Discussion:
Verlängerung des Mietvertrags unbegründet ablehnen
(zu alt für eine Antwort)
Mark Sein
2011-02-16 13:25:45 UTC
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Hallo,

wenn der Mieter nach seiner Kündigung des Wohnungsmietvertrags beim
Vermieter um die Verlängerung des Mietvertrags bittet, darf der
Vermieter diese Bitte dann unbegründet, oder mit beliebigen Gründen
ablehnen?

Spielt es dabei eine Rolle, ob der Mieter triftige Gründe für die
Verlängerung hat (z.B. die neue Wohnung ist wegen Wasserschaden noch
nicht bezugsfertig)?

Wäre es ein zulässiger Grund für die Ablehnung, wenn der Vermieter
behauptet, dass Mietrückstände bestehen, obwohl tatsächlich strittige
Betriebskosten offen stehen?
--
Mark
Bernhard Muenzer
2011-02-16 14:50:17 UTC
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Post by Mark Sein
wenn der Mieter nach seiner Kündigung des Wohnungsmietvertrags beim
Vermieter um die Verlängerung des Mietvertrags bittet, darf der
Vermieter diese Bitte dann unbegründet [..] ablehnen?
Ja; das Mietverhältnis ist gekündigt; niemand kann ihn zu einer
Aufhebungsvereinbarung zwingen.

Gibt der Mieter die Mietsache verspätet zurück, kann der Vermieter
nach § 546a Abs. 1 BGB die bisherige Miete oder die örtsübliche
Vergleichsmiete verlangen und nach § 546a Abs. 2 BGB Ersatz für den
weiteren Schaden verlangen (z.B. Kosten wegen der Verzögerung der
geplanten Renovierung, Hotelkosten für den Nachmieter, der nicht
rechtzeitig einziehen kann, Mietausfall, weil der Nachmieter abspringt
etc.).

Da kann es billiger sein, selbst ins Hotel zu ziehen und die Möbel
einzulagern.
Post by Mark Sein
Spielt es dabei eine Rolle, ob der Mieter triftige Gründe für die
Verlängerung hat (z.B. die neue Wohnung ist wegen Wasserschaden noch
nicht bezugsfertig)?
Da der Mieter selbst gekündigt hat, ist für den Schadensersatzanspruch
des Vermieters irrelevant, ob der Mieter die Verzögerung zu vertreten
hat (§ 571 Abs. 1 Satz 3 BGB).
Mark Sein
2011-02-17 08:00:36 UTC
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Post by Bernhard Muenzer
Post by Mark Sein
wenn der Mieter nach seiner Kündigung des Wohnungsmietvertrags beim
Vermieter um die Verlängerung des Mietvertrags bittet, darf der
Vermieter diese Bitte dann unbegründet [..] ablehnen?
Ja; das Mietverhältnis ist gekündigt; niemand kann ihn zu einer
Aufhebungsvereinbarung zwingen.
Es hätte ja sein können, dass bei Wohnraummietverträgen Ausnahmen
bestehen, weil ein Mieter sonst leicht in eine prekäre Situation geraten
kann.

Da ein VM nur unter ganz bestimmten Bedingungen einen Mietvertrag
kündigen kann, und diesen also begründen muss, hatte ich die Vermutung,
dass die Bitte um die Verlängerung eines gekündigten Mietvertrages aus
wichtigen Gründen vom VM nicht abgeschlagen werden kann, wenn dieser
keine wichtigen Gründe hat(z.B. Nachmieter schon vorhanden).

Wäre z.B. schon ein Nachmieter vorhanden, würde das Problem des alten
Mieters nur an den neuen Mieter weitergegeben, sodass es nicht sinnvoll
wäre.
Post by Bernhard Muenzer
Gibt der Mieter die Mietsache verspätet zurück, kann der Vermieter
nach § 546a Abs. 1 BGB die bisherige Miete oder die örtsübliche
Vergleichsmiete verlangen und nach § 546a Abs. 2 BGB Ersatz für den
weiteren Schaden verlangen (z.B. Kosten wegen der Verzögerung der
geplanten Renovierung, Hotelkosten für den Nachmieter, der nicht
rechtzeitig einziehen kann, Mietausfall, weil der Nachmieter abspringt
etc.).
Da kann es billiger sein, selbst ins Hotel zu ziehen und die Möbel
einzulagern.
Ja, klar. Wenn der VM wichtige Gründe hat, ist es einleuchtend, dass der
Mieter Schadensersatz zahlen muss. Aber die Bitte um Verlängerung
grundlos ablehnen zu dürfen, kann auch als Druckmittel eingesetzt werden
und unnötigen Aufwand erfordern.

Aber gut, man kann nicht alles gesetzlich regeln und die Mieter komplett
in Watte packen.
--
Mark
Wolfgang May
2011-02-16 14:57:56 UTC
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Post by Mark Sein
Hallo,
wenn der Mieter nach seiner Kündigung des Wohnungsmietvertrags beim
Vermieter um die Verlängerung des Mietvertrags bittet, darf der
Vermieter diese Bitte dann unbegründet, oder mit beliebigen Gründen
ablehnen?
Ja sicher. Er darf natuerlich selber entscheiden, an wen er die
Wohnung nach Ablauf des Vertrages vermietet.
Falls die Wohnung zwischenzeitlich leersteht, und auch nicht
renoviert werden soll, haetten da aber wohl die meisten Vermieter
unter normalen Umstaenden nichts dagegen. Begruenden muss der Vermieter
aber nichts.
Post by Mark Sein
Spielt es dabei eine Rolle, ob der Mieter triftige Gründe für die
Verlängerung hat (z.B. die neue Wohnung ist wegen Wasserschaden noch
nicht bezugsfertig)?
Das faellt in den Verantwortungsbereich des neuen Vermieters. Mit dem
hast Du einen Vertrag ueber dessen Wohnung. Ggf muss er Dir solange
ein Hotel und die Einlagerung der Moebel bezahlen (falls wirklich die
ganze Wohnung wegen des Wasserschadens nicht nutzbar ist).
Post by Mark Sein
Wäre es ein zulässiger Grund für die Ablehnung,
Er braucht keinen zulaessigen Grund.
Post by Mark Sein
wenn der Vermieter
behauptet, dass Mietrückstände bestehen, obwohl tatsächlich strittige
Betriebskosten offen stehen?
Das laesst aber schon eher einen Schluss zu, warum der Vermieter
es vielleicht einfach nicht will.

Wolfgang
Mark Sein
2011-02-17 08:13:36 UTC
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Post by Wolfgang May
Post by Mark Sein
wenn der Mieter nach seiner Kündigung des Wohnungsmietvertrags beim
Vermieter um die Verlängerung des Mietvertrags bittet, darf der
Vermieter diese Bitte dann unbegründet, oder mit beliebigen Gründen
ablehnen?
Ja sicher. Er darf natuerlich selber entscheiden, an wen er die
Wohnung nach Ablauf des Vertrages vermietet.
Falls die Wohnung zwischenzeitlich leersteht, und auch nicht
renoviert werden soll, haetten da aber wohl die meisten Vermieter
unter normalen Umstaenden nichts dagegen. Begruenden muss der Vermieter
aber nichts.
In unserer Wohnanlage hier sind die meisten Mieter im Streit ausgezogen.
Mieter und Vermieter kommen mir daher eher so vor, als wären sie
zusammen meistens eine explosive Mischung :)
Post by Wolfgang May
Post by Mark Sein
Spielt es dabei eine Rolle, ob der Mieter triftige Gründe für die
Verlängerung hat (z.B. die neue Wohnung ist wegen Wasserschaden noch
nicht bezugsfertig)?
Das faellt in den Verantwortungsbereich des neuen Vermieters. Mit dem
hast Du einen Vertrag ueber dessen Wohnung. Ggf muss er Dir solange
ein Hotel und die Einlagerung der Moebel bezahlen (falls wirklich die
ganze Wohnung wegen des Wasserschadens nicht nutzbar ist).
Was den Schadensersatz angeht, leuchtet mir ein, dass man den nicht auf
den alten Vermieter abwälzen kann und das auch nicht tun sollte.
Wenn dem alten Vermieter aber kein Schaden entstünde, wäre eine Reglung,
die ihn zur befristeten Verlängerung des Mietvertrages verpflichten
kann, sinnvoll.
Post by Wolfgang May
Post by Mark Sein
wenn der Vermieter
behauptet, dass Mietrückstände bestehen, obwohl tatsächlich strittige
Betriebskosten offen stehen?
Das laesst aber schon eher einen Schluss zu, warum der Vermieter
es vielleicht einfach nicht will.
Ja, er will Druck ausüben.
Vielleicht erhofft er sich, dass die Mieter dadurch beim Streit um die
Betriebskosten klein beigeben.
Ich denke aber eher, dass die Mieter jetzt erst Recht bis zum Äußersten
gehen werden, um die ungerechtfertigten Betriebskostenforderungen
abzuwehren.
--
Mark
Bernhard Muenzer
2011-02-17 10:15:50 UTC
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Post by Mark Sein
Wenn dem alten Vermieter aber kein Schaden entstünde, wäre eine Reglung,
die ihn zur befristeten Verlängerung des Mietvertrages verpflichten
kann, sinnvoll.
Vergleichbare Regelungen gibt es, falls der _Ver_mieter gekündigt und
der Mieter widersprochen hat (§§ 574a-c BGB).
Kai-Uwe Stallmeyer
2011-02-17 14:57:10 UTC
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Post by Mark Sein
Was den Schadensersatz angeht, leuchtet mir ein, dass man den nicht auf
den alten Vermieter abwälzen kann und das auch nicht tun sollte.
Wenn dem alten Vermieter aber kein Schaden entstünde, wäre eine Reglung,
die ihn zur befristeten Verlängerung des Mietvertrages verpflichten
kann, sinnvoll.
Warum sollte es das geben? Es gibt doch schon eine Regelung, die den
Mieter schadlos hält, und zwar zu Lasten desjenigen, der acuh am ehesten
dafür verantwortlich ist.
Wolfgang May
2011-02-17 15:11:38 UTC
Permalink
Post by Kai-Uwe Stallmeyer
Post by Mark Sein
Was den Schadensersatz angeht, leuchtet mir ein, dass man den nicht auf
den alten Vermieter abwälzen kann und das auch nicht tun sollte.
Wenn dem alten Vermieter aber kein Schaden entstünde, wäre eine Reglung,
die ihn zur befristeten Verlängerung des Mietvertrages verpflichten
kann, sinnvoll.
Warum sollte es das geben? Es gibt doch schon eine Regelung, die den
Mieter schadlos hält, und zwar zu Lasten desjenigen, der acuh am ehesten
dafür verantwortlich ist.
Tja. Der OP hat sich bisher aber nicht dazu geaussert, wer fuer den
Wasserschaden, und die daraus folgende Nichtbeziehbarkeit seiner neuen
Wohnung verantwortlich ist. Sein Ansprechpartner ist IMHO der *neue*
Vermieter.

Wolfgang
Mark Sein
2011-02-18 16:01:26 UTC
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Post by Wolfgang May
Post by Kai-Uwe Stallmeyer
Post by Mark Sein
Was den Schadensersatz angeht, leuchtet mir ein, dass man den nicht auf
den alten Vermieter abwälzen kann und das auch nicht tun sollte.
Wenn dem alten Vermieter aber kein Schaden entstünde, wäre eine Reglung,
die ihn zur befristeten Verlängerung des Mietvertrages verpflichten
kann, sinnvoll.
Warum sollte es das geben? Es gibt doch schon eine Regelung, die den
Mieter schadlos hält, und zwar zu Lasten desjenigen, der acuh am ehesten
dafür verantwortlich ist.
Tja. Der OP hat sich bisher aber nicht dazu geaussert, wer fuer den
Wasserschaden, und die daraus folgende Nichtbeziehbarkeit seiner neuen
Wohnung verantwortlich ist. Sein Ansprechpartner ist IMHO der *neue*
Vermieter.
Die neue Wohnung ist gekauft, wie gesehen. Da gibt es niemanden, der die
Verantwortung für verspätete Bezugsfertigkeit auf sich nimmt.
--
Mark
Wolfgang May
2011-02-18 17:20:49 UTC
Permalink
Post by Mark Sein
Post by Wolfgang May
Post by Kai-Uwe Stallmeyer
Post by Mark Sein
Was den Schadensersatz angeht, leuchtet mir ein, dass man den nicht auf
den alten Vermieter abwälzen kann und das auch nicht tun sollte.
Wenn dem alten Vermieter aber kein Schaden entstünde, wäre eine Reglung,
die ihn zur befristeten Verlängerung des Mietvertrages verpflichten
kann, sinnvoll.
Warum sollte es das geben? Es gibt doch schon eine Regelung, die den
Mieter schadlos hält, und zwar zu Lasten desjenigen, der acuh am ehesten
dafür verantwortlich ist.
Tja. Der OP hat sich bisher aber nicht dazu geaussert, wer fuer den
Wasserschaden, und die daraus folgende Nichtbeziehbarkeit seiner neuen
Wohnung verantwortlich ist. Sein Ansprechpartner ist IMHO der *neue*
Vermieter.
Die neue Wohnung ist gekauft, wie gesehen.
Also ist der neue Eigentuemer verantwortlich. Du. Selbst.
Post by Mark Sein
Da gibt es niemanden, der die
Verantwortung für verspätete Bezugsfertigkeit auf sich nimmt.
Niemanden ausser Dir.
Warum suchen manche Leute nur immer andere, die die Verantwortung
fuer ihre eigenen Fehler uebernehmen sollen?

Wolfgang
Mark Sein
2011-02-20 19:44:33 UTC
Permalink
Post by Wolfgang May
Post by Mark Sein
Post by Wolfgang May
Post by Kai-Uwe Stallmeyer
Post by Mark Sein
Was den Schadensersatz angeht, leuchtet mir ein, dass man den nicht auf
den alten Vermieter abwälzen kann und das auch nicht tun sollte.
Wenn dem alten Vermieter aber kein Schaden entstünde, wäre eine Reglung,
die ihn zur befristeten Verlängerung des Mietvertrages verpflichten
kann, sinnvoll.
Warum sollte es das geben? Es gibt doch schon eine Regelung, die den
Mieter schadlos hält, und zwar zu Lasten desjenigen, der acuh am ehesten
dafür verantwortlich ist.
Tja. Der OP hat sich bisher aber nicht dazu geaussert, wer fuer den
Wasserschaden, und die daraus folgende Nichtbeziehbarkeit seiner neuen
Wohnung verantwortlich ist. Sein Ansprechpartner ist IMHO der *neue*
Vermieter.
Die neue Wohnung ist gekauft, wie gesehen.
Also ist der neue Eigentuemer verantwortlich. Du. Selbst.
Post by Mark Sein
Da gibt es niemanden, der die
Verantwortung für verspätete Bezugsfertigkeit auf sich nimmt.
Niemanden ausser Dir.
Warum suchen manche Leute nur immer andere, die die Verantwortung
fuer ihre eigenen Fehler uebernehmen sollen?
Welche Fehler meinst du? Der Versuch, für mich und die Familie
Wohneigentum anzuschaffen, welchen wir uns freier gestalten können?

Ich halte es für legitim nach Möglichkeiten zu suchen, den Schaden so
gering wie möglich zu halten.
Wenn der Vermieter verpflichtet wäre, unter besonderen Umständen, die
ihn nicht belasten, einer Verlängerung des Mietvertrages zuzustimmen,
dann wäre der einzige Nachteil, dass es eine Regel mehr gäbe, die man
beachten muss.

Selbst wenn ich wieder in eine Mietwohnung gezogen wäre, fände ich es
beknackt, wenn mir der neue Vermieter den Umzug in ein Hotel bezahlen
müsste, wenn mich der alte Vermieter ohne jeglichen Schaden für ein paar
Tage oder Wochen länger zur Miete wohnen lassen könnte.
--
Mark
Stefan Schmitz
2011-02-17 19:22:43 UTC
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Post by Mark Sein
Wenn dem alten Vermieter aber kein Schaden entstünde, wäre eine Reglung,
die ihn zur befristeten Verlängerung des Mietvertrages verpflichten
kann, sinnvoll.
Wenn die Wohnung nicht anderweitig benötigt wird, kann der Mieter auch
einfach nicht ausziehen. Dann ist der Vertrag zwar de jure nicht
verlängert, aber de facto hat es den Effekt.

Blöd nur, wenn das Verhältnis so mies ist, dass der VM direkt am
nächsten Tag Räumungsklage erhebt.
Mark Sein
2011-02-18 16:04:06 UTC
Permalink
Post by Stefan Schmitz
Post by Mark Sein
Wenn dem alten Vermieter aber kein Schaden entstünde, wäre eine Reglung,
die ihn zur befristeten Verlängerung des Mietvertrages verpflichten
kann, sinnvoll.
Wenn die Wohnung nicht anderweitig benötigt wird, kann der Mieter auch
einfach nicht ausziehen. Dann ist der Vertrag zwar de jure nicht
verlängert, aber de facto hat es den Effekt.
Blöd nur, wenn das Verhältnis so mies ist, dass der VM direkt am
nächsten Tag Räumungsklage erhebt.
Kann man den Kosten der Räumungsklage entgehen, wenn man dem Vermieter
die Umstände erklärt und zusichert, dass man z.B. nach 2 oder 4 Wochen
ganz sicher geräumt hat?
--
Mark
Wolfgang May
2011-02-18 17:30:53 UTC
Permalink
Post by Mark Sein
Post by Stefan Schmitz
Post by Mark Sein
Wenn dem alten Vermieter aber kein Schaden entstünde, wäre eine Reglung,
die ihn zur befristeten Verlängerung des Mietvertrages verpflichten
kann, sinnvoll.
Wenn die Wohnung nicht anderweitig benötigt wird, kann der Mieter auch
einfach nicht ausziehen. Dann ist der Vertrag zwar de jure nicht
verlängert, aber de facto hat es den Effekt.
Blöd nur, wenn das Verhältnis so mies ist, dass der VM direkt am
nächsten Tag Räumungsklage erhebt.
Kann man den Kosten der Räumungsklage entgehen, wenn man dem Vermieter
die Umstände erklärt und zusichert, dass man z.B. nach 2 oder 4 Wochen
ganz sicher geräumt hat?
Das duerfte Verhandlungssache sein.

Da sich ein Vermieter aber de facto fuer ein Versprechen "dass man
nach 2 oder 4 Wochen ganz sicher geraeumt hat" in der deutschen Rechtslage
im Ernstfall nichts kaufen kann, koennte eine "Risikopraemie" angemessen
sein.

Ein Verzicht des Vermieters auf eine Raeumungsklage koennte ggf spaeter
als "stillschweigende Duldung" gedeutet werden - es waere also fuer ihn
nicht zu empfehlen.
Ein anschauliches Beispiel, dass die unausgewogen Mieter- bzw Mietnomaden-
freundliche Gesetzgebung schlussendlich fuer die meisten Mieter
eher mieterfeindliche Auswirkungen hat.

Wolfgang
Florian Laws
2011-02-19 12:23:01 UTC
Permalink
Post by Wolfgang May
Post by Mark Sein
Post by Stefan Schmitz
Post by Mark Sein
Wenn dem alten Vermieter aber kein Schaden entstünde, wäre eine Reglung,
die ihn zur befristeten Verlängerung des Mietvertrages verpflichten
kann, sinnvoll.
Wenn die Wohnung nicht anderweitig benötigt wird, kann der Mieter auch
einfach nicht ausziehen. Dann ist der Vertrag zwar de jure nicht
verlängert, aber de facto hat es den Effekt.
Blöd nur, wenn das Verhältnis so mies ist, dass der VM direkt am
nächsten Tag Räumungsklage erhebt.
Kann man den Kosten der Räumungsklage entgehen, wenn man dem Vermieter
die Umstände erklärt und zusichert, dass man z.B. nach 2 oder 4 Wochen
ganz sicher geräumt hat?
Das duerfte Verhandlungssache sein.
Da sich ein Vermieter aber de facto fuer ein Versprechen "dass man
nach 2 oder 4 Wochen ganz sicher geraeumt hat" in der deutschen Rechtslage
im Ernstfall nichts kaufen kann, koennte eine "Risikopraemie" angemessen
sein.
Speziell nachdem der Mieter ein sehr ähnliches Versprechen,
nämlich zum in der Kündigung genannten Termin zu räumen,
gerade eben gebrochen hat.

Grüße,

Florian
Mark Sein
2011-02-20 19:50:37 UTC
Permalink
Post by Florian Laws
Post by Wolfgang May
Post by Mark Sein
Kann man den Kosten der Räumungsklage entgehen, wenn man dem Vermieter
die Umstände erklärt und zusichert, dass man z.B. nach 2 oder 4 Wochen
ganz sicher geräumt hat?
Das duerfte Verhandlungssache sein.
Da sich ein Vermieter aber de facto fuer ein Versprechen "dass man
nach 2 oder 4 Wochen ganz sicher geraeumt hat" in der deutschen Rechtslage
im Ernstfall nichts kaufen kann, koennte eine "Risikopraemie" angemessen
sein.
Speziell nachdem der Mieter ein sehr ähnliches Versprechen,
nämlich zum in der Kündigung genannten Termin zu räumen,
gerade eben gebrochen hat.
Nein, es ist nicht gebrochen. Es ging um die Bitte, den Mietvertrag
wegen unglücklicher Umstände befristet zu verlängern.
--
Mark
Florian Laws
2011-02-20 19:56:14 UTC
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Post by Mark Sein
Post by Florian Laws
Post by Wolfgang May
Post by Mark Sein
Kann man den Kosten der Räumungsklage entgehen, wenn man dem Vermieter
die Umstände erklärt und zusichert, dass man z.B. nach 2 oder 4 Wochen
ganz sicher geräumt hat?
Das duerfte Verhandlungssache sein.
Da sich ein Vermieter aber de facto fuer ein Versprechen "dass man
nach 2 oder 4 Wochen ganz sicher geraeumt hat" in der deutschen Rechtslage
im Ernstfall nichts kaufen kann, koennte eine "Risikopraemie" angemessen
sein.
Speziell nachdem der Mieter ein sehr ähnliches Versprechen,
nämlich zum in der Kündigung genannten Termin zu räumen,
gerade eben gebrochen hat.
Nein, es ist nicht gebrochen. Es ging um die Bitte, den Mietvertrag
wegen unglücklicher Umstände befristet zu verlängern.
Stefan Schmitz' Vorschlag war:
"Wenn die Wohnung nicht anderweitig benötigt wird, kann der Mieter auch
einfach nicht ausziehen."

das geht über eine einfache Bitte hinaus.

Viele Grüße,

Florian
Mark Sein
2011-02-20 20:03:01 UTC
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Post by Wolfgang May
Post by Mark Sein
Post by Stefan Schmitz
Post by Mark Sein
Wenn dem alten Vermieter aber kein Schaden entstünde, wäre eine Reglung,
die ihn zur befristeten Verlängerung des Mietvertrages verpflichten
kann, sinnvoll.
Wenn die Wohnung nicht anderweitig benötigt wird, kann der Mieter auch
einfach nicht ausziehen. Dann ist der Vertrag zwar de jure nicht
verlängert, aber de facto hat es den Effekt.
Blöd nur, wenn das Verhältnis so mies ist, dass der VM direkt am
nächsten Tag Räumungsklage erhebt.
Kann man den Kosten der Räumungsklage entgehen, wenn man dem Vermieter
die Umstände erklärt und zusichert, dass man z.B. nach 2 oder 4 Wochen
ganz sicher geräumt hat?
Das duerfte Verhandlungssache sein.
Verhandlungen sind wegen des Zeitdrucks schlecht und angesichts des
bisherigen Verhaltens des VM wenig erfolgversprechend. Der VM macht nur
das, was er unbedingt machen muss, und auch nur dann, wenn man ihn
zwingt. Die meisten Nachbarn haben ähnliche Probleme mit ihm.
Post by Wolfgang May
Da sich ein Vermieter aber de facto fuer ein Versprechen "dass man
nach 2 oder 4 Wochen ganz sicher geraeumt hat" in der deutschen Rechtslage
im Ernstfall nichts kaufen kann, koennte eine "Risikopraemie" angemessen
sein.
Die dürfte saftig ausfallen.
Post by Wolfgang May
Ein Verzicht des Vermieters auf eine Raeumungsklage koennte ggf spaeter
als "stillschweigende Duldung" gedeutet werden - es waere also fuer ihn
nicht zu empfehlen.
Die Räumungsklage könnte er ja noch einreichen, falls der Mieter den
zweiten angekündigten Räumungstermin nicht einhält.
Post by Wolfgang May
Ein anschauliches Beispiel, dass die unausgewogen Mieter- bzw Mietnomaden-
freundliche Gesetzgebung schlussendlich fuer die meisten Mieter
eher mieterfeindliche Auswirkungen hat.
Mit dem alten Vermieter gab es diese Probleme nicht. Der wohnte selbst
hier in der Anlage und da war alles einwandfrei. Kleinigkeiten sind
schnell und unbürokratisch behoben worden.
Probleme gibt es hier erst, seitdem die Anlage an einen Immobilienfonds
verkauft worden ist, und die Verwaltungsgesellschaft Höchstpreise für
wesentlich schlechtere Leistungen abliefert.

Welchen Schaden die damit anrichten, kann sich kaum jemand vorstellen,
der nicht davon betroffen ist. Aber zum Glück sind die jetzt auch weg
vom Fenster.
http://www.ndr.de/regional/niedersachsen/heide/curanis103.html
Seitdem Eigentümerwechsel Mitte 2007 sind von 32 Mietparteien 28
ausgezogen. Einige wären ohnehin ausgezogen, aber viele hatten auch
einfach die Pappe von den Zuständen hier auf.

Es gibt also nicht nur Mietnomaden, sondern auch Vermieterhaie, sodass
ich die bestehenden Regelungen in der Summe nicht als zu
mieterfreundlich empfinde.
--
Mark
Franz
2011-02-18 05:31:21 UTC
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Post by Mark Sein
Was den Schadensersatz angeht, leuchtet mir ein, dass man den nicht auf
den alten Vermieter abwälzen kann und das auch nicht tun sollte.
Wenn dem alten Vermieter aber kein Schaden entstünde, wäre eine Reglung,
die ihn zur befristeten Verlängerung des Mietvertrages verpflichten
kann, sinnvoll.
Es würde schon ausreichen, wenn die gesetzliche Möglichkeit geschaffen
würden, dass so ein Mietvertrag einfach mal um drei Monate verlängert
werden kann, ohne dass er erneut vergebührt werden muss und ohne dass er
gleich zum unbefristeten Mietvertrag wird...
Franz
Lutz Schulze
2011-02-18 05:34:02 UTC
Permalink
Post by Franz
ohne dass er erneut vergebührt werden muss
was ist das?

Lutz
--
Mit unseren Sensoren ist der Administrator informiert, bevor es Probleme im
Serverraum gibt: preiswerte Monitoring Hard- und Software-kostenloses Plugin
auch für Nagios - Nachricht per e-mail,SMS und SNMP: http://www.messpc.de
Messwerte nachträgliche Wärmedämmung http://www.messpc.de/waermedaemmung.php
Lutz Schulze
2011-02-18 05:40:15 UTC
Permalink
Post by Lutz Schulze
Post by Franz
ohne dass er erneut vergebührt werden muss
was ist das?
Ich hätte ja auch erst mal suchen können ...

Andere Länder, andere Sitten - bei Einnahmen sind Politiker überall
erfinderisch:

http://www.studieren.at/articles/182/1/Vergebuhrung-des-Mietvertrages/Seite1.html

Lutz
--
Mit unseren Sensoren ist der Administrator informiert, bevor es Probleme im
Serverraum gibt: preiswerte Monitoring Hard- und Software-kostenloses Plugin
auch für Nagios - Nachricht per e-mail,SMS und SNMP: http://www.messpc.de
Messwerte nachträgliche Wärmedämmung http://www.messpc.de/waermedaemmung.php
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