Discussion:
Vermieter will Benutzung von Rollläden vorschreiben
(zu alt für eine Antwort)
Helmut Barth
2008-06-30 13:07:24 UTC
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Salut!

Ich bewohne derzeit eine DG Wohnung im gleichen Haus mit dem Vermieter.
Schon seit kurz nach dem Einzug versucht Sie mir vorzuschreiben, daß ich
im Winter die Rolläden zur Loggia schließen muß, damit nicht soviel zu
heizen wäre (Die Fensterfront hat Wärmeschutzverglasung. Bei einem
Heizungsausfall im Februar vorigen Jahres ist die Wohnung in drei Tagen
nur auf 18°C abgekühlt, ich habe deswegen nichts weiter unternommen, da
sich der V. um schnelle Lösung wirklich bemüht hat). Jetzt kommt sie
auch noch damit, daß ich das im Sommer machen soll, weil die Wohnung
sonst zu heiß wird und Decke und Korkboden schaden nehmen könnten.

Nachdem ich die Tage nicht zu Hause bin habe ich meine Mutter als
Vertrauensperson damit beauftragt nach dem Rechten zu sehen und meine
Pflanzen, derentwegen ich die Rolladen gerne geöffnet habe, zu pflegen.

Die Rolläden der Dachflächenfenster Richtung Süden habe ich bis auf eine
handbreit heruntergelassen, da hier der größte Hitzeeintrag in die
Wohnung zu befürchten ist und ich ihr Argument auch mit Blick auf mein
Grünzeug auch nachvollziehen kann. Die Fensterfront zur Loggia an der
Westseite habe ich jedoch offengelassen, da durch das Dach der Loggia
ohnehin nur recht wenig Licht und direkte Sonnenstrahlung in das Zimmer
kommt (das meiste davon erst am späten Nachmittag und Abend, die Sonne
steht ja recht hoch).

Nun zur Frage eins: Kann mein Vermieter mir vorschreiben wann und wie
ich die Rolläden zu benutzen habe? Ich denke nein, aber ganz sicher bin
ich mir nicht.

Nun begab sich aber gestern abend noch etwas. Meine Mutter war in der
Wohnung und wie vereinbart nach dem Rechten gesehen und die Pflanzen
versorgt. Da hat wohl der Vermieter an der Tür geklopft und als meine
Mutter öffnete ist er einigermaßen gruß- und wortlos in die Wohnung
gestürmt und hat die Rolläden geschlossen. Im Anschluß daran hat er sich
meiner Mutter gegenüber über unsere Lebensumstände geäußert (Zwei Leute
in der Wohnung, [aber schon seit mehreren Monaten, zwar ohne direktes
Einverständnis, aber durch schlüssiges Verhalten und bisher gutes
Verhältnis zwischen Freundin und V. als gegeben angenommen], und befand
daß unsere Wohnung ja soooo vollgestellt sei)

Anmerken möchte ich noch, daß ich dem Vermieter klar erklärt habe, daß
ich es nicht wünsche daß sich jemand in meiner Wohnung aufhält, wenn
nicht ich oder eine Vertrauensperson anwesend ist und daß das auch für
ihn gilt. Den Schlüssel den er in der Anfangszeit zurückgehalten hat
habe ich ihm vor Jahren mal mit Eintrag in den Mietvertrag für meine
Freundin abgerungen. Er steht, wie es auch im Mietvertrag steht, auf dem
Standpunkt jederzeit Zugang zur Wohnung zu brauchen und wollte kaum daß
er erfuhr, daß wir für drei- vier Tage nicht da sind sofort den
Schlüssel um Zugang zu haben weil die Balkontüre und Fensterfront
gestrichen werden muß. Das muß sie tatsächlich, aber sowohl ich als auch
meine Freundin sind zur Zeit wegen Urlaubs fast ständig zu Hause so daß
man einen geeigneten Terminplan leicht hätte absprechen können.

Sehe ich das Richtig, daß das Eindringen und eigenmächtige Bedienen der
Rolläden einen Hausfriedensbruch darstellt?

Welche Möglichkeiten habe ich (abgesehen von Umzug, ohnehin für den Lauf
des Jahres ins Auge gefasst) ihr meine Wohnung und Einflußnahme auf
meine Lebensumstände zu untersagen?

Eigentlich waren wir bis vor kurzem relativ gut miteinander ausgekommen,
wenngleich es ab und an zu kleineren Reibungen kam ( z.b. arbeite ich im
Schichtdienst und würde ganz gern auch morgens um vier mit _warmem_
Wasser duschen, was die neue Heizanlage nicht so ganz einfach
ermöglicht. Mit der alten war das überhaupt kein Problem). Ihr
Steckenpferd ist halt immer die Kosten. Was alles gekostet hat, was die
Heizung kostet und und und.

Ich werde nun heute vorzeitig nach Hause fahren um mit Ihr zu reden
obwohl es für mich 500km Umweg sind, weil ich Mittwoch abend wieder
hierher zurückfahren muß.

Für hilfreiche Tips und Argumentationshilfen ein Danke im Voraus,

Grüßle, Helmut

P.S.: Googlen brachte mir nur was zu dem von mir vermuteten
Hausfriedensbruch, aber keine Erkenntnisse inwieweit ein Vermieter
Einfluss auf die Benutzung des Mietobjekt Einfluss hat. Gesucht habe ich
in Richtung bestimmungsgemäßer Gebrauch, Sorgfaltspflicht und schonender
Umgang mit der überlassen Mietsache
Matthias Frank
2008-06-30 13:14:58 UTC
Permalink
Post by Helmut Barth
Nun zur Frage eins: Kann mein Vermieter mir vorschreiben wann und wie
ich die Rolläden zu benutzen habe?
Nein.
Post by Helmut Barth
Sehe ich das Richtig, daß das Eindringen und eigenmächtige Bedienen der
Rolläden einen Hausfriedensbruch darstellt?
Na ja finde ich ein bisschen hart.
Post by Helmut Barth
Welche Möglichkeiten habe ich (abgesehen von Umzug, ohnehin für den Lauf
des Jahres ins Auge gefasst) ihr meine Wohnung und Einflußnahme auf
meine Lebensumstände zu untersagen?
Einfach nicht zuhören.
Post by Helmut Barth
Für hilfreiche Tips und Argumentationshilfen ein Danke im Voraus,
Zieh aus!

MfG
Matthias
Thomas Hertel
2008-06-30 14:13:56 UTC
Permalink
Post by Helmut Barth
Nun zur Frage eins: Kann mein Vermieter mir vorschreiben wann und wie
ich die Rolläden zu benutzen habe? Ich denke nein, aber ganz sicher bin
ich mir nicht.
Natürlich nicht.
Post by Helmut Barth
Anmerken möchte ich noch, daß ich dem Vermieter klar erklärt habe, daß
ich es nicht wünsche daß sich jemand in meiner Wohnung aufhält, wenn
nicht ich oder eine Vertrauensperson anwesend ist und daß das auch für
ihn gilt. Den Schlüssel den er in der Anfangszeit zurückgehalten hat
habe ich ihm vor Jahren mal mit Eintrag in den Mietvertrag für meine
Freundin abgerungen. Er steht, wie es auch im Mietvertrag steht, auf dem
Standpunkt jederzeit Zugang zur Wohnung zu brauchen und wollte kaum daß
er erfuhr, daß wir für drei- vier Tage nicht da sind sofort den
Schlüssel um Zugang zu haben weil die Balkontüre und Fensterfront
gestrichen werden muß.
Er hat keinerlei Anspruch auf einen Schlüssel.
Post by Helmut Barth
Das muß sie tatsächlich, aber sowohl ich als auch
meine Freundin sind zur Zeit wegen Urlaubs fast ständig zu Hause so daß
man einen geeigneten Terminplan leicht hätte absprechen können.
Sehe ich das Richtig, daß das Eindringen und eigenmächtige Bedienen der
Rolläden einen Hausfriedensbruch darstellt?
Grundsätzlich ja - man könnte hier aber auch der Ansicht sein, deine
Mutter habe ihn hereingelassen. Käme halt drauf an, wie sehr er sie
überrumpelt hat.
Post by Helmut Barth
Welche Möglichkeiten habe ich (abgesehen von Umzug, ohnehin für den Lauf
des Jahres ins Auge gefasst) ihr meine Wohnung und Einflußnahme auf
meine Lebensumstände zu untersagen?
Ihr klipp und klar sagen, dass es sie nichts angeht.
Post by Helmut Barth
Eigentlich waren wir bis vor kurzem relativ gut miteinander ausgekommen,
wenngleich es ab und an zu kleineren Reibungen kam ( z.b. arbeite ich im
Schichtdienst und würde ganz gern auch morgens um vier mit _warmem_
Wasser duschen, was die neue Heizanlage nicht so ganz einfach
ermöglicht. Mit der alten war das überhaupt kein Problem).
Darauf hast du einen Anspruch; das muss die Heizung können (kann sie
ja auch; der VM will nur nicht).
Post by Helmut Barth
Ihr
Steckenpferd ist halt immer die Kosten. Was alles gekostet hat, was die
Heizung kostet und und und.
Die Heizkosten werdet ja wohl ohnehin ihr bezahlen.
Post by Helmut Barth
Ich werde nun heute vorzeitig nach Hause fahren um mit Ihr zu reden
obwohl es für mich 500km Umweg sind, weil ich Mittwoch abend wieder
hierher zurückfahren muß.
Das fände ich jetzt etwas übertrieben.
Post by Helmut Barth
Für hilfreiche Tips und Argumentationshilfen ein Danke im Voraus,
Ohne dass du es geschrieben hättest. liest sich das für mich jetzt wie
eine Wohnung im Zweifamilienhaus mit VM im Hause. Sollte das
zutreffen, wäre zu berücksichtigen, dass VM ohne Angabe von Gründen
kündigen kann.

Gruß
Thomas
Thomas Ruffing
2008-06-30 15:23:17 UTC
Permalink
"Thomas Hertel" schrieb
Post by Thomas Hertel
Ohne dass du es geschrieben hättest. liest sich das für mich jetzt wie
eine Wohnung im Zweifamilienhaus mit VM im Hause. Sollte das
zutreffen, wäre zu berücksichtigen, dass VM ohne Angabe von Gründen
kündigen kann.
Ja ?
Das wäre ja noch schöner, erklär das mal bitte genauer.

Gruss
Thomas
Andreas Kilgus
2008-06-30 15:52:04 UTC
Permalink
Post by Thomas Ruffing
"Thomas Hertel" schrieb
Post by Thomas Hertel
Ohne dass du es geschrieben hättest. liest sich das für mich jetzt wie
eine Wohnung im Zweifamilienhaus mit VM im Hause. Sollte das
zutreffen, wäre zu berücksichtigen, dass VM ohne Angabe von Gründen
kündigen kann.
Ja ?
Das wäre ja noch schöner, erklär das mal bitte genauer.
BGB §573a

Gruß
Andi
--
E-Mails an die Absender-Adresse werden nicht gelesen.
Helmut Barth
2008-06-30 20:37:11 UTC
Permalink
Salut!
Post by Andreas Kilgus
Post by Thomas Ruffing
"Thomas Hertel" schrieb
Post by Thomas Hertel
Ohne dass du es geschrieben hättest. liest sich das für mich jetzt wie
eine Wohnung im Zweifamilienhaus mit VM im Hause. Sollte das
zutreffen, wäre zu berücksichtigen, dass VM ohne Angabe von Gründen
kündigen kann.
Ja ?
Das wäre ja noch schöner, erklär das mal bitte genauer.
BGB §573a
Zweifamilienhaus ist zutreffend. Wenn ich den §573a richtig lese, muß
die Kündigung eine besondere Form erfüllen (Hinweis auf den §573a Abs.1
oder 2) und verlängert die Kündigungsfrist um 3 Monate. Damit wäre mir
schon gut geholfen. Danke für eure Antworten.

Grüßle, Helmut
Klaus Wagner
2008-07-23 18:01:36 UTC
Permalink
Post by Thomas Ruffing
"Thomas Hertel" schrieb
Post by Thomas Hertel
Ohne dass du es geschrieben hättest. liest sich das für mich jetzt wie
eine Wohnung im Zweifamilienhaus mit VM im Hause. Sollte das
zutreffen, wäre zu berücksichtigen, dass VM ohne Angabe von Gründen
kündigen kann.
Ja ?
Das wäre ja noch schöner, erklär das mal bitte genauer.
Stimmt! Ich habe einschlägige Erfahrung damit. Seitdem wohnen wir im
Eigenheim und haben gottseidank mit VM nichts mehr am Hut!
Post by Thomas Ruffing
Gruss
Thomas
Gruß
Klaus
Hans Beiger
2008-07-01 17:07:59 UTC
Permalink
Post by Helmut Barth
Salut!
Ich bewohne derzeit eine DG Wohnung im gleichen Haus mit dem Vermieter.
Schon seit kurz nach dem Einzug versucht Sie mir vorzuschreiben, daß ich
im Winter die Rolläden zur Loggia schließen muß, damit nicht soviel zu
heizen wäre (Die Fensterfront hat Wärmeschutzverglasung. Bei einem
Heizungsausfall im Februar vorigen Jahres ist die Wohnung in drei Tagen
nur auf 18°C abgekühlt, ich habe deswegen nichts weiter unternommen, da
sich der V. um schnelle Lösung wirklich bemüht hat). Jetzt kommt sie
auch noch damit, daß ich das im Sommer machen soll, weil die Wohnung
sonst zu heiß wird und Decke und Korkboden schaden nehmen könnten.
Grüßle, Helmut
Hallo,

gibt es keine Bahnwohnungen mehr? Dein Vermieter ist eine Sie?

Dein Vermieter/in traut sich was, ist fast alles unzulässig was der/die
da treibt und verlangt.

Hausfriedensbruch liegt eindeutig vor.

Ein Austausch des Schlosses/Schließzylinders kann auch jetzt noch (heiße
Phase) sinnvoll sein. Das läßt sich meist auch in anderer Wohnung verwenden.

Gruß Hans
Helmut Barth
2008-07-01 21:31:10 UTC
Permalink
Salut!
Post by Hans Beiger
Hallo,
gibt es keine Bahnwohnungen mehr?
Nein. Hat man privatisiert. Für das was da übrig blieb spricht nichts.
Bruchbuden bekommt man überall günstig und was saniert oder modernisiert
ist kostet bis auf 'nen zehner das gleiche wie auf dem privaten Markt.
Dafür hat man dann aber auch noch die Kollegas um sich rum. Muß ich
nicht haben.
Post by Hans Beiger
Dein Vermieter/in traut sich was, ist fast alles unzulässig was der/die
da treibt und verlangt.
Das hat sie[1] heute noch getoppt, indem sie einen der drei Schlüssel,
die ich habe, zurückgefordert hat: "Ich will den Schlüssel zurück, ich
brauche einen für Notfälle, ich muß Ihnen nur zwei geben. Ich habe mich
bei Haus&Grund informiert am Samstag, das kann ich ihnen schriftlich geben."
Sie bekam von mir ein paar Seiten zum Lesen und meinte dann ganz lässig
"dann lasse ich mir eben einen nachmachen." Na also, dachte ich, geht
doch...
Post by Hans Beiger
Ein Austausch des Schlosses/Schließzylinders kann auch jetzt noch (heiße
Phase) sinnvoll sein. Das läßt sich meist auch in anderer Wohnung verwenden.
Nunja, das beste Schloss hilft nichts wenn die Tür von innen geöffnet
und der öffnende überrumpelt wird. Aber sie wird den dritten Schlüssel
schon bekommen.. ;-).

Grüßle, Helmut

[1] Der Vermieter ist eine Vermieterin, stimmt. Aber ob er oder sie
spielt ja eher keine große Rolle.
g***@web.de
2008-07-02 08:25:59 UTC
Permalink
Post by Helmut Barth
die ich habe, zurückgefordert hat: "Ich will den Schlüssel zurück, ich
brauche einen für Notfälle, ich muß Ihnen nur zwei geben. Ich habe mich
bei Haus&Grund informiert am Samstag, das kann ich ihnen schriftlich geben."
Das Schriftliche geben lassen. Nur zum Spass.
Und Zylinder tauschen. Auch zum Spass.
Und ein erstes Wort mit Muttern sprechen.

g.
Helmut Barth
2008-07-02 11:05:45 UTC
Permalink
Salut!
Post by g***@web.de
Post by Helmut Barth
die ich habe, zurückgefordert hat: "Ich will den Schlüssel zurück, ich
brauche einen für Notfälle, ich muß Ihnen nur zwei geben. Ich habe mich
bei Haus&Grund informiert am Samstag, das kann ich ihnen schriftlich geben."
Das Schriftliche geben lassen. Nur zum Spass.
Na logo. Ich habe ihr das gegeben und gesagt, daß ich damit meinen
Standpunkt untermauere und daß ich das gleiche nun von ihr erwarte.
Post by g***@web.de
Und Zylinder tauschen. Auch zum Spass.
Billiges BKS aus dem Baumarkt oder eher Fachmann antraben lassen?
Irgendwelche Empfehlungen?
Post by g***@web.de
Und ein erstes Wort mit Muttern sprechen.
Erste Worte wurden ausgetauscht. Ernste brauche ich da nicht. Meine
Mutter petzt derartige Vorkommnisse immer gleich. Und sie hat
Verstanden, daß sie die Türe bei Klingeln oder Klopfen nicht zu öffnen
braucht und . Hatte sie auch nur gemacht, weil sie wusste daß bis
letzten Mittwoch hier die Welt eigentlich in Ordnung war. Sie rechnete
eigentlich wohl damit, daß die Vermieterin ein geliehenes Buch oder ein
Stück Kuchen vorbeibringt, wie sie das ab und an gemacht hatte ..

Grüßle, Helmut
g***@web.de
2008-07-02 11:52:21 UTC
Permalink
Post by Helmut Barth
Post by g***@web.de
Das Schriftliche geben lassen. Nur zum Spass.
Na logo. Ich habe ihr das gegeben und gesagt, daß ich damit meinen
Standpunkt untermauere und daß ich das gleiche nun von ihr erwarte.
Na, ich hätte mir zuerst das tolle schriftliche der Vermieterin geben
lassen.
Jetzt wird sie wahrscheinlich rumeiern. Naja - auch nicht schlecht, so
eine Rolle rückwärts zu beobachten.

g.
Andreas Mauerer
2008-07-02 17:02:21 UTC
Permalink
Post by Helmut Barth
Post by g***@web.de
Und Zylinder tauschen. Auch zum Spass.
Billiges BKS aus dem Baumarkt oder eher Fachmann antraben lassen?
Irgendwelche Empfehlungen?
Wozu Fachmann antraben lassen? Das ist nur eine Schraube (die große im
Schließblech).

Viele Grüße

Andreas
--
If you want to mail me directly:
- Use Rot13 on my address
- Enter "abfcnz" after the "@"
- Use Rot13 again and delete the "nospam"
Marc Haber
2008-07-12 10:10:52 UTC
Permalink
Post by Helmut Barth
Billiges BKS aus dem Baumarkt oder eher Fachmann antraben lassen?
Irgendwelche Empfehlungen?
Zylinder ausbauen, ausmessen (maßgeblich sind die beiden Längen vom
Schraubenloch aus nach innen und außen), wieder einbauen. In den
Fachbetrieb gehen, Zylinder mit passenden Maßen[1] und Sicherungskarte
mit der notwendigen Anzahl Schlüssel[2] kaufen und einbauen.

Ich empfehle einen Zylinder, dessen Schlüssel keine scharfen Kanten
hat; in meiner Exwohnung hatte ich einen solchen von BKS und in der
jetzigen einen Keso.

Grüße
Marc

[1] es gibt auch Zylinder, die sich nachträglich verlängern lassen,
das ist praktisch wenn man plant umzuziehen
[2] Beim Kauf des Zylinders sind zusätzliche Schlüssel oft günstiger
als nachträglich
--
-------------------------------------- !! No courtesy copies, please !! -----
Marc Haber | " Questions are the | Mailadresse im Header
Mannheim, Germany | Beginning of Wisdom " | http://www.zugschlus.de/
Nordisch by Nature | Lt. Worf, TNG "Rightful Heir" | Fon: *49 621 72739834
Johannes Wiesweg
2008-07-02 10:21:28 UTC
Permalink
Post by Helmut Barth
Das hat sie[1] heute noch getoppt, indem sie einen der drei Schlüssel,
die ich habe, zurückgefordert hat: "Ich will den Schlüssel zurück, ich
brauche einen für Notfälle, ich muß Ihnen nur zwei geben. Ich habe mich
bei Haus&Grund informiert am Samstag, das kann ich ihnen schriftlich
geben." Sie bekam von mir ein paar Seiten zum Lesen und meinte dann ganz
lässig "dann lasse ich mir eben einen nachmachen." Na also, dachte ich,
geht doch...
In dem Fall würde ich definitiv den Schließzylinder austauschen. Und zwar
heute noch. (Den alten kannst Du dann ja bei Auszug wieder einbauen und
den Nachmieter darauf hinweisen, dass die Vermieterin über vier Schlüssel
verfügt.) Ohne Ankündigung und auch ohne die Vermieterin darüber zu
informieren. Das hat ganz nebenbei auch noch den Vorteil, dass Du Dir
dann so viele Nachschlüssel machen kannst, wie Du lustig bist. Und wie
schon geschrieben: den Zylinder kann man auch mit in die neue Wohnung
nehmen.

Sollte sie sich beschweren, kannst Du Sie auf § 123 StGB
(Hausfriedensbruch) hinweisen und sie für glücklich erklären, dass sie
über das Stadium des Versuchs nicht hinausgekommen ist.

Sollte sie einen berechtigten Anlass haben, die Wohnung zu betreten, kann
sie das 14 Tage vorher anmelden, um einen Termin zu vereinbaren. Sollte
ein echter "Notfall" vorliegen, hast Du ja in Deiner Mutter eine
Vertrauensperson, die schnell erreichbar ist. Alternativ hat die
Feuerwehr sicherlich keine Probleme, die Tür kurzerhand auf zu brechen.

Johannes
Artlab Izoard
2008-07-02 13:55:32 UTC
Permalink
Post by Johannes Wiesweg
Alternativ hat die
Feuerwehr sicherlich keine Probleme, die Tür kurzerhand auf zu brechen.
"auf zu brechen"?

Nichts gegen Dich -- ich hab' nur ein Problem mit der
Rechtschreib"reform" (doppel-plus-ungut). Ich würde soetwas
immer noch als "aufzubrechen" schreiben. Oder schreibe ich
dann nach der "Reform" flasch?

Grüße
Arti
Ulrich Hoffmann
2008-07-02 14:10:06 UTC
Permalink
Post by Artlab Izoard
Alternativ hat die Feuerwehr sicherlich keine Probleme, die Tür kurzerhand auf zu brechen.
"auf zu brechen"?
Nichts gegen Dich -- ich hab' nur ein Problem mit der Rechtschreib"reform" (doppel-plus-ungut). Ich würde soetwas
immer noch als "aufzubrechen" schreiben.
Ich auch, aber "so etwas" ;-)
Post by Artlab Izoard
Oder schreibe ich dann nach der "Reform" flasch?
UH
Hans Beiger
2008-07-02 14:15:15 UTC
Permalink
Post by Artlab Izoard
Nichts gegen Dich -- ich hab' nur ein Problem mit der
Rechtschreib"reform" (doppel-plus-ungut). Ich würde soetwas
immer noch als "aufzubrechen" schreiben. Oder schreibe ich
dann nach der "Reform" flasch?
Grüße
Arti
laßt uns aufstoßen und ins Horn brechen

Gruß Hans
Joerg Vohn
2008-07-07 21:04:40 UTC
Permalink
Post by Hans Beiger
laßt uns aufstoßen und ins Horn brechen
laßt uns aufstoßen, auf den Weg brechen und ins Horn machen

SCNR

Jörg
Thomas Hertel
2008-07-02 14:25:40 UTC
Permalink
Post by Artlab Izoard
Post by Johannes Wiesweg
Alternativ hat die
Feuerwehr sicherlich keine Probleme, die Tür kurzerhand auf zu brechen.
"auf zu brechen"?
Nichts gegen Dich -- ich hab' nur ein Problem mit der
Rechtschreib"reform" (doppel-plus-ungut). Ich würde soetwas
immer noch als "aufzubrechen" schreiben. Oder schreibe ich
dann nach der "Reform" flasch?
Du musst halt nach dem Wortsinn gehen: auf zu brechen, aber
zusammenzuschreiben; ab zu schneiden, aber aneinanderzukleben :-)

Gruß
Thomas
Artlab Izoard
2008-07-02 15:07:47 UTC
Permalink
Post by Thomas Hertel
Du musst halt nach dem Wortsinn gehen: auf zu brechen, aber
zusammenzuschreiben; ab zu schneiden, aber aneinanderzukleben :-)
LOL

:-D
Arti
Johannes Wiesweg
2008-07-03 14:27:37 UTC
Permalink
Post by Artlab Izoard
Post by Johannes Wiesweg
Alternativ hat die
Feuerwehr sicherlich keine Probleme, die Tür kurzerhand auf zu brechen.
"auf zu brechen"?
Ja sicherlich...
Post by Artlab Izoard
Nichts gegen Dich -- ich hab' nur ein Problem mit der
Rechtschreib"reform" (doppel-plus-ungut).
Sollte das hier dann auch nicht "Doppelplusungut" heißen?
SCNR

Aber ich lehne mich einfach mal frei der Argumentation des BVerfG an:
"Solange der Adressat weiß, was gemeint ist, ist alles gut" ;-)

Johannes
Elke Schwarz
2008-07-03 18:32:52 UTC
Permalink
"Johannes Wiesweg" schrieb ...
Post by Johannes Wiesweg
Post by Artlab Izoard
Post by Johannes Wiesweg
Alternativ hat die
Feuerwehr sicherlich keine Probleme, die Tür kurzerhand auf zu brechen.
"auf zu brechen"?
Ja sicherlich...
nee doch: Das heißt aufzubrechen- siehe Duden R 205
(Verbindungen mit einem Verb als zweitem Glied schreibt man
in der Regel dann zusammen, wenn durch die Verbindung ein
neuer Begriff entsteht, den die bloße Nebeneinanderstellung nicht
ausdrückt) = aufbrechen. Den Infinitiv mit zu schreibt man dann
wie gehabt: aufzubrechen.

Ein Anhaltspunkt ist, wenn das Wort im Wörterverzeichnis
steht. Steht es (aufbrechen), habe gerade noch mal nachgeschaut.
Außerdem hab ich da mal nen Rechtschreibkurs mitgemacht ...
E.
Johannes Wiesweg
2008-07-04 08:42:45 UTC
Permalink
Post by Johannes Wiesweg
Post by Artlab Izoard
Post by Johannes Wiesweg
Alternativ hat die
Feuerwehr sicherlich keine Probleme, die Tür kurzerhand auf zu brechen.
"auf zu brechen"?
Ja sicherlich...
nee doch: Das heißt aufzubrechen- siehe Duden R 205 (Verbindungen mit
einem Verb als zweitem Glied schreibt man in der Regel dann zusammen,
wenn durch die Verbindung ein neuer Begriff entsteht, den die bloße
Nebeneinanderstellung nicht ausdrückt) = aufbrechen. Den Infinitiv mit
zu schreibt man dann wie gehabt: aufzubrechen.
OOPS! Da habe ich doch glatt zu viel weggeschnitten(?). Ich meinte
"sicherlich hat er recht". Aber danke für den Hinweis.

Johannes
Martin Gerdes
2008-07-04 10:00:03 UTC
Permalink
Post by Johannes Wiesweg
Post by Artlab Izoard
Post by Johannes Wiesweg
Alternativ hat die
Feuerwehr sicherlich keine Probleme, die Tür kurzerhand auf zu brechen.
"auf zu brechen"?
Ja sicherlich...
Nice try. Meist ist es besser, man steht zu seinem Fehler.

Nach allen bisherigen Subrevisionen der Rechtschreibreform hat man das
Wort "aufzubrechen" zusammengeschrieben.
--
Martin Gerdes
d***@arcor.de
2008-07-09 16:57:41 UTC
Permalink
Danke für die Belehrung, eine hilfe in der Sache ist sie nicht.
Martin Gerdes
2008-07-03 15:00:02 UTC
Permalink
Post by Johannes Wiesweg
Post by Helmut Barth
Das hat sie[1] heute noch getoppt, indem sie einen der drei Schlüssel,
die ich habe, zurückgefordert hat: "Ich will den Schlüssel zurück, ich
brauche einen für Notfälle, ich muß Ihnen nur zwei geben. Ich habe mich
bei Haus&Grund informiert am Samstag, das kann ich ihnen schriftlich
geben." Sie bekam von mir ein paar Seiten zum Lesen und meinte dann ganz
lässig "dann lasse ich mir eben einen nachmachen." Na also, dachte ich,
geht doch...
In dem Fall würde ich definitiv den Schließzylinder austauschen. Und zwar
heute noch. (Den alten kannst Du dann ja bei Auszug wieder einbauen und
den Nachmieter darauf hinweisen, dass die Vermieterin über vier Schlüssel
verfügt.) Ohne Ankündigung und auch ohne die Vermieterin darüber zu
informieren. Das hat ganz nebenbei auch noch den Vorteil, dass Du Dir
dann so viele Nachschlüssel machen kannst, wie Du lustig bist. Und wie
schon geschrieben: den Zylinder kann man auch mit in die neue Wohnung
nehmen.
Allerdings ist es die Frage, ob der dort paßt. Das Profil ist nicht das
Problem, aber die Länge der Halbzylinder -- von diesen Längen gibt es
nämlich etliche verschiedene.
Post by Johannes Wiesweg
Sollte sie sich beschweren, kannst Du Sie auf § 123 StGB
(Hausfriedensbruch) hinweisen und sie für glücklich erklären,
dass sie über das Stadium des Versuchs nicht hinausgekommen ist.
Erfahrungsgemäß kümmert das Vermieter, die im gleichen Haus wohnen
nicht. Die sind fest der Meinung, daß sie in "ihrem" Haus machen können,
was sie wollen.
--
Martin Gerdes
Helmut Barth
2008-07-04 07:45:32 UTC
Permalink
Salut!
Post by Martin Gerdes
Erfahrungsgemäß kümmert das Vermieter, die im gleichen Haus wohnen
nicht. Die sind fest der Meinung, daß sie in "ihrem" Haus machen können,
was sie wollen.
Eigentum und Besitz sind ja auch schwer auseinanderzuhalten (OT: "aus
ein an der zu halten" ;-) ), wenn man beides zugleich hat und eines
davon so doppelt, daß man es gegen Bezahlung einem dritten überlässt.

Grüßle, Helmut
Gregor Schmidt on tour
2008-07-04 09:19:34 UTC
Permalink
Post by Helmut Barth
Salut!
Ich häng mich hier oben mal rein.
Es ist lustig, was manche vermieter so drauf haben. Manche, nicht
alle. Als ob Eigentum aus einem Menschen etwas besseres macht.
Egal:
Zu den Rolläden:
nein das darf die vermieterin nicht vorschreiben. Du dürftest auch im
Winter sperrangelweit deine Fenster offenstehen lassen und die Heizung
durchbullern lassen. Deine Entscheidung, Deine Heizkosten. Was die
schädliche Wirkung der Sonnenhitze auf Decke und Fußboden betrifft:
haarsträubender Unsinn. Fußböden werden eingebaut, damit man sie
benutzt. Und wenn die Sonne reinscheint, dann scheint sie eben rein.
Dafür, dass irgentwann der Boden verbraucht ist, zahlst Du ja Miete.

Du darfst übrigens auch die Wohnung nach Deinem Geschmack möblieren.
Denn- ür das Überlassen der Wohnräume, zahlst Du Miete.

Weiter: Der Vermieter muss Dir *alle* vorhandenen Schlüssel der
Wohnung überlassen. Das ergibt sich aus §854 BGB. DIr als Mieter steht
das alleinige Nutzungsrecht zu. behält der Vermieter einen Schlüssel
unberechtigterweise, hast Du das alleinige Nutzungsrecht nicht mehr.

Weiter: Du kannst dem Vermieter einen Schlüssel für Notfälle
überlassen. Hat der VM einen Schlüssel, dann darf er ihn nur in
Ausnamhefälle benutzen:
* Abwehr drohender Gefahren (Notfälle wie Wasserrohrbruch oder
Zimmerbrand. In solchen Fällen ist eine vorherige Ankündigung
entbehrlich).
* Verkauf oder Neuvermietung (Vor dem Verkauf oder der
Neuvermietung bei bevorstehender Beendigung des Mietverhältnisses).
* Mieterhöhung (Zur Begutachtung der Wohnung vor einer
Mieterhöhung – umstritten!).
* Mängelbesichtigung (Zur Mängelbesichtigung nach Mängelanzeige
durch den Mieter).
* vertragswidrige Nutzung (Bei begründetem Verdacht
vertragswidriger Nutzung der Wohnung [gewerbliche Nutzung oder
Beeinträchtigung der Mitbewohner durch Müll oder Ungeziefer])
(RA Kotz)


Wenn der VM ohne Einwilligung und ohne wichtigen Grund in die Wohnung
eindringt, begeht er hausfriedensbruch. Das wiederum berechtigt Dich
zur fristlosen Kündigung.




Grundsätzlich muss der Vermieter die Anlage zur Warmwasserversorgung
rund um die Uhr, also auch nachts, in Betrieb halten (AG Köln, Urteil
vom 24. April 1995, Az: 206 C 251/94, WM 1996, 701).

Zudem muss die Warmwassertemperatur jederzeit mindestens 40 bis 50°C
erreichen. Sinkt die Warmwassertemperatur unter 40° C liegt ein
erheblicher Mangel vor, der den Mieter zur Mietminderung berechtigt.
Das Landgericht Berlin hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass
eine mangelfreie Warmwasserversorgung nur vorliegt, wenn als
Mindestanforderung eine Warmwassertemperatur von 40°C ohne zeitlichen
Vorlauf erreicht wird (LG Berlin, Urteil vom 26. Mai 1998, Az: 64 S
266/97, NZM 1999, 1039). Eine erhebliche Einschränkung der
Gebrauchstauglichkeit liegt darüber hinaus vor, wenn warmes Wasser
erst nach längerem Ablaufen aus der Leitung kommt. Zumutbar sind dabei
höchstens 5 Liter Warmwasserverbrauch und 10 Sekunden Wartezeit. In
einer älteren Entscheidung des Landgerichts Berlin wurde dargelegt,
dass die Solltemperatur des Warmwassers von 40° C spätestens 10 bis 15
Sekunden erreicht sein muss (LG Berlin, Urteil vom 12. November 1991,
Az: 64 S 99/91, MM 1992, 137).

Was Deine freundin betrifft: Der Vermieter darf Dir den Zuzug nicht
verwehren.
aus 123net.


Kurz: Du darfst auch nachts um 4 Duschen. Geht das nicht, darfst Du
die Miete um 10% mindern.

Schlosstauschen: Ich habe nichts gefunden, was gegen einen
Schlosstausch spricht. Zur Technik: Zylinderausbauen:
Schlüssel einstecken. Dann Tür Öffnen. Unter dem Riegel ist eine
Schraube. Diese Schraube hält den Zylinder. Dann Schraube rausdrehen,
Nun kann man den Zylinder eigentlich rausziehen. Manchmal musste dazu
noch am schlüssel ein bisschen drehen. dann ausmessen. Und Zwar
Zylinderlänge ab Schraubenmittelpunkt.
Es gibt meist ein paar Standardmaße. IMHO reicht ein billiges
Baumarktschloss. Aber das ist ne Philosophiefrage.


Aufnahme des Lebensgefährten

Für die Aufnahme eines Lebensgefährten in eine gemietete Wohnung
bedarf der Mieter der Erlaubnis des Vermieters. Auf die Erteilung der
Erlaubnis hat er im Regelfall einen Anspruch.
BGH, Urteil vom 05.11.2003 - VIII ZR 371/02 - LG Frankfurt a.M., AG
Frankfurt a.M.


Weiteres für die Vermieterin:
Du musst ihr mitteilen, wer einen Schlüssel hat, damit sie bei
wichtigen Grund in die Wohnung kommt. Unterlässt Du das, dann machst
Du Dich schadensersatzpflichtig. (Beispielsweise wenn ein
Wasserrohrbruch ist, und die Feuerwehr eindringen muss.)


Aufnahme Lebensgefährtin:
Durch mehr Personen erhöht sich grundsätzlich der Verbrauch. Das ist
unstrittig, auch wenn man beliebig argumentieren kann. Ergo darf die
VM nach dem Einzug der LAG die Nebenkosten anpassen. Ist IMHO auch
fair so.

Schlossaustausch: Bei Auszug musste natürlich das ursprügliche Schloss
zurückgeben. Oder aber Du übergibst das Schloss samt Schlüsseln und
das alte Schloss dazu.

Sonderkündigung. Aufgrund Eurer Wohnsituation kann sie Dir jederzeit
kündigen. Allerdings beträgt die Kündigungszeit dann die normale Frist
+ 3 mon. (§573a, Abs 1 BGB)




HTH
Thomas Hertel
2008-07-04 10:22:31 UTC
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Post by Gregor Schmidt on tour
Weiter: Der Vermieter muss Dir *alle* vorhandenen Schlüssel der
Wohnung überlassen. Das ergibt sich aus §854 BGB. DIr als Mieter steht
das alleinige Nutzungsrecht zu. behält der Vermieter einen Schlüssel
unberechtigterweise, hast Du das alleinige Nutzungsrecht nicht mehr.
Doch, das alleinige Nutzungsrecht hat er dann natürlich immer noch.
Post by Gregor Schmidt on tour
Weiter: Du kannst dem Vermieter einen Schlüssel für Notfälle
überlassen. Hat der VM einen Schlüssel, dann darf er ihn nur in
* Abwehr drohender Gefahren (Notfälle wie Wasserrohrbruch oder
Zimmerbrand. In solchen Fällen ist eine vorherige Ankündigung
entbehrlich).
ACK.
Post by Gregor Schmidt on tour
* Verkauf oder Neuvermietung (Vor dem Verkauf oder der
Neuvermietung bei bevorstehender Beendigung des Mietverhältnisses).
* Mieterhöhung (Zur Begutachtung der Wohnung vor einer
Mieterhöhung – umstritten!).
* Mängelbesichtigung (Zur Mängelbesichtigung nach Mängelanzeige
durch den Mieter).
* vertragswidrige Nutzung (Bei begründetem Verdacht
vertragswidriger Nutzung der Wohnung [gewerbliche Nutzung oder
Beeinträchtigung der Mitbewohner durch Müll oder Ungeziefer])
(RA Kotz)
In diesen Fällen darf er selbstverständlich ohne Einwilligung des
Mieters nicht vom Schlüssel Gebrauch machen.

Gruß
Thomas
Gregor Schmidt on tour
2008-07-04 16:19:14 UTC
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Post by Thomas Hertel
Post by Gregor Schmidt on tour
Weiter: Der Vermieter muss Dir *alle* vorhandenen Schlüssel der
Wohnung überlassen. Das ergibt sich aus §854 BGB. DIr als Mieter steht
das alleinige Nutzungsrecht zu. behält der Vermieter einen Schlüssel
unberechtigterweise, hast Du das alleinige Nutzungsrecht nicht mehr.
Doch, das alleinige Nutzungsrecht hat er dann natürlich immer noch.
Schon, aber praktisch nicht mehr, weil er in diesem Fall davon
ausgehen kann, dass der VM sich einen Dreck darum schert. Jedenfalls
wird so in der Justiz argumentiert, warum der VM kein
Zurückbehaltungsrecht hat.
Post by Thomas Hertel
Post by Gregor Schmidt on tour
Weiter: Du kannst dem Vermieter einen Schlüssel für Notfälle
überlassen. Hat der VM einen Schlüssel, dann darf er ihn nur in
* Abwehr drohender Gefahren (Notfälle wie Wasserrohrbruch oder
Zimmerbrand. In solchen Fällen ist eine vorherige Ankündigung
entbehrlich).
ACK.
Post by Gregor Schmidt on tour
* Verkauf oder Neuvermietung (Vor dem Verkauf oder der
Neuvermietung bei bevorstehender Beendigung des Mietverhältnisses).
* Mieterhöhung (Zur Begutachtung der Wohnung vor einer
Mieterhöhung – umstritten!).
* Mängelbesichtigung (Zur Mängelbesichtigung nach Mängelanzeige
durch den Mieter).
* vertragswidrige Nutzung (Bei begründetem Verdacht
vertragswidriger Nutzung der Wohnung [gewerbliche Nutzung oder
Beeinträchtigung der Mitbewohner durch Müll oder Ungeziefer])
(RA Kotz)
In diesen Fällen darf er selbstverständlich ohne Einwilligung des
Mieters nicht vom Schlüssel Gebrauch machen.
Halt- ohne Ankündigung, nicht, aber in diesen Fällen hat er ein
berechtigtes Interesse und der M kann es nicht verhindern.
Thomas Hertel
2008-07-04 18:24:28 UTC
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Post by Gregor Schmidt on tour
Post by Thomas Hertel
Post by Gregor Schmidt on tour
Weiter: Der Vermieter muss Dir *alle* vorhandenen Schlüssel der
Wohnung überlassen. Das ergibt sich aus §854 BGB. DIr als Mieter steht
das alleinige Nutzungsrecht zu. behält der Vermieter einen Schlüssel
unberechtigterweise, hast Du das alleinige Nutzungsrecht nicht mehr.
Doch, das alleinige Nutzungsrecht hat er dann natürlich immer noch.
Schon, aber praktisch nicht mehr, weil er in diesem Fall davon
ausgehen kann, dass der VM sich einen Dreck darum schert. Jedenfalls
wird so in der Justiz argumentiert, warum der VM kein
Zurückbehaltungsrecht hat.
Was für ein Zurückhaltungsrecht sollte der VM haben, wenn er keinen
Schlüssel hat?
Post by Gregor Schmidt on tour
Post by Thomas Hertel
Post by Gregor Schmidt on tour
   * Verkauf oder Neuvermietung (Vor dem Verkauf oder der
Neuvermietung bei bevorstehender Beendigung des Mietverhältnisses).
   * Mieterhöhung (Zur Begutachtung der Wohnung vor einer
Mieterhöhung – umstritten!).
   * Mängelbesichtigung (Zur Mängelbesichtigung nach Mängelanzeige
durch den Mieter).
   * vertragswidrige Nutzung (Bei begründetem Verdacht
vertragswidriger Nutzung der Wohnung [gewerbliche Nutzung oder
Beeinträchtigung der Mitbewohner durch Müll oder Ungeziefer])
(RA Kotz)
In diesen Fällen darf er selbstverständlich ohne Einwilligung des
Mieters nicht vom Schlüssel Gebrauch machen.
Halt- ohne Ankündigung, nicht, aber in diesen Fällen hat er ein
berechtigtes Interesse und der M kann es nicht  verhindern.
Ankündigung reicht natürlich nicht, er braucht die Erlaubnis des
Mieters. Wenn der diese Erlaubnis nicht gibt, kann er das natürlich
verhindern. Und selbst wenn der VM ein berechtigtes Interesse hat,
kann er nicht einfach rein, sondern muss die Erlaubnis notfalls auf
dem Klageweg erzwingen.

Gruß
Thomas
Gregor Schmidt on tour
2008-07-06 14:51:16 UTC
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Post by Thomas Hertel
Post by Gregor Schmidt on tour
Post by Thomas Hertel
Post by Gregor Schmidt on tour
Weiter: Der Vermieter muss Dir *alle* vorhandenen Schlüssel der
Wohnung überlassen. Das ergibt sich aus §854 BGB. DIr als Mieter steht
das alleinige Nutzungsrecht zu. behält der Vermieter einen Schlüssel
unberechtigterweise, hast Du das alleinige Nutzungsrecht nicht mehr.
Doch, das alleinige Nutzungsrecht hat er dann natürlich immer noch.
Schon, aber praktisch nicht mehr, weil er in diesem Fall davon
ausgehen kann, dass der VM sich einen Dreck darum schert. Jedenfalls
wird so in der Justiz argumentiert, warum der VM kein
Zurückbehaltungsrecht hat.
Was für ein Zurückhaltungsrecht sollte der VM haben, wenn er keinen
Schlüssel hat?
Schreib ich so undeutlich oder solltest Du erst einmal lesen, bevor Du
postest.
Egal, ich versuche es noch einmal:
*weil* M das alleinige Nutzungsrecht an der Mietsache hat, *muss* der
VM *alle* Schlüssel rausrücken. Denn, würde er rechtswidrig Schlüssel
zurückbehalten, hätte M praktisch gesehen kein alleiniges
Nutzungsrecht mehr. Die Situation sieht dann anders aus, wenn M
freiwillig VM einen Schlüssel überlässt.
Das ist die Argumentationsschiene, weil es nirgentwo im Gesetz
wörtlich drinnsteht, dass VM alle Schlüssel abzuliefern hat.
Post by Thomas Hertel
Post by Gregor Schmidt on tour
Post by Thomas Hertel
Post by Gregor Schmidt on tour
* Verkauf oder Neuvermietung (Vor dem Verkauf oder der
Neuvermietung bei bevorstehender Beendigung des Mietverhältnisses).
* Mieterhöhung (Zur Begutachtung der Wohnung vor einer
Mieterhöhung – umstritten!).
* Mängelbesichtigung (Zur Mängelbesichtigung nach Mängelanzeige
durch den Mieter).
* vertragswidrige Nutzung (Bei begründetem Verdacht
vertragswidriger Nutzung der Wohnung [gewerbliche Nutzung oder
Beeinträchtigung der Mitbewohner durch Müll oder Ungeziefer])
(RA Kotz)
In diesen Fällen darf er selbstverständlich ohne Einwilligung des
Mieters nicht vom Schlüssel Gebrauch machen.
Halt- ohne Ankündigung, nicht, aber in diesen Fällen hat er ein
berechtigtes Interesse und der M kann es nicht verhindern.
Ankündigung reicht natürlich nicht, er braucht die Erlaubnis des
Mieters. Wenn der diese Erlaubnis nicht gibt, kann er das natürlich
verhindern. Und selbst wenn der VM ein berechtigtes Interesse hat,
kann er nicht einfach rein, sondern muss die Erlaubnis notfalls auf
dem Klageweg erzwingen.
Ack
Thomas Hertel
2008-07-06 18:41:49 UTC
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Post by Gregor Schmidt on tour
Post by Thomas Hertel
Post by Gregor Schmidt on tour
Post by Thomas Hertel
Post by Gregor Schmidt on tour
Weiter: Der Vermieter muss Dir *alle* vorhandenen Schlüssel der
Wohnung überlassen. Das ergibt sich aus §854 BGB. DIr als Mieter steht
das alleinige Nutzungsrecht zu. behält der Vermieter einen Schlüssel
unberechtigterweise, hast Du das alleinige Nutzungsrecht nicht mehr.
Doch, das alleinige Nutzungsrecht hat er dann natürlich immer noch.
Schon, aber praktisch nicht mehr, weil er in diesem Fall davon
ausgehen kann, dass der VM sich einen Dreck darum schert. Jedenfalls
wird so in der Justiz argumentiert, warum der VM kein
Zurückbehaltungsrecht hat.
Was für ein Zurückhaltungsrecht sollte der VM haben, wenn er keinen
Schlüssel hat?
Schreib ich so undeutlich oder solltest Du erst einmal lesen, bevor Du
postest.
Ich lese sehr wohl, dass du da einen völlig aus der Luft gegriffenen
Zusammenhang zwischen einem Schlüssel und einem Zurückbehaltungsrecht
ins Spiel gebracht hast.Vielleicht solltest du deine eigenen Postings
nochmal lesen, bevor du sie abschickst.
Post by Gregor Schmidt on tour
*weil* M das alleinige Nutzungsrecht an der Mietsache hat, *muss* der
VM *alle* Schlüssel rausrücken. Denn, würde er rechtswidrig Schlüssel
zurückbehalten, hätte M praktisch gesehen kein alleiniges
Nutzungsrecht mehr.
Doch, natürlich hat er auch dann praktisch ein alleiniges
Nutzungs_recht_. Dass der Vermieter illegal die Wohnung betreten kann,
ändert doch nichts am _Recht_ des Mieters.
Post by Gregor Schmidt on tour
Die Situation sieht dann anders aus, wenn M
freiwillig VM einen Schlüssel überlässt.
Auch dann hat der VM kein Recht, die Räume ohne Einwilligung zu
betreten. Da sieht also gar nichts anders aus.

Gruß
Thomas
Gregor Schmidt on tour
2008-07-07 06:48:19 UTC
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Du bist nicht zufälligerweise Jurist? Denn dann würde sich unser
Geplänkel gut erklären lassen.
Post by Thomas Hertel
Post by Gregor Schmidt on tour
Post by Thomas Hertel
Post by Gregor Schmidt on tour
Post by Thomas Hertel
Post by Gregor Schmidt on tour
Weiter: Der Vermieter muss Dir *alle* vorhandenen Schlüssel der
Wohnung überlassen. Das ergibt sich aus §854 BGB. DIr als Mieter steht
das alleinige Nutzungsrecht zu. behält der Vermieter einen Schlüssel
unberechtigterweise, hast Du das alleinige Nutzungsrecht nicht mehr.
Doch, das alleinige Nutzungsrecht hat er dann natürlich immer noch.
Schon, aber praktisch nicht mehr, weil er in diesem Fall davon
ausgehen kann, dass der VM sich einen Dreck darum schert. Jedenfalls
wird so in der Justiz argumentiert, warum der VM kein
Zurückbehaltungsrecht hat.
Was für ein Zurückhaltungsrecht sollte der VM haben, wenn er keinen
Schlüssel hat?
Schreib ich so undeutlich oder solltest Du erst einmal lesen, bevor Du
postest.
Ich lese sehr wohl, dass du da einen völlig aus der Luft gegriffenen
Zusammenhang zwischen einem Schlüssel und einem Zurückbehaltungsrecht
ins Spiel gebracht hast.Vielleicht solltest du deine eigenen Postings
nochmal lesen, bevor du sie abschickst.
Nein, habe ich nicht. Es ging und geht darum, dass der VM kein
Zurückbehaltungsrecht von Schlüsseln hat.
Post by Thomas Hertel
Post by Gregor Schmidt on tour
*weil* M das alleinige Nutzungsrecht an der Mietsache hat, *muss* der
VM *alle* Schlüssel rausrücken. Denn, würde er rechtswidrig Schlüssel
zurückbehalten, hätte M praktisch gesehen kein alleiniges
Nutzungsrecht mehr.
Doch, natürlich hat er auch dann praktisch ein alleiniges
Nutzungs_recht_. Dass der Vermieter illegal die Wohnung betreten kann,
ändert doch nichts am _Recht_ des Mieters.
Du hast Recht. Ich hätte schreiben sollen: Wenn VM rechtswidrig einen
Schlüssel zurück hält, kann M sein alleiniges Nutzungsrecht nicht mehr
ausüben. Er kann einfach nicht sicher sein, dass VM nicht doch die
Wohnung betritt.
Post by Thomas Hertel
Post by Gregor Schmidt on tour
Die Situation sieht dann anders aus, wenn M
freiwillig VM einen Schlüssel überlässt.
Auch dann hat der VM kein Recht, die Räume ohne Einwilligung zu
betreten. Da sieht also gar nichts anders aus.
Doch. Wenn M VM einen Schlüssel überlässt, ist das seine Entscheidung.
Somit hat er Vertrauen, dass VM die Wohnung nicht illegalerweise
betritt.
Im Gegenteil wieder der gegen den Willen des M oder gegen das Wissen
von M zurückbehaltene Schlüssel. Hier ist es die Entscheidung vom VM.
M kann also gar nicht frei entscheiden, wer die Wohnung betreten kann.

Gruß
Thomas Hertel
2008-07-07 07:38:59 UTC
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Post by Gregor Schmidt on tour
Du bist nicht zufälligerweise Jurist?
Nein.
Post by Gregor Schmidt on tour
Post by Thomas Hertel
Ich lese sehr wohl, dass du da einen völlig aus der Luft gegriffenen
Zusammenhang zwischen einem Schlüssel und einem Zurückbehaltungsrecht
ins Spiel gebracht hast.Vielleicht solltest du deine eigenen Postings
nochmal lesen, bevor du sie abschickst.
Nein, habe ich nicht. Es ging und geht darum, dass der VM kein
Zurückbehaltungsrecht von Schlüsseln hat.
Du solltest mal nach "Zurückbehaltungsrecht" googeln.
Post by Gregor Schmidt on tour
Ich hätte schreiben sollen: Wenn VM rechtswidrig einen
Schlüssel zurück hält, kann M sein alleiniges Nutzungsrecht nicht mehr
ausüben. Er kann einfach nicht sicher sein, dass VM nicht doch die
Wohnung betritt.
ACK
Post by Gregor Schmidt on tour
Post by Thomas Hertel
Post by Gregor Schmidt on tour
Die Situation sieht dann anders aus, wenn M
freiwillig VM einen Schlüssel überlässt.
Auch dann hat der VM kein Recht, die Räume ohne Einwilligung zu
betreten. Da sieht also gar nichts anders aus.
Doch. Wenn M VM einen Schlüssel überlässt, ist das seine Entscheidung.
Somit hat er Vertrauen, dass VM die Wohnung nicht illegalerweise
betritt.
Richtig. Aber wie du ja selbst schreibst, illegal bleibt das Betreten
ohne Einwilligung trotzdem. Insofern ist da nichts anders. Höchstens,
dass der VM zusätzlich noch das Vertrauen missbraucht.

Gruß
Thomas
Matthias Damm
2008-07-04 10:23:08 UTC
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Post by Gregor Schmidt on tour
Du musst ihr mitteilen, wer einen Schlüssel hat, damit sie bei
wichtigen Grund in die Wohnung kommt.
Daß man das muß, bezweifele ich.
(Was nichts daran ändert, daß es einge gute Idee sein kann, so
vorzugehen. Auch ein Schlüssel in einem versiegelten Umschlag kann für
solche Anlässe ggf. eine Lösung sein.)

Schöne Grüße,
Matthias
--
Matthias Damm
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Matthias Rosenkranz
2008-07-04 10:20:23 UTC
Permalink
Post by Gregor Schmidt on tour
Weiter: Du kannst dem Vermieter einen Schlüssel für Notfälle
überlassen. Hat der VM einen Schlüssel, dann darf er ihn nur in
* Abwehr drohender Gefahren (Notfälle wie Wasserrohrbruch oder
Zimmerbrand. In solchen Fällen ist eine vorherige Ankündigung
entbehrlich).
Das ist vermutlich okay.
Post by Gregor Schmidt on tour
* Verkauf oder Neuvermietung (Vor dem Verkauf oder der
Neuvermietung bei bevorstehender Beendigung des Mietverhältnisses).
* Mieterhöhung (Zur Begutachtung der Wohnung vor einer
Mieterhöhung – umstritten!).
* Mängelbesichtigung (Zur Mängelbesichtigung nach Mängelanzeige
durch den Mieter).
* vertragswidrige Nutzung (Bei begründetem Verdacht
vertragswidriger Nutzung der Wohnung [gewerbliche Nutzung oder
Beeinträchtigung der Mitbewohner durch Müll oder Ungeziefer])
(RA Kotz)
Das darf er aber doch alles nur wenn der Mieter dabei ist (und nach
Vorankündigung) oder wenn es der Mieter explizit für diesen Fall
erlaubt hat. Ich würde allerdings niemals einen Vermieter mit
Nachmietinteressenten während meiner Abwesenheit in meine Wohnung
lassen.
Post by Gregor Schmidt on tour
Sonderkündigung. Aufgrund Eurer Wohnsituation kann sie Dir jederzeit
kündigen. Allerdings beträgt die Kündigungszeit dann die normale Frist
+ 3 mon. (§573a, Abs 1 BGB)
Stimmt, und das ist natürlich ein Grund den Ball flach zu halten.

Gruß Matthias
Helmut Barth
2008-07-05 21:27:28 UTC
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Salut!
Post by Gregor Schmidt on tour
Post by Helmut Barth
Salut!
Ich häng mich hier oben mal rein.
Danke. Die Solltemperatur fürs Warmwasser kannte ich noch nicht.
Post by Gregor Schmidt on tour
Es ist lustig, was manche vermieter so drauf haben [..]
Sonderkündigung. Aufgrund Eurer Wohnsituation kann sie Dir jederzeit
kündigen. Allerdings beträgt die Kündigungszeit dann die normale Frist
+ 3 mon. (§573a, Abs 1 BGB)
Sie zieht es vor weiterhin für Unterhaltung zu sorgen: Mieterhöhung.
Post by Gregor Schmidt on tour
"Aus steuerlichen Gründen bin ich gezwungen die Erhöhung vorzunehmen."
Grüßle, Helmut
Helmut Barth
2008-07-05 21:31:55 UTC
Permalink
Post by Helmut Barth
Sie zieht es vor weiterhin für Unterhaltung zu sorgen: Mieterhöhung.
Post by Gregor Schmidt on tour
"Aus steuerlichen Gründen bin ich gezwungen die Erhöhung vorzunehmen."
§558 ff. sind meine Freunde, denke ich.
Post by Helmut Barth
Grüßle, Helmut
Thomas Hertel
2008-07-05 22:28:01 UTC
Permalink
Post by Helmut Barth
Post by Helmut Barth
Sie zieht es vor weiterhin für Unterhaltung zu sorgen: Mieterhöhung.
 > "Aus steuerlichen Gründen bin ich gezwungen die Erhöhung vorzunehmen."
§558 ff. sind meine Freunde, denke ich.
oder ihre - je nachdem.

Gruß
Thomas
Gregor Schmidt on tour
2008-07-06 15:09:28 UTC
Permalink
Post by Thomas Hertel
Post by Helmut Barth
Post by Helmut Barth
Sie zieht es vor weiterhin für Unterhaltung zu sorgen: Mieterhöhung.
Post by Gregor Schmidt on tour
"Aus steuerlichen Gründen bin ich gezwungen die Erhöhung vorzunehmen."
§558 ff. sind meine Freunde, denke ich.
oder ihre - je nachdem.
Gruß
Thomas
naja. Wer so stümperhaft nen Mieterhöhungsbegehrten loslässt, darf
sich insgesamt nicht wundern, dass er Gegenwind bekommt."Aus
steuerlichen Gründen" *kicher* Selten so einen dämlichen Satz gelesen.
Eigentlich müsste man eine Antwort schreiben: "Da Mieteinnahmen
grundsätzlich der Steuerpflicht unterliegen, mach ich Sie darauf
aufmerksam, dass eine Erhöhung des Einkommens auch eine Erhöhung der
Steuerlast nach sich zieht. Deshalb glaube ich nicht, dass ich Ihnen
einen Gefallen tun werde, wenn ich Ihrem Begehren stattgebe".
Schlau wäre IMHO ein Ignorieren des Schreibens. Wenn Mecker wegen
ausbleibender Mietzahlungen kommt, würde ich argumentieren, dass ich
mich nicht erinnern kann, einem Mieterhöhungsbegehren zugestimmt zu
haben.
Aber zuallererst würde ich das Schloss tauschen. Wenn Mecker per
Anwalt kommt, würde ich auch einen Anwalt aufsuchen. Dazu würde ich
jetzt in den MSV eintreten.
Naja und dann kann man das Spielchen spielen, dass erst nach einem
gültigen Verlangen ab dem 5. Monat eine erhöhte Miete fällig ist.
Naja und dann gelassen der Klage entgegen sehen.
Andreas Portz
2008-07-06 17:01:12 UTC
Permalink
Post by Gregor Schmidt on tour
Eigentlich müsste man eine Antwort schreiben: "Da Mieteinnahmen
grundsätzlich der Steuerpflicht unterliegen, mach ich Sie darauf
aufmerksam, dass eine Erhöhung des Einkommens auch eine Erhöhung der
Steuerlast nach sich zieht. Deshalb glaube ich nicht, dass ich Ihnen
einen Gefallen tun werde, wenn ich Ihrem Begehren stattgebe".
:->
Post by Gregor Schmidt on tour
Schlau wäre IMHO ein Ignorieren des Schreibens. Wenn Mecker wegen
ausbleibender Mietzahlungen kommt, würde ich argumentieren, dass ich
mich nicht erinnern kann, einem Mieterhöhungsbegehren zugestimmt zu
haben.
Naja und dann kann man das Spielchen spielen, dass erst nach einem
gültigen Verlangen ab dem 5. Monat eine erhöhte Miete fällig ist.
Naja und dann gelassen der Klage entgegen sehen.
Diese beide Spielchen sind so nicht optimal zeitschindend aufeinander
abgestimmt. Vor der Erinnerungslücke würde ich noch einschieben, nie ein
solches Schreiben erhalten zu haben. 'Passende' Zustellungsart des
Schreibens vorausgesetzt. Also um nochmalige Zusendung des Schreibens
bitten, damit man auch 'formal informiert' sei. Damit schindet man
bestimmt nochmals eine Monatszahlung zum alten Tarif, bevor der VM dann
allerdings richtig sauer wird. Insbesondere, wenn man dann mit deiner
"ich habe nie zugestimmt"-Argumentation kommt. Cholerisch ausrastende VM
haben zusätzlich oft den Vorteil, unbedacht falsche Handlungen
durchzuführen. Auf solche sollte man allerdings vorbereitet sein.
Schlosstausch wurde ja schon angesprochen. In passenden Situationen
einen Zeuge zur Hand ist bestimmt auch nicht verkehr.


-Andreas
--
Disclaimer - These opiini^H^H damn! ^H^H ^Q ^[ .. :w :q :wq :wq! ^d X^?
exit X Q ^C ^c ^? :quitbye CtrlAltDel ~~q :~q logout save/quit :!QUIT
^[zz ^[ZZZZZZ ^H man vi ^@ ^L ^[c ^# ^E ^X ^I ^T ? help helpquit ^D ^d
man help ^C exit ?Quit ?q CtrlShftDel "Hey, what does this button d..."
Matthias Rosenkranz
2008-07-07 08:49:34 UTC
Permalink
Post by Andreas Portz
Cholerisch ausrastende VM
haben zusätzlich oft den Vorteil, unbedacht falsche Handlungen
durchzuführen. Auf solche sollte man allerdings vorbereitet sein.
Was würdest du vorschlagen? Private Krankenversicherung mit Einzel-
zimmerzuschlag und Chefarztbehandlung? Volle Kostenübernahme auch bei
kosmetischen Operationen? :->

Scnr, Matthias
Laszlo Lebrun
2008-07-08 08:21:40 UTC
Permalink
Post by Matthias Rosenkranz
Post by Andreas Portz
Cholerisch ausrastende VM
haben zusätzlich oft den Vorteil, unbedacht falsche Handlungen
durchzuführen. Auf solche sollte man allerdings vorbereitet sein.
Was würdest du vorschlagen? Private Krankenversicherung mit Einzel-
zimmerzuschlag und Chefarztbehandlung? Volle Kostenübernahme auch bei
kosmetischen Operationen? :->
Die Kosten der Ärzliche Behandlung -ungeachtet Schmerzensgeld- muss der
Verursacher zahlen, nicht die KV, oder?
Thomas Hertel
2008-07-07 07:40:58 UTC
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Post by Gregor Schmidt on tour
Post by Thomas Hertel
Post by Helmut Barth
Post by Helmut Barth
Sie zieht es vor weiterhin für Unterhaltung zu sorgen: Mieterhöhung.
Post by Gregor Schmidt on tour
"Aus steuerlichen Gründen bin ich gezwungen die Erhöhung vorzunehmen."
§558 ff. sind meine Freunde, denke ich.
oder ihre - je nachdem.
Gruß
Thomas
naja. Wer so stümperhaft nen Mieterhöhungsbegehrten loslässt, darf
sich insgesamt nicht wundern, dass er Gegenwind bekommt."Aus
steuerlichen Gründen" *kicher* Selten so einen dämlichen Satz gelesen.
ACK. Aber wenn danach ein sauber begründetes Mieterhöhungsverlangen
kommt, passt es trotzdem. Zugegeben, die Wahrscheinlichkeit ist
gering.

Gruß
Thomas
Gregor Schmidt on tour
2008-07-07 14:32:56 UTC
Permalink
Post by Thomas Hertel
Post by Gregor Schmidt on tour
Post by Thomas Hertel
Post by Helmut Barth
Post by Helmut Barth
Sie zieht es vor weiterhin für Unterhaltung zu sorgen: Mieterhöhung.
 > "Aus steuerlichen Gründen bin ich gezwungen die Erhöhung vorzunehmen."
§558 ff. sind meine Freunde, denke ich.
oder ihre - je nachdem.
Gruß
Thomas
naja. Wer so stümperhaft nen Mieterhöhungsbegehrten loslässt, darf
sich insgesamt nicht wundern, dass er Gegenwind bekommt."Aus
steuerlichen Gründen" *kicher* Selten so einen dämlichen Satz gelesen.
ACK. Aber wenn danach ein sauber begründetes Mieterhöhungsverlangen
kommt, passt es trotzdem. Zugegeben, die Wahrscheinlichkeit ist
gering.
Gruß
Thomas
:) Und jeder vergeblicher Versuch bedeutet weitere 4 mon Verzögerung.
Minimum.
Also VM schickt MEB. Das Ding ist nicht i.O. Keine Reaktion. Weil, ich
muss nur zustimmen, bnrauche aber nicht ablehenen. VM meckert. ich:
Kein gültiges MEB angekommen. Wenn es gut läuft klagt VM. Wird vom
Richter ausgelacht. Vergangene Zeit: Wieder ein paar Monate. Klagt VM
nicht, versucht er, wieder ein gültiges MEB zu schreiben. Die
Wahrscheinlichkeit tendiert IMHO gegen 0. Dann wieder keine Reaktion.
nach 5 mon Aufklärung.

Oder:
Wir gehen mal davon aus, dass VM nun einen Anwalt aufsucht. Und dass
das alte MEB zum nächsten Monat gelten sollte.
lass mal sehen:
1 mon wegen Schweigen
1 monat wegen neuformulierung
4 mon wegen Wartezeit.
Macht Minimum 6 monate galgenfrist.

Gruß
Hendrik Bohm
2008-07-07 14:56:10 UTC
Permalink
Hi Gregor Schmidt on tour,
Post by Gregor Schmidt on tour
Macht Minimum 6 monate galgenfrist.
Mieter macht von ausserordentlichem Kündigungsrecht gebrauch.
Thema erledigt und der VM darf renovieren.
Post by Gregor Schmidt on tour
Gruß
MfG *Hendrik*
--
Man muss gut überlegen, was man will. Es könnte passieren,
dass man es bekommt. (Meat Loaf)
Thomas Hertel
2008-07-07 15:21:51 UTC
Permalink
Post by Gregor Schmidt on tour
Wir gehen mal davon aus, dass VM nun einen Anwalt aufsucht. Und dass
das alte MEB zum nächsten Monat gelten sollte.
1 mon wegen Schweigen
1 monat wegen neuformulierung
4 mon wegen Wartezeit.
Macht Minimum 6 monate galgenfrist.
Du vergisst, dass wir von einem vom VM bewohnten Zweifamilienhaus
reden. In den 6 Monaten sollte sich der Mieter einen neue Wohnung
suchen und den Umzug vorbereiten.

Gruß
Thomas
Gregor Schmidt on tour
2008-07-07 16:09:26 UTC
Permalink
Post by Thomas Hertel
Post by Gregor Schmidt on tour
Wir gehen mal davon aus, dass VM nun einen Anwalt aufsucht. Und dass
das alte MEB zum nächsten Monat gelten sollte.
1 mon wegen Schweigen
1 monat wegen neuformulierung
4 mon wegen  Wartezeit.
Macht Minimum 6 monate galgenfrist.
Du vergisst, dass wir von einem vom VM bewohnten Zweifamilienhaus
reden. In den 6 Monaten sollte sich der Mieter einen neue Wohnung
suchen und den Umzug vorbereiten.
Gruß
Thomas
Nö habe ich nicht. Ich gehe aber davon aus, dass VM zu blöd dazu ist,
diesen § zu finden. Auf der anderen Seite: Es muss schon die Super-
Dooper Wohnung sein, damit ich mir so etwas gefallen lassen würde.....
Thomas Hertel
2008-07-07 18:33:46 UTC
Permalink
Post by Gregor Schmidt on tour
Post by Thomas Hertel
Post by Gregor Schmidt on tour
Wir gehen mal davon aus, dass VM nun einen Anwalt aufsucht. Und dass
das alte MEB zum nächsten Monat gelten sollte.
1 mon wegen Schweigen
1 monat wegen neuformulierung
4 mon wegen  Wartezeit.
Macht Minimum 6 monate galgenfrist.
Du vergisst, dass wir von einem vom VM bewohnten Zweifamilienhaus
reden. In den 6 Monaten sollte sich der Mieter einen neue Wohnung
suchen und den Umzug vorbereiten.
Gruß
Thomas
Nö habe ich nicht. Ich gehe aber davon aus, dass VM zu blöd dazu ist,
diesen § zu finden.
Wenn es erst mal Stress gibt, findet er ihn. Garantiert.

Gruß
Thomas
Ilka Schröter
2008-07-08 07:22:58 UTC
Permalink
Post by Thomas Hertel
Post by Gregor Schmidt on tour
Nö habe ich nicht. Ich gehe aber davon aus, dass VM zu blöd dazu ist,
diesen § zu finden.
Wenn es erst mal Stress gibt, findet er ihn. Garantiert.
Und selbst wenn nicht. Wer will denn so dicht mit einem zerstrittenen
VM zusammen wohnen? Naja, manche stört ja gar nichts mehr...
--
Beste Grüße,
Ilka
Gregor Schmidt on tour
2008-07-09 06:11:06 UTC
Permalink
Post by Ilka Schröter
Post by Thomas Hertel
Post by Gregor Schmidt on tour
Nö habe ich nicht. Ich gehe aber davon aus, dass VM zu blöd dazu ist,
diesen § zu finden.
Wenn es erst mal Stress gibt, findet er ihn. Garantiert.
Und selbst wenn nicht. Wer will denn so dicht mit einem zerstrittenen
VM zusammen wohnen? Naja, manche stört ja gar nichts mehr...
--
Beste Grüße,
Ilka
e-bent:
Ich schrub:
Auf der anderen Seite: Es muss schon die Super-
Dooper Wohnung sein, damit ich mir so etwas gefallen lassen
würde.....

Mit anderen Worten- ich würde mir was neues suchen und so lange halt
mich gegen die Spielchen wehren.
Gruß
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