Discussion:
Fahrzeug entfernen
(zu alt für eine Antwort)
Alexander Goetzenstein
2019-01-03 21:28:35 UTC
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Hallo,
ein Vermieter sprach mich gerade an: ein Mieter hat seit vielleicht zehn
Jahren ein Motorrad auf den Hinterhof abgestellt, abgedeckt und
-vielleicht aus Geldmangel- nicht mehr genutzt. Seit dieser Zeit ist es
auch nicht mehr zum Straßenverkehr zugelassen. Zwar wurde das Lagern des
alten Motorrades lange Zeit stillschweigend geduldet, aber seit etwa
einem Jahr mahnt der Vermieter bei dem Mieter, dem das Fahrzeug gehört,
dessen Entfernung an, was dieser auch mehrfach zugesagt hatte; zuletzt
wollte er das Fahrzeug bis zum Jahresende vom Hof entfernen.

Dies ist wieder einmal nicht geschehen, und so fragt sich (und mich) der
Vermieter, welche Möglichkeiten er hätte, die Entfernung durchzusetzen.
Der Vermieter selbst wird wohl besser nicht Hand anlegen (jedenfalls
habe ich ihm davon abgeraten), und auch bei der Zurückhaltung der
Auszahlung eines Guthabens des Mieters aus Miete und Betriebskosten bin
ich nicht sicher, ob das letztlich statthaft wäre.

Welche juristisch sicheren und praktikablen Möglichkeiten könnte man dem
Vermieter empfehlen?
--
Gruß
Alex
Detlef Meißner
2019-01-03 21:49:59 UTC
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Post by Alexander Goetzenstein
Hallo,
ein Vermieter sprach mich gerade an: ein Mieter hat seit vielleicht zehn
Jahren ein Motorrad auf den Hinterhof abgestellt, abgedeckt und
-vielleicht aus Geldmangel- nicht mehr genutzt. Seit dieser Zeit ist es
auch nicht mehr zum Straßenverkehr zugelassen. Zwar wurde das Lagern des
alten Motorrades lange Zeit stillschweigend geduldet, aber seit etwa
einem Jahr mahnt der Vermieter bei dem Mieter, dem das Fahrzeug gehört,
dessen Entfernung an, was dieser auch mehrfach zugesagt hatte; zuletzt
wollte er das Fahrzeug bis zum Jahresende vom Hof entfernen.
Dies ist wieder einmal nicht geschehen, und so fragt sich (und mich) der
Vermieter, welche Möglichkeiten er hätte, die Entfernung durchzusetzen.
Der Vermieter selbst wird wohl besser nicht Hand anlegen (jedenfalls
habe ich ihm davon abgeraten), und auch bei der Zurückhaltung der
Auszahlung eines Guthabens des Mieters aus Miete und Betriebskosten bin
ich nicht sicher, ob das letztlich statthaft wäre.
Welche juristisch sicheren und praktikablen Möglichkeiten könnte man dem
Vermieter empfehlen?
Ist der Mieter schon schriftlich aufgefordert worden?

Detlef
Alexander Goetzenstein
2019-01-04 09:33:10 UTC
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Hallo,
Post by Detlef Meißner
Ist der Mieter schon schriftlich aufgefordert worden?
gerade nochmal nachgefragt: nein, das soll jetzt erfolgen. Eben mit dem
richtigen Nachdruck, aber nicht überzogen oder angreifbar.
--
Gruß
Alex
Frank Hucklenbroich
2019-01-04 09:36:23 UTC
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Post by Alexander Goetzenstein
Hallo,
ein Vermieter sprach mich gerade an: ein Mieter hat seit vielleicht zehn
Jahren ein Motorrad auf den Hinterhof abgestellt, abgedeckt und
-vielleicht aus Geldmangel- nicht mehr genutzt.
Hat der Mieter den Hinterhof mitgemietet, oder ist das
Gemeinschaftseigentum?

Sollte er den Hinterhof mitgemietet haben, sehe ich kaum eine Handhabe, ihm
das abstellen des Motorrades dort zu verbieten.

Ist er Gemeinschaftseigentum, dann kommt es darauf an, was bezüglich des
Hinterhofes vereinbart wurde, also ob der (auch von anderen Mietern) als
Stellplatz für Fahrräder und Motorräder genutzt werden darf. Ob das
Motorrad aktuell zugelassen ist, dürfte bei einem Hinterhof eigentlich
keine Rolle spielen.

Grüße,

Frank
Alexander Goetzenstein
2019-01-04 09:50:40 UTC
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Hallo,
Post by Frank Hucklenbroich
Hat der Mieter den Hinterhof mitgemietet, oder ist das
Gemeinschaftseigentum?
weder, noch (ist keine WEG). Auf dem Hof befindet sich der Müllplatz,
ein Spielplatz und Fahrradständer.
Post by Frank Hucklenbroich
Ist er Gemeinschaftseigentum, dann kommt es darauf an, was bezüglich des
Hinterhofes vereinbart wurde, also ob der (auch von anderen Mietern) als
Stellplatz für Fahrräder und Motorräder genutzt werden darf. Ob das
Motorrad aktuell zugelassen ist, dürfte bei einem Hinterhof eigentlich
keine Rolle spielen.
Die Nutzung als Stellplatz für ein genutztes Fahrzeug wäre vermutlich
möglich und würde wohl auch geduldet, aber das in Frage stehende
Fahrzeug ist eigentlich keines mehr, sondern im Grunde Schrott, der
sicher nicht geduldet werden muss und sollte -auch im Interesse der
übrigen Mieter: wer will schon auf einem Schrottplatz wohnen?
--
Gruß
Alex
Frank Hucklenbroich
2019-01-04 12:45:30 UTC
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Post by Alexander Goetzenstein
Hallo,
Post by Frank Hucklenbroich
Hat der Mieter den Hinterhof mitgemietet, oder ist das
Gemeinschaftseigentum?
weder, noch (ist keine WEG). Auf dem Hof befindet sich der Müllplatz,
ein Spielplatz und Fahrradständer.
Das spricht schon mal dafür, daß man Fahrräder dort abstellen darf und
soll.
Post by Alexander Goetzenstein
Post by Frank Hucklenbroich
Ist er Gemeinschaftseigentum, dann kommt es darauf an, was bezüglich des
Hinterhofes vereinbart wurde, also ob der (auch von anderen Mietern) als
Stellplatz für Fahrräder und Motorräder genutzt werden darf. Ob das
Motorrad aktuell zugelassen ist, dürfte bei einem Hinterhof eigentlich
keine Rolle spielen.
Die Nutzung als Stellplatz für ein genutztes Fahrzeug wäre vermutlich
möglich und würde wohl auch geduldet, aber das in Frage stehende
Fahrzeug ist eigentlich keines mehr, sondern im Grunde Schrott
Und genau das dürfte der Knackpunkt sein. Der Besitzer sieht in dem
Motorrad vielleicht eine Oldtimermaschine, die er irgendwann einmal
liebevoll restaurieren könnte. Und der Vermieter sieht in dem selben
Fahrzeug einen Haufen Schrott.
Post by Alexander Goetzenstein
, der
sicher nicht geduldet werden muss und sollte -auch im Interesse der
übrigen Mieter: wer will schon auf einem Schrottplatz wohnen?
Völlig nachvollziehbar. Aber wer will sich anmaßen, zu entscheiden ob es
Schrott ist, oder doch vielleicht eine Vintage-Maschine, die
erhaltenswürdig wäre?
An der fehlenden Zulassung kann man das nicht festmacht, es gibt zahlreiche
Motorradbesitzer, die ihre Kräder am Wochenende auf den Anhänger laden um
damit irgendwo im Kiesbruch oder auf der Rennstrecke rumzufahren, auch
diese Fahrzeuge haben nie einen Zulassung gehabt und dürfte unter der Woche
auch im Hinterhof stehen.

Da eine juristisch wasserdichte Lösung zu finden dürfte schwierig sein, vor
allem, weil das Krad da schon so lange geduldet war (irgendwann fällt sowas
dann unter "Gewohnheitsrecht"). Da müssen sich die beiden Kontrahenten wohl
einigen, vielleicht kann der Vermieter ja Hilfe anbieten, das Krad
abzutransportieren, das könnte dem Mieter die Entscheidung erleichtern,
denn wie ich herauslese, hat er ja eigentlich zugestimmt, das Teil zu
entfernen.

Grüße,

Frank
Alexander Goetzenstein
2019-01-04 14:09:14 UTC
Permalink
Hallo,
Post by Frank Hucklenbroich
Völlig nachvollziehbar. Aber wer will sich anmaßen, zu entscheiden ob es
Schrott ist, oder doch vielleicht eine Vintage-Maschine, die
erhaltenswürdig wäre?
Das ist am Thema vorbei. Die Maschine soll vom Hof, das ist unstrittig.
Selbst wenn das Ding ein wertvoller Oldtimer wäre -was er nicht ist-
wäre ein Abstellen und womöglich eine Aufarbeitung im Hof eine
zweckfremde Nutzung des Hofs. Auch wenn man von einer früheren
stillschweigenden Duldung für das Abstellen ausgeht, wurde diese bereits
ausdrücklich zurückgezogen. An der Berechtigung der Forderung nach
Entfernung des Motorrads habe ich also keine Zweifel.
Post by Frank Hucklenbroich
vielleicht kann der Vermieter ja Hilfe anbieten, das Krad
abzutransportieren
Womöglich noch auf eigene Kosten? Das liefe dann auf Abfallentsorgung
mit direkter Zuordnung zu diesem Mieter hinaus. Dazu müsste aber erst
einmal festgestellt werden, dass es tatsächlich Abfall ist, an dem der
Mieter sein Eigentum aufgegeben hat. Wenn das ein gangbarer Weg wäre,
hätte der Vermieter immerhin einen Grund zur Zurückhaltung des
Mieterguthabens bis zur Abrechnung dieser Sonderentsorgung.

Kann der Vermieter so vorgehen (und dies im Schreiben an den Mieter so
ankündigen)? Wie genau müsste zweifelsfrei festgestellt werden, dass es
sich um Abfall handelt?
--
Gruß
Alex
Markus Luft
2019-01-06 19:41:42 UTC
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Post by Frank Hucklenbroich
Post by Alexander Goetzenstein
, der
sicher nicht geduldet werden muss und sollte -auch im Interesse der
übrigen Mieter: wer will schon auf einem Schrottplatz wohnen?
Da eine juristisch wasserdichte Lösung zu finden dürfte schwierig sein, vor
allem, weil das Krad da schon so lange geduldet war (irgendwann fällt sowas
dann unter "Gewohnheitsrecht"). Da müssen sich die beiden Kontrahenten wohl
einigen, vielleicht kann der Vermieter ja Hilfe anbieten, das Krad
abzutransportieren, das könnte dem Mieter die Entscheidung erleichtern,
denn wie ich herauslese, hat er ja eigentlich zugestimmt, das Teil zu
entfernen.
Ein Gewohnheitsrecht ergibt sich aus der langen Duldung meines Wissens
nicht, aber der Vermieter müßte eventuell begründen, warum er anderen
Mietern das Abstellen von Fahrrädern erlaubt, aber das Motorrad nicht.
Von dem Motorrad geht ja anscheinend keine Gefahr aus und es behindert
andere Mieter wohl auch nicht.
Dahinter steckt anscheinend ein ästhetisches Empfinden und damit wird
es eben schwierig.
Ich würde dem Vermieter davon abraten aufgrund einer wackeligen
Rechtsgrundlage zu handeln.
Der Vermieter sollte sich fragen, warum das Motorrad nach so langer
Zeit jetzt unbedingt weg soll und ob er nicht vielleicht doch mit dem
Motorrad leben kann. Der Mieter sollte sich fragen, warum er noch an
dem Motorrad hängt, obwohl er zugesagt hatte es zu entfernen.
Es geht also um sachliche Gründe und für mich sieht es so aus, als
ginge es in Wirklichkeit um emotionale Gründe und sowas sollte man
nicht über den Umweg des Rechts klären, sondern von Angesicht zu
Angesicht.
Alexander Goetzenstein
2019-01-07 07:22:54 UTC
Permalink
Hallo,
Post by Markus Luft
der Vermieter müßte eventuell begründen, warum er anderen
Mietern das Abstellen von Fahrrädern erlaubt, aber das Motorrad nicht.
ein oder auch zwei genutzte Motorräder würden sicherlich wie auch
genutzte Fahrräder geduldet, aber bei Fahrradleichen ist das sicherlich
nicht der Fall (bei Fahrrädern regeln das aber die Mieter weitgehend
unter sich). Man soll ja leben können, aber keinen Schrott ansammeln.
Die Situation wird immer dichter, und die Erfahrung zeigt, dass
abgestellter Abfall schnell Schule macht. Dem gilt es zu begegnen, und
für meinen Geschmack ist der Vermieter da viel zu spät dran, denn wie er
klagt, hätten sich schon ein paar Möbel und ein Geschirrspüler (o.ä.) in
Teilen hinzu gesellt.

Anekdote am Rande: wie ich gerade erfahre, habe der Mieter am Wochenende
versucht, das Motorrad zu entfernen, sei aber gescheitert, da er den
eingelegten Gang nicht heraus bekam und das Teil nicht schieben konnte.
Angeblich sei das Fahrzeug aber zugelassen, das Nummernschild läge in
der Wohnung...
--
Gruß
Alex
Markus Luft
2019-01-07 22:06:59 UTC
Permalink
Post by Alexander Goetzenstein
Hallo,
Post by Markus Luft
der Vermieter müßte eventuell begründen, warum er anderen
Mietern das Abstellen von Fahrrädern erlaubt, aber das Motorrad nicht.
[...]
Die Situation wird immer dichter, und die Erfahrung zeigt, dass
abgestellter Abfall schnell Schule macht. Dem gilt es zu begegnen, und
für meinen Geschmack ist der Vermieter da viel zu spät dran, denn wie er
klagt, hätten sich schon ein paar Möbel und ein Geschirrspüler (o.ä.) in
Teilen hinzu gesellt.
Wenn es da klare Anzeichen für die Bildung einer Müllkippe gibt, dann
ist das für mich ein sachlicher Grund.
Post by Alexander Goetzenstein
Anekdote am Rande: wie ich gerade erfahre, habe der Mieter am Wochenende
versucht, das Motorrad zu entfernen, sei aber gescheitert, da er den
eingelegten Gang nicht heraus bekam und das Teil nicht schieben konnte.
Na also, der Mieter ist doch willig.
Post by Alexander Goetzenstein
Angeblich sei das Fahrzeug aber zugelassen, das Nummernschild läge in
der Wohnung...
Dann könnte es auch auf öffentlichem Grund (vorläufig) abgestellt
werden. Man ist der Lösung des Problems doch schon nah.
Alexander Goetzenstein
2019-01-08 11:26:57 UTC
Permalink
Hallo,
Post by Markus Luft
Na also, der Mieter ist doch willig.
zumindest sagt er das. Aber das tut er ja schon seit längerem...
Post by Markus Luft
Post by Alexander Goetzenstein
Angeblich sei das Fahrzeug aber zugelassen, das Nummernschild läge in
der Wohnung...
Dann könnte es auch auf öffentlichem Grund (vorläufig) abgestellt
werden. Man ist der Lösung des Problems doch schon nah.
Schaunmermal. Heute zumindest hat sich der Vermieter noch nicht wieder
bei mir gemeldet; vielleicht ist das ja ein gutes Zeichen?
--
Gruß
Alex
Markus Luft
2019-01-09 08:56:27 UTC
Permalink
Post by Alexander Goetzenstein
Hallo,
Post by Markus Luft
Na also, der Mieter ist doch willig.
zumindest sagt er das. Aber das tut er ja schon seit längerem...
Der ist nur einfach träge, wenn es nach ihm ginge, könnte die Mühle da
noch 10 Jahre stehen.
Solange er er denkt, er sei verpflichtet die Karre zu entfernen, würde
ich ihn auch in dem Glauben lassen. Ich würde es nur vermeiden, da zu
drohen, das kann ihn nämlich zu einer Trotzreaktion veranlassen und
dann informiert er sich vielleicht und erfährt, daß die Sache eben doch
nicht soo klar ist.
Mein Vermieter hat eindeutig den Fehler gemacht (Und er tut es immer
noch), sogar eindeutig Falsches mit Druck durchsetzen zu wollen,
anstatt darum zu bitten. Das kommt bei mir nicht gut an.
Post by Alexander Goetzenstein
Post by Markus Luft
Post by Alexander Goetzenstein
Angeblich sei das Fahrzeug aber zugelassen, das Nummernschild läge in
der Wohnung...
Dann könnte es auch auf öffentlichem Grund (vorläufig) abgestellt
werden. Man ist der Lösung des Problems doch schon nah.
Schaunmermal. Heute zumindest hat sich der Vermieter noch nicht wieder
bei mir gemeldet; vielleicht ist das ja ein gutes Zeichen?
Ich glaube eher, das ist, weil die Karre da immer noch steht.
Da muß der Vermieter auch was machen, sonst steht die Karre da noch
ewig. Ich würde da halt vorerst die Rechtskeule rauslassen und das so
regeln, wie man das im Privatbereich auch tut und da droht man ja
nicht mit Gericht und Kündigung.
w***@web.de
2019-01-08 09:40:19 UTC
Permalink
Post by Markus Luft
Ein Gewohnheitsrecht ergibt sich aus der langen Duldung meines Wissens
nicht, aber der Vermieter müßte eventuell begründen, warum er anderen
Mietern das Abstellen von Fahrrädern erlaubt, aber das Motorrad nicht.
Evtl. aus einer Analogie zum Straßenverkehrsrecht, nach der Kraftfahrzeuge grundsätzlich die Fahrbahn zu benutzen haben und auch nur auf für Kfz ausgewiesenen Parkplätzen abgestellt werden dürfen. (Daß das Abstellen von Motorrollern und auch -rädern auf Gehwegen häufig geduldet wird, ändert daran nichts.)

Grundsätzlich ist bei Wohnungsmiete "das übliche Zubehör" mitgemietet, dazu zählt, wenn vorhanden, auch das (Teil-)Nutzungsrecht an Hinterhöfen im "verkehrsüblichen Umfang". Fahrradabstellen gehört (soweit nicht ausdrücklich untersagt) sicher dazu, das Abstellen von Kfz wohl eher nicht. Urteile dazu gibts anscheinend keine, nur welche, die das Abstellen von Kfz mit gefülltem Tank in anderen Räumen als Garagen verbieten. Ist etwas weit hergeholt, aber auch von einem Motorrad gehen im Ggsatz zum Fahrrad Betriebsgefahren wie Öl- oder Benzinverlust aus.
Markus Luft
2019-01-09 08:37:58 UTC
Permalink
Post by w***@web.de
Post by Markus Luft
Ein Gewohnheitsrecht ergibt sich aus der langen Duldung meines Wissens
nicht, aber der Vermieter müßte eventuell begründen, warum er anderen
Mietern das Abstellen von Fahrrädern erlaubt, aber das Motorrad nicht.
Evtl. aus einer Analogie zum Straßenverkehrsrecht, nach der
Kraftfahrzeuge grundsätzlich die Fahrbahn zu benutzen haben und auch
nur auf für Kfz ausgewiesenen Parkplätzen abgestellt werden dürfen.
(Daß das Abstellen von Motorrollern und auch -rädern auf Gehwegen
häufig geduldet wird, ändert daran nichts.)
Klar. man kann sich da natürlich anlehnen, obwohl da schon wieder
einiges anders ist. Dein KFZ darfst Du außerhalb der StVO eventuell
auch auf dem Rasen parken und eine Zulassung brauchst Du auch nicht.
Während im öffentlichen Raum abgestellte Fahrräder unter Gemeingebrauch
fallen und da rechtlich nicht astrein entfernt werden können, kann der
Vermieter das Abstellen von Fahrrädern dann im Prinzip schon
verbieten.
Post by w***@web.de
Grundsätzlich ist bei Wohnungsmiete "das übliche Zubehör"
mitgemietet, dazu zählt, wenn vorhanden, auch das
(Teil-)Nutzungsrecht an Hinterhöfen im "verkehrsüblichen Umfang".
Fahrradabstellen gehört (soweit nicht ausdrücklich untersagt) sicher
dazu, das Abstellen von Kfz wohl eher nicht. Urteile dazu gibts
anscheinend keine, nur welche, die das Abstellen von Kfz mit
gefülltem Tank in anderen Räumen als Garagen verbieten. Ist etwas
weit hergeholt, aber auch von einem Motorrad gehen im Ggsatz zum
Fahrrad Betriebsgefahren wie Öl- oder Benzinverlust aus.
Bei den öffentlich abgestellten Räder wollen Kommunen gelegentlich
eine Gefahr sehen, aufgrund derer sie dann das Recht herleiten, das
Rad entfernen zu dürfen. Das scheitert dann vor Gericht, weil dieser
Grund eben konstruiert ist. Bei KFZ ist das leicher möglich. Ich denke
aber, es wird schwer sein einen Richter damit in dem Fall zu
überzeugen, weil er auch schnell denkt, daß der Grund nur konstruiert
ist. Das hängt dann aber sicher auch vom Zustand der Mühle ab.
Während die Räder im öffentlichen Raum unter Gemeingebrauch fallen, gibt
es so etwas im Mietrecht auch. Schuhe oder Kinderwagen im Treppenhaus
kriegt der Vermieter auch nicht so ohne Weiteres entfernt, weil das
eine übliche Nutzung der gemeinschaftlichen Flächen ist. Es kommt da
immer auf den Einzelfall an.
Wie das jetzt bei dem Motorrad neben den Fahrrädern auf dem Hof ist,
weiß man nicht.
Das Du dazu nichts gefunden hast, wundert eigentlich. Ich könnte mir
eigentlich vorstellen, daß dies ein gar nicht so seltener Streitpunkt
ist.
w***@web.de
2019-01-09 09:09:38 UTC
Permalink
Post by Markus Luft
Das Du dazu nichts gefunden hast, wundert eigentlich. Ich könnte mir
eigentlich vorstellen, daß dies ein gar nicht so seltener Streitpunkt
ist.
Zur speziellen Behandlung von Kfz und Nutzung von Gemeinschaftsflächen durch Abstellen derselben war nichts zu finden, aber zur (Bejahung der) Entstehung eines Gewohnheitsrechts durch jahrelang geduldetes Abstellen von Kfz.
Stefan Schmitz
2019-01-04 19:31:11 UTC
Permalink
Post by Alexander Goetzenstein
Welche juristisch sicheren und praktikablen Möglichkeiten könnte man dem
Vermieter empfehlen?
Was spricht gegen Abmahnung mit Kündigungsdrohung?
Alexander Goetzenstein
2019-01-04 22:25:30 UTC
Permalink
Hallo,
Post by Stefan Schmitz
Was spricht gegen Abmahnung mit Kündigungsdrohung?
das bislang gute Verhältnis zwischen Mietern und Vermieter. Der
Forderung soll Nachdruck verliehen werden, also geknurrt und nicht
gleich gebissen.

Aber falls das nicht wirkt:
Auf welcher Grundlage sollte eine Abmahnung und eine Kündigung stehen?
--
Gruß
Alex
Diedrich Ehlerding
2019-01-05 10:28:03 UTC
Permalink
Was spricht gegen Abmahnung mit Kündigungsdrohung?>
das bislang gute Verhältnis zwischen Mietern und Vermieter. Der> Forderung soll Nachdruck verliehen werden, also geknurrt und nicht
gleich gebissen.
Nun ja, soooooo gut ist das Verhältnis offenbar nicht (mehr), wenn der
Mieter seit einem Jahr etwas zusagt, aber diese Zusage niocht hält.

Im Startartikel dieses Fadens hieß es:

| aber seit etwa einem Jahr mahnt der Vermieter bei dem Mieter, dem das
| Fahrzeug gehört, dessen Entfernung an, was dieser auch mehrfach
| zugesagt hatte; zuletzt wollte er das Fahrzeug bis zum Jahresende vom
| Hof entfernen.
|
| Dies ist wieder einmal nicht geschehen

Geknurrt wurde also schon, nur lässt sich der Mieter nicht beeindrucken.
Dem Vermieter wird nichts anders übrigbleiben, als nicht nur zu mündlich
knurren, sondern auch mit Konsequenzen zu drohenund diese Konsequenzen
dann auch ggdf. zu ziehen. Jedenfalls dann, wenn dem Vermieter die
Entfernung des Schrotts am Herzen liegt, wird er sich entscheiden
müssen, ob ihm der Schrott oder der Mieter wichtiger ist.

Es emfiehlt sich allerdings, vorher genau zu prüfen, was im Mietvertrag
bezüglich der Nutzung des Hofes steht - nmicht dass es eben doch
vertragsgemäße Nutzung ist. Wenn das bisherige "Knurren" nur mündlich
übermittelt wurde, wäre es auch gut, wenn es Zeugen gäbe, die nestätigen
können, dass eben nicht stillschweigend geduldet wurde, und noch
besserw, wenn es Zeugen gäbe, dass der Mieter seine Bereitschaft erklärt
hatte, den Schritt zu entfernen. .
Stefan Schmitz
2019-01-05 17:38:59 UTC
Permalink
Post by Alexander Goetzenstein
Auf welcher Grundlage sollte eine Abmahnung und eine Kündigung stehen?
Grundlage für eine Kündigung wäre die schuldhafte Verletzung vertraglicher
Pflichten, § 573 I Nr. 2 BGB.
Wie ich gerade feststelle, ist eine Abmahnung nur bei einer fristlosen Kündigung
nötig. Dafür scheint mir der Fall aber nicht gravierend genug zu sein. Allerdings
fällt der Nachweis, dass eine schuldhafte Pflichtverletzung vorliegt, bei
Vorliegen einer schriftlichen Abmahnung deutlich leichter.

Das gilt natürlich nur, wenn das Abstellen auf dem Hinterhof
wirklich verboten ist.
Udo Steinbach
2019-01-06 09:57:20 UTC
Permalink
Zwar wurde das Lagern des alten Motorrades
Ist das nicht das Stichwort? Ein Parkplatz ist kein Lager, sondern steht
genutzten Fahrzeugen zur Verfügung.
Zudem fällt mir sowas wie öffentliche Sicherheit, oder wie man das nennt,
ein, das etwa Öl ausläuft. Diesbezüglich hat Feuerwehr oder Polizei
vielleicht Stichworte zur weiteren Suche parat.
--
Fahrradverkehr in Deutschland: http://radwege.udoline.de/
GPG: A245 F153 0636 6E34 E2F3 E1EB 817A B14D 3E7E 482E
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