Discussion:
Zustellbare Adresse
(zu alt für eine Antwort)
Marco Körner
2008-06-04 13:28:33 UTC
Permalink
Hallo,

ich bin Hauptmieter einer 4-Zimmer-Wohnung und habe 2 Zimmer an eine
weitere Person untervermietet. Diese hat mir nun schriftlich "fristlos
gekündigt" (was natürlich nicht möglich ist), woraufhin ich eine
Antwort per Einschreiben (eigenhändig) an die Adresse, die im
Mietvertrag angegebene wurde, geschickt habe. Bei der Adresse handelt
es sich um die Anschrift der Eltern. Laut Sendestatus wurde sie beim
Zustellversuch (natürlich) nicht angetroffen und wurde benachrichtig.

Meine Fragen wären nun:
- Zählt das jetzt rechtlich schon als Zustellung?
- Ist der Mieter verpflichtet, mir Änderungen der zustellfähigen
Adresse mitzuteilen? Beispielsweise die neue Adresse nach dem Auszug.
- Falls nicht: wie kann ich dann fristgerecht auf diese "Kündigung"
reagieren?

Mit freundlichen Grüßen,

Marco Körner
Susie Krause
2008-06-04 17:19:30 UTC
Permalink
Post by Marco Körner
woraufhin ich eine
Antwort per Einschreiben (eigenhändig) an die Adresse, die im
Mietvertrag angegebene wurde, geschickt habe. Bei der Adresse handelt
es sich um die Anschrift der Eltern. Laut Sendestatus wurde sie beim
Zustellversuch (natürlich) nicht angetroffen und wurde benachrichtig.
Also die Adresse, die im Mietvertrag abgegeben wird, ist in der Regel
die des letzten Wohnorts, also dort, wo man gerade auszieht. Sinnvoller
erschiene es mir, den Brief an die aktuelle Wohnung zu senden - oder an
die Anschrift, die auf dem Kündigungsschreiben angegeben ist in Deinem Fall.
Post by Marco Körner
- Zählt das jetzt rechtlich schon als Zustellung?
Meines Wissens nicht.
Post by Marco Körner
- Ist der Mieter verpflichtet, mir Änderungen der zustellfähigen
Adresse mitzuteilen? Beispielsweise die neue Adresse nach dem Auszug.
Wenn er seine Kaution wiederhaben will...
Post by Marco Körner
- Falls nicht: wie kann ich dann fristgerecht auf diese "Kündigung"
reagieren?
Per gerichtlicher Postzustellung? Kostet ein paar Euro mehr, aber dafür
bekommst Du den Zugang bestätigt, auch wenn der Brief nicht von der Post
abgeholt wird.

Liebe Grüße,

Susie
Marco Körner
2008-06-05 10:00:41 UTC
Permalink
Hallo!

Danke für die Antworten.
Post by Susie Krause
Post by Marco Körner
woraufhin ich eine
Antwort per Einschreiben (eigenhändig) an die Adresse, die im
Mietvertrag angegebene wurde, geschickt habe. Bei der Adresse handelt
es sich um die Anschrift der Eltern. Laut Sendestatus wurde sie beim
Zustellversuch (natürlich) nicht angetroffen und wurde benachrichtig.
Also die Adresse, die im Mietvertrag abgegeben wird, ist in der Regel
die des letzten Wohnorts, also dort, wo man gerade auszieht. Sinnvoller
erschiene es mir, den Brief an die aktuelle Wohnung zu senden - oder an
die Anschrift, die auf dem Kündigungsschreiben angegeben ist in Deinem Fall.
Ja, im Kündigungsschreiben ist keine (neue) Adresse angegeben. Daher
ist die im Mietvertrag angegebene Adresse meine einzige Möglichkeit.
Wie gesagt, dort wohnen auf jeden Fall noch die Eltern des
Untermieters.
Post by Susie Krause
Post by Marco Körner
- Zählt das jetzt rechtlich schon als Zustellung?
Meines Wissens nicht.
Das hätte ich befürchtet ;-)
Post by Susie Krause
Post by Marco Körner
- Ist der Mieter verpflichtet, mir Änderungen der zustellfähigen
Adresse mitzuteilen? Beispielsweise die neue Adresse nach dem Auszug.
Wenn er seine Kaution wiederhaben will...
Das wäre das nächste Problem. In meiner gutgläubigen Art habe ich
keine Kaution verlangt (schon allein, weil mein Vermieter auch keine
Kaution haben wollte). Hat bisher recht gut funktioniert, aber ich
sollte diese Praxis vielleicht überdenken.
Post by Susie Krause
Post by Marco Körner
- Falls nicht: wie kann ich dann fristgerecht auf diese "Kündigung"
reagieren?
Per gerichtlicher Postzustellung? Kostet ein paar Euro mehr, aber dafür
bekommst Du den Zugang bestätigt, auch wenn der Brief nicht von der Post
abgeholt wird.
Was ist da jetzt genau der Unterschied zu diesem Einschreiben?
Momentan habe ich eine Bestätigung, dass der Brief auf dem Postamt zur
Abholung bereit liegt und der Empfänger darüber benachrichtigt wurde.


Marco Körner
Thomas Hertel
2008-06-05 11:08:53 UTC
Permalink
Post by Marco Körner
Hallo!
Danke für die Antworten.
Post by Susie Krause
Post by Marco Körner
woraufhin ich eine
Antwort per Einschreiben (eigenhändig) an die Adresse, die im
Mietvertrag angegebene wurde, geschickt habe. Bei der Adresse handelt
es sich um die Anschrift der Eltern. Laut Sendestatus wurde sie beim
Zustellversuch (natürlich) nicht angetroffen und wurde benachrichtig.
Also die Adresse, die im Mietvertrag abgegeben wird, ist in der Regel
die des letzten Wohnorts, also dort, wo man gerade auszieht. Sinnvoller
erschiene es mir, den Brief an die aktuelle Wohnung zu senden - oder an
die Anschrift, die auf dem Kündigungsschreiben angegeben ist in Deinem Fall.
Ja, im Kündigungsschreiben ist keine (neue) Adresse angegeben. Daher
ist die im Mietvertrag angegebene Adresse meine einzige Möglichkeit.
Wie gesagt, dort wohnen auf jeden Fall noch die Eltern des
Untermieters.
Post by Susie Krause
Post by Marco Körner
- Zählt das jetzt rechtlich schon als Zustellung?
Meines Wissens nicht.
Das hätte ich befürchtet ;-)
Zu Recht. Einwurfeinschreiben ist da besser - das wird in den
Briefkasten geworfen und gilt damit als zugestellt. Wenn man ganz
sicher gehen will, beauftragt man den Gerichtsvollzieher, der genau
das gleiche macht.

Allerdings ist die Frage, ob du überhaupt einen Zugang nachweisen
musst. Wenn die Kündigung gegen den Vertrag verstößt, ist der
Untermieter im Verzug, sobald er erstmals die Miete nicht zahlt -
dafür braucht es keine Mahnung. Widersprechen musst du der Kündigung
auch nicht explizit. Allerdings wirst du sie wohl als Kündigung zum
nächsten zulässigen Termin verstehen müssen.
Post by Marco Körner
Post by Susie Krause
Post by Marco Körner
- Ist der Mieter verpflichtet, mir Änderungen der zustellfähigen
Adresse mitzuteilen? Beispielsweise die neue Adresse nach dem Auszug.
Wenn er seine Kaution wiederhaben will...
Das wäre das nächste Problem. In meiner gutgläubigen Art habe ich
keine Kaution verlangt (schon allein, weil mein Vermieter auch keine
Kaution haben wollte). Hat bisher recht gut funktioniert, aber ich
sollte diese Praxis vielleicht überdenken.
Sind denn noch Sachen von ihm in der Wohnung? man Vermieterpfandrecht
Post by Marco Körner
Post by Susie Krause
Post by Marco Körner
- Falls nicht: wie kann ich dann fristgerecht auf diese "Kündigung"
reagieren?
Ich sehe keine Frist. Schweigen gilt nicht als Zustimmung.

Gruß
Thomas
Kathinka Wenz
2008-06-05 11:25:41 UTC
Permalink
Post by Thomas Hertel
Zu Recht. Einwurfeinschreiben ist da besser - das wird in den
Briefkasten geworfen und gilt damit als zugestellt. Wenn man ganz
sicher gehen will, beauftragt man den Gerichtsvollzieher, der genau
das gleiche macht.
Auch wenn derjenige dort gar nicht wohnt?

Wenn jetzt jemand ein Einwurfeinschreiben für mich bei einem Eltern
einwirfst, gibt dass dann als mir zugestellt? Kann ich mir irgendwie
nicht vorstellen. Meine Eltern sind wohl kaum verpflichtet, mir das
weiterzugeben.

Gruß, Kathinka
Thomas Hertel
2008-06-05 11:43:07 UTC
Permalink
Post by Kathinka Wenz
Post by Thomas Hertel
Zu Recht. Einwurfeinschreiben ist da besser - das wird in den
Briefkasten geworfen und gilt damit als zugestellt. Wenn man ganz
sicher gehen will, beauftragt man den Gerichtsvollzieher, der genau
das gleiche macht.
Auch wenn derjenige dort gar nicht wohnt?
Wenn jetzt jemand ein Einwurfeinschreiben für mich bei einem Eltern
einwirfst, gibt dass dann als mir zugestellt? Kann ich mir irgendwie
nicht vorstellen. Meine Eltern sind wohl kaum verpflichtet, mir das
weiterzugeben.
Natürlich nicht. Ich bin jetzt davon ausgegangen, dass sie dort
tatsächlich wohnt.
Gruß
Thomas
Marco Körner
2008-06-05 16:21:13 UTC
Permalink
Post by Thomas Hertel
Post by Kathinka Wenz
Post by Thomas Hertel
Zu Recht. Einwurfeinschreiben ist da besser - das wird in den
Briefkasten geworfen und gilt damit als zugestellt. Wenn man ganz
sicher gehen will, beauftragt man den Gerichtsvollzieher, der genau
das gleiche macht.
Auch wenn derjenige dort gar nicht wohnt?
Wenn jetzt jemand ein Einwurfeinschreiben für mich bei einem Eltern
einwirfst, gibt dass dann als mir zugestellt? Kann ich mir irgendwie
nicht vorstellen. Meine Eltern sind wohl kaum verpflichtet, mir das
weiterzugeben.
Natürlich nicht. Ich bin jetzt davon ausgegangen, dass sie dort
tatsächlich wohnt.
Na, aber es ist ja wie gesagt die Adresse, die mir im Mietvertrag
genannt wurde. Wozu ist diese Angabe im Mietvertrag denn dann
überhaupt zu gebrauchen? Die Zimmer sind während meiner Abwesenheit
komplett leergeräumt worden, es gibt also nichts Pfändbares.

Also wäre mein nächster Weg der zum Anwalt, richtig?

Marco
Andreas Born
2008-06-05 21:13:47 UTC
Permalink
Post by Marco Körner
Na, aber es ist ja wie gesagt die Adresse, die mir im Mietvertrag
genannt wurde. Wozu ist diese Angabe im Mietvertrag denn dann
überhaupt zu gebrauchen?
Da ich sowas (ähnlich, nicht dasselbe) auch schon durchgemacht habe:

Ich würde mich erstmal beim zuständigen Einwohnermeldeamt erkundigen, ob
diese Person dort gemeldet ist, und zwar sowohl unter der Adresse der
Eltern als auch unter der bisherigen Wohnadresse. (Achtung: es ist
manchmal nicht offensichtlich, welches Amt für kleinere Orte zuständig
ist, daher ggf. erstmal das rausfinden)

Mir wurde damals gesagt, daß man als Vermieter in solchen Fällen eine
Auskunft erhält, muß das berechtigte Interesse aber ggf. durch
Mietvertrag etc. nachweisen. Bei mir genügte ein Telefonat. Gericht und
Gerichtsvollzieher gehen diesen Schritt nicht, d.h. Du musst dem
Gerichtsvollzieher schon die korrekte Adresse mitteilen. Auch mein
Anwalt zeigte sich diesbzgl. wenig hilfreich, das nur nebenbei.

Wenn Du dann eine gültige Adresse (möglichst Hauptwohnsitz) hast würde
ich die Zustellung durch den GV vornehmen lassen. Ohne gültige Adresse
wird eine Zustellung wohl keinerlei Relevanz haben.

Die Adresse im MV kann für den VM dahingehend hilfreich sein, um sie
überprüfen zu können. D.h. stimmen die Personenangaben, und ist die
Person wirklich dort mit Wohnsitz gemeldet. Zudem sollte man darauf
bestehen (ist aber m.E. vom Bundesland abhängig), daß der Mieter eine
Meldebescheinigung vorlegt, d.h. daß er sich auch unter der neuen
Adresse angemeldet hat. Viele tun das nicht, und so verwischt die Spur
wenn sie mit ihren Mietschulden verschwinden.


Viele Grüße,
Andreas
Marco Körner
2008-06-06 14:55:55 UTC
Permalink
Post by Andreas Born
Post by Marco Körner
Na, aber es ist ja wie gesagt die Adresse, die mir im Mietvertrag
genannt wurde. Wozu ist diese Angabe im Mietvertrag denn dann
überhaupt zu gebrauchen?
Ich würde mich erstmal beim zuständigen Einwohnermeldeamt erkundigen, ob
diese Person dort gemeldet ist, und zwar sowohl unter der Adresse der
Eltern als auch unter der bisherigen Wohnadresse. (Achtung: es ist
manchmal nicht offensichtlich, welches Amt für kleinere Orte zuständig
ist, daher ggf. erstmal das rausfinden)
Mir wurde damals gesagt, daß man als Vermieter in solchen Fällen eine
Auskunft erhält, muß das berechtigte Interesse aber ggf. durch
Mietvertrag etc. nachweisen. Bei mir genügte ein Telefonat. Gericht und
Gerichtsvollzieher gehen diesen Schritt nicht, d.h. Du musst dem
Gerichtsvollzieher schon die korrekte Adresse mitteilen. Auch mein
Anwalt zeigte sich diesbzgl. wenig hilfreich, das nur nebenbei.
Wenn Du dann eine gültige Adresse (möglichst Hauptwohnsitz) hast würde
ich die Zustellung durch den GV vornehmen lassen. Ohne gültige Adresse
wird eine Zustellung wohl keinerlei Relevanz haben.
Die Adresse im MV kann für den VM dahingehend hilfreich sein, um sie
überprüfen zu können. D.h. stimmen die Personenangaben, und ist die
Person wirklich dort mit Wohnsitz gemeldet. Zudem sollte man darauf
bestehen (ist aber m.E. vom Bundesland abhängig), daß der Mieter eine
Meldebescheinigung vorlegt, d.h. daß er sich auch unter der neuen
Adresse angemeldet hat. Viele tun das nicht, und so verwischt die Spur
wenn sie mit ihren Mietschulden verschwinden.
Hallo Andreas,

danke für die sehr ausfühlriche und hilfreiche Antwort.

Laut Sendungsverfolgung wurde der Brief nun vom Empfänger (oder von
wem auch immer) abgeholt. Damit dürfte ich dann jetzt wohl auf der
sicheren Seite sein. Mal sehen, wie darauf reagiert wird. Im
Zweifelsfall würde ich mich sicher noch einmal hier melden :-)

MfG,

Marco
Kathinka Wenz
2008-06-06 06:31:42 UTC
Permalink
Post by Marco Körner
Also wäre mein nächster Weg der zum Anwalt, richtig?
Jetzt muss ich aber doch mal nachfragen: Geht es dir ums Prinzip oder
ums Geld?

Beim ersteren, ok, dann geh. Bei letzerem: Lohnt das den Aufwand
wirklich? Untermietverhälntnisse sind mit 14 Tage Frist kündbar, ist
eine halbe Monatsmiete den Aufwand wirklich wert?

Gruß, Kathinka
Bernhard Muenzer
2008-06-06 07:12:14 UTC
Permalink
Post by Kathinka Wenz
Post by Marco Körner
Also wäre mein nächster Weg der zum Anwalt, richtig?
Jetzt muss ich aber doch mal nachfragen: Geht es dir ums Prinzip oder
ums Geld?
Beim ersteren, ok, dann geh.
Dabei sollte er aber CEN's Law berücksichtigen: "Wem es ums Prinzip geht,
der verliert."
--
#!/usr/bin/perl -- -* Nie wieder Nachtschicht! *- -- lrep\nib\rsu\!#
use Inline C=>'void C(){int m,u,e=0;float l,_,I;for(;1840-e;putchar((++e>905
&&942>e?61-m:u)["\t*nl`-llkbzCqfymfvna+qfymfvN#gqbkmqfA"]^3))for(u=_=l=0;79-
(m=e%80)&&I*l+_*_<6&&28-++u;_=2*l*_+e/80*.09-1,l=I)I=l*l-_*_-2+m/27.;}';&C
Marco Körner
2008-06-06 14:50:54 UTC
Permalink
Post by Kathinka Wenz
Post by Marco Körner
Also wäre mein nächster Weg der zum Anwalt, richtig?
Jetzt muss ich aber doch mal nachfragen: Geht es dir ums Prinzip oder
ums Geld?
Beim ersteren, ok, dann geh. Bei letzerem: Lohnt das den Aufwand
wirklich? Untermietverhälntnisse sind mit 14 Tage Frist kündbar, ist
eine halbe Monatsmiete den Aufwand wirklich wert?
Bist du dir da ganz sicher? Untervermietet habe ich zwei völlig leere
Zimmer in meiner Wohnung, gänzlich ohne Möblierung. Meines Wissens
nach handelt es sich dabei also um einen ganz gewöhnlichen Mietvertrag
mit gesetzlicher Kündigungsfrist (so steht das auch in den
Untermietvertrags-Vorlagen). Sollte das nicht so sein, so klärt mich
doch bitte auf.

Worum es mir geht? Naja, sowohl als auch. Zuerst finde ich es nicht in
Ordnung, dass Probleme nicht angesprochen werden. Zum Anderen ist es
für mich als Student schon einziemlicher finanzieller Nachteil, mitten
im Semester meinen Untermieter zu verlieren, da es zu dieser Zeit für
gewöhnlich kaum Ersatz gibt. Wenn ich also diese "fristlose Kündigung"
als "fristgerechte Kündigung zum Ende des übernächsten Monats ansehe",
dann wäre dann in meinem Fall über 800 €, die mir fehlen würden, wenn
ich keinen Nachmieter finde. Von daher denke ich schon, dass ich ein
berechtigtes Interesse daran habe, dass das Mietverhältnis zumindest
vertragsgemäß abgewickelt wird.

MfG,

Marco
Thomas Hertel
2008-06-06 15:12:11 UTC
Permalink
Post by Marco Körner
Post by Kathinka Wenz
Post by Marco Körner
Also wäre mein nächster Weg der zum Anwalt, richtig?
Jetzt muss ich aber doch mal nachfragen: Geht es dir ums Prinzip oder
ums Geld?
Beim ersteren, ok, dann geh. Bei letzerem: Lohnt das den Aufwand
wirklich? Untermietverhälntnisse sind mit 14 Tage Frist kündbar, ist
eine halbe Monatsmiete den Aufwand wirklich wert?
Bist du dir da ganz sicher? Untervermietet habe ich zwei völlig leere
Zimmer in meiner Wohnung, gänzlich ohne Möblierung. Meines Wissens
nach handelt es sich dabei also um einen ganz gewöhnlichen Mietvertrag
mit gesetzlicher Kündigungsfrist (so steht das auch in den
Untermietvertrags-Vorlagen). Sollte das nicht so sein, so klärt mich
doch bitte auf.
Es ist so. Die verkürzte Frist gilt für möblierte Zimmer, nicht für
unmöblierte. §§ 573c und 549 BGB.
Gruß
Thomas

Kurt Guenter
2008-06-05 17:51:25 UTC
Permalink
Post by Kathinka Wenz
Auch wenn derjenige dort gar nicht wohnt?
wenn er die Adresse angibt, wo er zu erreichen ist, dann ist es sein
Problem, wenn er wegzieht.
Post by Kathinka Wenz
Wenn jetzt jemand ein Einwurfeinschreiben für mich bei einem Eltern
einwirfst,
ob an der Adresse, die jemand als SEINE Adresse angibt, noch seine
Eltern wohnen, dürfte egal sein.
Matthias Peick
2008-06-04 19:24:36 UTC
Permalink
Post by Marco Körner
Antwort per Einschreiben (eigenhändig) an die Adresse, die im
Schlechte Wahl.
Florian Laws
2008-06-04 21:48:08 UTC
Permalink
Post by Susie Krause
Post by Marco Körner
- Falls nicht: wie kann ich dann fristgerecht auf diese "Kündigung"
reagieren?
Per gerichtlicher Postzustellung? Kostet ein paar Euro mehr, aber dafür
bekommst Du den Zugang bestätigt, auch wenn der Brief nicht von der Post
abgeholt wird.
Ich wuerde ja sagen, dass man auf eine ungueltige Kuendigung ueberhaupt
nicht in einer Weise reagieren muss, die eine beweisbare Zustellung
eines Schreibens erfordert.

Der Mietvertrag laeuft einfach weiter wie bisher.

Ok, wenn man die dann bald ausstehenden Mietzahlungen eintreiben
will, waere eine zustellfaehige Adresse wiederrum recht hilfreich. ;-)
(Oder man begnügt sich halt mit der Kaution.)

Grüße,

Florian
Thomas Hochstein
2008-06-05 19:07:57 UTC
Permalink
Post by Marco Körner
- Zählt das jetzt rechtlich schon als Zustellung?
Nein. Zugestellt an den Mieter ist dann, wenn er das Schreiben dort,
wo er tatsächlich wohnt, tatsächlich erhalten hat (oder der Absender
das seinige getan hat und nach dem gewöhnlichen Gang der Dinge mit der
Kenntnisnahme zu rechnen wäre).

Ein Übergabeeinschreiben geht gar nicht zu, wenn es nicht abgeholt
wird.

Ein Schreiben an eine Anschrift, an der der Adressat gar nicht wohnt,
kann ihm dort nicht zugehen.
Post by Marco Körner
- Ist der Mieter verpflichtet, mir Änderungen der zustellfähigen
Adresse mitzuteilen? Beispielsweise die neue Adresse nach dem Auszug.
Selbst wenn eine solche Verpflichtung bestünde, hülfe das nicht, da
trotzdem an der richtigen Adresse nachweisbar zugestellt werden muß.
Deshalb tauchen Schuldner ja gerne ab ...
Post by Marco Körner
- Falls nicht: wie kann ich dann fristgerecht auf diese "Kündigung"
reagieren?
Wozu?

-thh
--
Deutsches Bundesrecht: <http://www.gesetze-im-internet.de/>
Juristische Informationstexte: <http://th-h.de/infos/jura/>
Linkverzeichnis von Gesetzestexten: <http://rechtliches.de/>
Verbreitete Gesetzestexte im Volltext: <http://dejure.org/>
Lesen Sie weiter auf narkive:
Loading...