriger Verbrauch teilw. deutlich unter dem Vorjahresverbrauch
liegt. Helfen die in irgendeiner Weise weiter?
Gruß, Peter Fahsel.
am 16.10. sollte dieses Jahr bei uns die Heizungsablesung stattfinden.
Einige Tage vorher (wann genau weiss ich nicht mehr) hing auch ein
entsprechender Hinweis im Treppenhaus.
Die Karte enthielt lediglich eine Telefonnummer, auf der ein
Anrufbeantworter geschaltet ist, der darauf hinweist, dass man sich
bitte zwischen 7 und 8 Uhr wieder melden möchte und keine Aufzeichnung
zulässt.
Leider hatte ich zum angegebenen Termin Urlaub und war in dieser und der
Folgewoche nicht zu Hause.
Dies versuchte ich der Firma auch 2 mal telefonisch im o.a. Zeitraum
mitzuteilen, aber niemand hob ab.
Der Folgetermin wurde dann per Einwurf im Briefkasten auf den 23.10.
festgesetzt, wo ich natürlich immernoch abwesend war.
Nun wurde mitgeteilt, dass der Verbrauch geschätzt werden soll.
In meinem Antwortschreiben berief ich mich auf das Urteil Landgericht
München I AZ.: 12 O 7987/00, in dem es heisst:
"Die gesetzlichen Vorschriften sehen zwei Termine im Abstand von
mindestens 14 Tagen vor."
Da dieser Mindestabstand nicht eingehalten wurde, forderte ich zur
weiteren kostenfreien Ablesung auf.
Man beruft sich nun auf DIN 4713 in der es auszugsweise heisst:
"Ist in einzelnen Nutzeinheiten beim Ablesetermin keine Ablesung
möglich, ist spätestens nach 2 Wochen - ebenfalls nach schriftlicher
Ankündigung - mindestens ein zweiter Ableseversuch zu unternehmen."
Allerdings kann ich diesen Absatz in meiner Quelle gar nicht finden:
http://www.gesetze-im-internet.de/heizkostenv/BJNR002610981.html
Wer ist nun im Recht? Was habe ich noch für Möglichkeiten, einer
Schätzung zu entgehen?
Ich habe heute Fotos von den Verdunstern gemacht, die belegen, dass mein
diesjähriger Verbrauch teilw. deutlich unter dem Vorjahresverbrauch
liegt. Helfen die in irgendeiner Weise weiter?
Gruß, Peter Fahsel.