Discussion:
Wer muss Parkett abschleifen lassen nach 22 Jahren?
(zu alt für eine Antwort)
Paul Lenz
2006-04-07 09:22:06 UTC
Permalink
Vorgestern war Abnahme meiner ehemaligen Wohnung, und wie zu
erwarten gab es Streit. Ich hatte ja die Pflicht, Schäden zu beseitigen,
und das hatte ich getan: der Fußboden hatte diverse tiefe Kratzer,
ich hatte also eine Schleifmaschine ausgeliehen, die Kratzer
weggeschliffen und diese Stellen fachgerecht neu versiegelt.
Aber das sieht man natürlich, das Holz ist dort relativ hell.
Ich sagte dem Vermieter, diese Stellen dunkeln mit der Zeit nach
und werden unsichtbar, aber er meinte, nein, so einen fleckigen
Boden könne er nicht vermieten. (Er ist sehr pingelig, er möchte
auch geputzte Fenster usw. haben.) In meinem Hobbyraum gibt es
auch noch eine Stelle, wo die Oberfläche stark abgenutzt ist, weil ich
da mit dem Bürostuhl herumgerollt bin. Die fand ich aber nicht so
schlimm, das halte ich für normale Abnutzung. Er hält das für eine
eindeutige Beschädigung.

Wenn ihm diese hellen Stellen nicht passen, gibt es nur eine
Möglichkeit: die gesamte Wohnung abschleifen und versiegeln zu
lassen. Ich selbst kann das nicht machen, dazu braucht es große
Maschinen, die schaffe ich gar nicht die Treppe rauf. Und ich
halte das auch nicht für meine Aufgabe.

Ich bin nun der Meinung, dass es nach 22 (!) Jahren Benutzung
ganz normal ist, einen Parkettboden abschleifen zu lassen, und
dass das der Vermieter zu bezahlen hat. Der meint aber, bei sich
zu Hause hätte er sein Parkett seit 40 Jahren nicht abschleifen
müssen. Naja... es gibt ja auch noch VW Käfer mit Brezelfenster,
aber das ist ja auch nicht gerade die Normalität, oder?

Also was nun? Gibt es Gerichtsurteile zu solchen oder ähnlichen
Fällen? Wir haben beide keine Lust, uns zu streiten und Rechtsanwälte
reich zu machen. Gibt es vielleicht neutrale Schiedsstellen für so etwas?


Paul Lenz
Volker Soehnitz
2006-04-07 09:30:39 UTC
Permalink
Post by Paul Lenz
Also was nun? Gibt es Gerichtsurteile zu solchen oder ähnlichen
Fällen? Wir haben beide keine Lust, uns zu streiten und Rechtsanwälte
reich zu machen. Gibt es vielleicht neutrale Schiedsstellen für so etwas?
Das Abschleifen und Versiegeln des Parketts zählt nicht zu den
Schönheitsreparaturen. Es ist vielmehr Teil der Instandsetzungspflicht des
Vermieters - und kann deshalb nicht wirksam auf den Mieter abgewälzt
werden. (LG Berlin, Urteil v. 15.10.1999 - 63 S 92/99, GE 1999, S. 1427)
Schadenersatz für einen zerkratzten Parkettboden kann der Vermieter nur
verlangen, wenn die Kratzer durch eine unvertragsgemäße Nutzung der Wohnung
entstanden sind. Stammen die Kratzer also von Stühlen, einem Sofa oder
handelt es sich dabei sogar um ganz normale Laufspuren, gibt es keinen
Schadensersatz.

Eine "Schiedsstelle" gibt es nicht. Weise den Vermieter auf die Rechtslage
hin, erläutere, dass alle Spuren am Boden durch normalen Gebrauch
entstanden sind und für die Mietdauer auch nicht übermäßig vorhanden sind.

Die selbst ausgeführten Arbeiten waren allerdings ein großer Fehler,
lediglich daraus könnte sich noch ein Problem ergeben.

ciao
volker
--
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Florian Schmeichler
2006-04-07 10:26:15 UTC
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Post by Volker Soehnitz
Post by Paul Lenz
Also was nun? Gibt es Gerichtsurteile zu solchen oder ähnlichen
Fällen? Wir haben beide keine Lust, uns zu streiten und Rechtsanwälte
reich zu machen. Gibt es vielleicht neutrale Schiedsstellen für so etwas?
Das Abschleifen und Versiegeln des Parketts zählt nicht zu den
Schönheitsreparaturen. Es ist vielmehr Teil der Instandsetzungspflicht des
Vermieters - und kann deshalb nicht wirksam auf den Mieter abgewälzt
werden. (LG Berlin, Urteil v. 15.10.1999 - 63 S 92/99, GE 1999, S. 1427)
Schadenersatz für einen zerkratzten Parkettboden kann der Vermieter nur
verlangen, wenn die Kratzer durch eine unvertragsgemäße Nutzung der Wohnung
entstanden sind. Stammen die Kratzer also von Stühlen, einem Sofa oder
handelt es sich dabei sogar um ganz normale Laufspuren, gibt es keinen
Schadensersatz.
Die selbst ausgeführten Arbeiten waren allerdings ein großer Fehler,
lediglich daraus könnte sich noch ein Problem ergeben.
Eben! und daher sehe ich auch wenn ich Deinen Ausführungen zu 100%
zustimme im geschilderten Fall den Mieter in der Pflicht: Das nicht
fachgerechte Durchführen der Ausbesserungen führt zu einem deutlich
größeren Schaden am Parkett, als der ein oder andere Kratzer.

Der Mieter hat diesen Schaden zu beseitigen oder Schadenersatz zu
leist.

Gruss,
Florian
Volker Soehnitz
2006-04-08 08:17:18 UTC
Permalink
Post by Florian Schmeichler
Eben! und daher sehe ich auch wenn ich Deinen Ausführungen zu 100%
zustimme im geschilderten Fall den Mieter in der Pflicht: Das nicht
fachgerechte Durchführen der Ausbesserungen führt zu einem deutlich
größeren Schaden am Parkett, als der ein oder andere Kratzer.
Der Mieter hat diesen Schaden zu beseitigen oder Schadenersatz zu
leist.
Nun werden wir das aber kaum ohne Besichtigung des Bodens entscheiden
können. ;-)

Wenn der Zustand des Parketts eine Neuvermietung ohne vorheriges
Abschleifen und Neuversiegeln des Bodens ohnehin nicht erlaubt hätte, dann
sollten die Arbeiten des Mieters (sofern sie wenigstens halbwegs
fachgerecht waren) keinen Einfluss haben. Aber wir sind uns in der Tat
einig, dass die Reparaturversuche des Mieters ein großer Fehler waren, da
hätte der OP mal besser vorher hier gefragt.

ciao
volker
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Paul Lenz
2006-04-13 14:18:47 UTC
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Erst mal vielen Dank für die Antworten und sorry, dass ich mich nicht mehr
gemeldet hatte (noch kein Internet in den neuen Wohnung und Probleme im
Internetcafe - falsche Konfiguration und unfähige Mitarbeiter, die nur etwas
vom Chatten verstehen und sonst nichts...)
Aber wir sind uns in der Tat einig, dass die Reparaturversuche des
Mieters ein großer Fehler waren
Wieso? Ich sehe das folgendermaßen:

Der Boden war a) zu einem Teil beschädigt (tiefe Kratzer durch unachtsames
Möbelverschieben), b) zum Teil normal abgenutzt und c) zum Teil unversehrt.

Hätte ich gar nichts gemacht, dann hätte der Vermieter den Boden abschleifen
lassen müssen, das heißt, er hätte mir meinen Teil der Pflichten (a)
abgenommen.
Hätte ich den gesamten Boden abgeschliffen, hätte ich meinem Vermieter den
Teil
seiner Pflichten (b) abgenommen. Diese beiden Möglichkeiten schieden also
aus.

Es blieb also nur übrig, dass ich die Teile des Bodens, die beschädigt
waren,
abschliff (a). Ist das nicht logisch und konsequent?


Paul Lenz
Volker Soehnitz
2006-04-13 14:39:18 UTC
Permalink
Post by Paul Lenz
Der Boden war a) zu einem Teil beschädigt (tiefe Kratzer durch
unachtsames Möbelverschieben), b) zum Teil normal abgenutzt und c) zum
Teil unversehrt.
Hätte ich gar nichts gemacht, dann hätte der Vermieter den Boden
abschleifen lassen müssen, das heißt, er hätte mir meinen Teil der
Pflichten (a) abgenommen.
Hätte ich den gesamten Boden abgeschliffen, hätte ich meinem Vermieter
den Teil
seiner Pflichten (b) abgenommen. Diese beiden Möglichkeiten schieden
also aus.
Es blieb also nur übrig, dass ich die Teile des Bodens, die beschädigt
waren,
abschliff (a). Ist das nicht logisch und konsequent?
Weder noch!

1. Wenn der Boden ohnehin sanierungsbedürftig ist, weil er alt und durch
normalen Gebrauch verschlissen ist, dann spielt es keine Rolle, wenn der
Mieter einige der Beschädigungen zu vertreten hat, sofern diese durch das
ohnehin nötige abschleifen und versiegeln behoben sind.

2. Falls der Boden nur teilweise saniert werden muss und dies auf Grund
der unsachgemäßen Behandlung durch den Mieter nötig ist, wäre dieser
dennoch nicht gehalten, daran selbst Hand an zu legen.

Beispiel: Wenn der Vermieter einen 15 Jahre alten verschlissenen
Teppichboden erneuern muss, dann brauchst Du als Mieter einen
Rotweinfleck nicht vorher fachmännisch zu entfernen - das wäre ja auch
mehr als dämlich.

ciao
volker
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Paul Lenz
2006-04-18 09:05:13 UTC
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Post by Volker Soehnitz
1. Wenn der Boden ohnehin sanierungsbedürftig ist, weil er alt und durch
normalen Gebrauch verschlissen ist, dann spielt es keine Rolle, wenn der
Mieter einige der Beschädigungen zu vertreten hat, sofern diese durch das
ohnehin nötige abschleifen und versiegeln behoben sind.
Deine persönliche Meinung oder durch Gerichtsurteile belegt?
Post by Volker Soehnitz
2. Falls der Boden nur teilweise saniert werden muss und dies auf Grund
der unsachgemäßen Behandlung durch den Mieter nötig ist, wäre dieser
dennoch nicht gehalten, daran selbst Hand an zu legen.
Beispiel: Wenn der Vermieter einen 15 Jahre alten verschlissenen
Teppichboden erneuern muss, dann brauchst Du als Mieter einen
Rotweinfleck nicht vorher fachmännisch zu entfernen - das wäre ja auch
mehr als dämlich.
Das Beispiel hinkt: der Teppichboden repariert sich nicht von selbst, das
teilweise abgeschliffene Parkett dunkelt aber von selbst nach. Der Vermieter
hat in meinem Fall also die Wahl, ob er etwas unternimmt oder nicht.

Lassen wir aber mal das Beispiel gelten, dann stellt sich also die Frage,
ob das teilweise Abschleifen nun wirklich ein "schwerer Fehler" (voriger
Eintrag) oder maximal "mehr als dämlich" war.

Jedenfalls war ich am Donnerstag bei einem Mieterschutzverein, und dessen
Rechtsanwalt sieht die Lage für mich recht günstig, auch wenn er nicht die
Hand ins Feuer legen würde.


Paul Lenz
Volker Soehnitz
2006-04-18 10:56:33 UTC
Permalink
Post by Paul Lenz
Deine persönliche Meinung oder durch Gerichtsurteile belegt?
Das ergibt sich ganz zwanglos aus dem BGB. Das Schadensrecht beruht auf dem
Ausgleichsgedanken. Die Leistung von Schadensersatz soll lediglich
entstandene Nachteile ausgleichen, sie hat keinen Strafcharakter und soll
auch nicht zu einer Bereicherung des Geschädigten führen. Wenn der Boden
also ohnehin erneuert werden muss, ist dem Vermieter kein Schaden
entstanden, also gibt's auch nix.
Post by Paul Lenz
Das Beispiel hinkt: der Teppichboden repariert sich nicht von selbst,
das teilweise abgeschliffene Parkett dunkelt aber von selbst nach. Der
Vermieter hat in meinem Fall also die Wahl, ob er etwas unternimmt
oder nicht.
Warum sollte der Vermieter auf das Nachdunkeln warten müssen? Wer zahlt für
die Zeit des Wartens die Miete?
Post by Paul Lenz
Lassen wir aber mal das Beispiel gelten, dann stellt sich also die
Frage, ob das teilweise Abschleifen nun wirklich ein "schwerer Fehler"
(voriger Eintrag) oder maximal "mehr als dämlich" war.
Der Unterschied dürfte nicht so groß sein. ;-)
Post by Paul Lenz
Jedenfalls war ich am Donnerstag bei einem Mieterschutzverein, und
dessen Rechtsanwalt sieht die Lage für mich recht günstig, auch wenn
er nicht die Hand ins Feuer legen würde.
Du kannst uns ja mal auf dem Laufenden halten...

ciao
volker
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Paul Lenz
2006-04-20 15:45:08 UTC
Permalink
Post by Volker Soehnitz
Warum sollte der Vermieter auf das Nachdunkeln warten müssen?
Wer zahlt für die Zeit des Wartens die Miete?
Kommt darauf an, ob der neue Mieter auch so pingelig ist oder einfach
einzieht und dort wohnt, während der Boden nachdunkelt.
Post by Volker Soehnitz
Post by Paul Lenz
Lassen wir aber mal das Beispiel gelten, dann stellt sich also die
Frage, ob das teilweise Abschleifen nun wirklich ein "schwerer Fehler"
(voriger Eintrag) oder maximal "mehr als dämlich" war.
Der Unterschied dürfte nicht so groß sein. ;-)
Doch: "schwerer Fehler" heißt: Schaden angerichtet und dafür aufkommen
müssen.
"Mehr als dämlich" heißt nur: sinnlose Arbeit, Geld verschenkt, sonst alles
OK.


Paul Lenz
Volker Soehnitz
2006-04-21 07:32:29 UTC
Permalink
Post by Paul Lenz
Kommt darauf an, ob der neue Mieter auch so pingelig ist oder einfach
einzieht und dort wohnt, während der Boden nachdunkelt.
Nein, die Frage, ob der Mieter schadensersatzpflichtig ist, hängt ganz
sicher nicht von den Vorstellungen irgendwelcher Nachmieter ab. Die Wohnung
muss bei Übergabe in vertragsgemäßem Zustand sein. Und eigenmächtige
Arbeiten des Mieters am Parkett können durchaus dazu führen, dass sich die
Wohnung eben nicht mehr in einem solchen Zustand befindet. Dann bleibt eben
noch die Frage, ob dem Vermieter dadurch ein Schaden entstanden ist. Muss
der Boden ohnehin saniert werden, dann wäre die Antwort nein - andernfalls
besteht der Schaden in einer nun notwendigen vorzeitigen Sanierung. D.h.
wenn der Vermieter glaubhaft macht, dass diese Art von Boden bei
sachgemäßer Behandlung im Mittel erst nach 40 Jahren saniert werden muss,
aber nun durch die "Eigeninitiative" des Mieters eine Sanierung bereits
nach 20 Jahren notwendig wird, zahlt der Mieter 50% der Kosten. Ob ein
solches Szenario tatsächlich dem realen Zustand des Bodens gerecht wird,
sagt Dir im Streitfall der Richter.

ciao
volker
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