Discussion:
Abrechnungsmodus MEA
(zu alt für eine Antwort)
Helmut
2020-06-11 10:58:00 UTC
Permalink
Hallo!

Ich habe eine Frage an die juristischen
Fachleute hier:

In unserem Wohnblock werden diverse Ab-
rechnungspositionen einmal nach qm und
dann nach MEA verteilt.
Dies steht z.T. so in der TE. (Die hat
m.M.n. doch einige Fehler; wie z.Bsp.
sind da für die einzelnen Wohng. Rohbau-
maße angegeben, manche Vorgaben wider-
sprechen m.M.n. dem WEG ... - dies nur
am Rande)

Aufgefallen ist mir jetzt, dass (fast
nahezu) gleiche Wo. übereinander ziemlich
unterschiedliche MEA's haben.
Ne kleine XLS-Tabelle verblüffte mich
doch dann gewaltig: Bei einem Vergleich
qm pro MEA war eine Erdgeschoss-Wohng.
Spitzenreiter. Meine relativ kleine Wo.
im obersten, also 3. Stock, hat danach
über 5 qm mehr Anteilskosten zu bezahlen,
als wenn der Umlageschlüssel "qm" wäre.
Die doppelt so große Nachbar-Wo. muss
sogar bei dem MEA-Umlageschlüssel über
8 qm mehr bezahlen, als wenn die Wohng.
nach qm abgerechnet würde.

So nun nun meine Frage:
Lt. GG gibt's in D das "Gleichheitsgebot".
(Ein ganz wichtiges Grundrecht, auch bei
C.! :-) )

Aber scheinbar nicht bei der millionenhaften
Abrechnung aufgrund der meist sehr unter-
schiedlichen MEA-Abrechng. Ich kenne Wohn-
einheiten, die haben eine MEA-Zuordnung in
der Weise, dass die oberen Wo. immer höhere
MEA's pro Stockwerk haben, als die weiter
unteren. ('Nen Grund dafür kenne ich leider
nicht ...)

Allen, die trotz Corona, trotzdem Zeit für
'ne Antwort finden, sage ich ein ganz großes
DANKESCHÖN!

cu Helmut
Detlef Meißner
2020-06-11 11:44:51 UTC
Permalink
Post by Helmut
Hallo!
Ich habe eine Frage an die juristischen
In unserem Wohnblock werden diverse Ab-
rechnungspositionen einmal nach qm und
dann nach MEA verteilt.
Dies steht z.T. so in der TE. (Die hat
m.M.n. doch einige Fehler; wie z.Bsp.
sind da für die einzelnen Wohng. Rohbau-
maße angegeben, manche Vorgaben wider-
sprechen m.M.n. dem WEG ... - dies nur
am Rande)
Aufgefallen ist mir jetzt, dass (fast
nahezu) gleiche Wo. übereinander ziemlich
unterschiedliche MEA's haben.
Die MEA berechnen sich nicht zwingend nach der Größe der Wohnung.

Die MEA sind in der Teilungserklärung vermerkt. Nachträglich dürfte man
Probleme haben, daran etwas zu ändern.

Auch übereinanderliegende Wohnungen müssen nicht zwingend dieselbe
Grundfläche haben, z.B. haben die oberen Wohnung häufig deshalb eine
größere, weil die Außenmauern dünner sind als die im Ergeschoss oder im
ersten Stockwerk.

Detlef
Helmut Wuensch
2020-06-11 19:37:11 UTC
Permalink
Hi Detlef,

*danke* für Deine Überlegungen!
Post by Detlef Meißner
Post by Helmut
Hallo!
...
Post by Detlef Meißner
Post by Helmut
Aufgefallen ist mir jetzt, dass (fast
nahezu) gleiche Wo. übereinander ziemlich
unterschiedliche MEA's haben.
Die MEA berechnen sich nicht zwingend nach der Größe der Wohnung.
Ja genau, das habe ich ja auch festgestellt. *)
Post by Detlef Meißner
Die MEA sind in der Teilungserklärung vermerkt. Nachträglich dürfte man
Probleme haben, daran etwas zu ändern.
Auch da gib' ich Dir Recht!
Post by Detlef Meißner
Auch übereinanderliegende Wohnungen müssen nicht zwingend dieselbe
Grundfläche haben, z.B. haben die oberen Wohnung häufig deshalb eine
größere, weil die Außenmauern dünner sind als die im Ergeschoss oder im
ersten Stockwerk.
Auch korrekt!
Ich habe aber nicht nur dies verglichen, sondern die
*Wohnungsgröße lt. TE (hier eben die Rohbaumaße)* dividiert durch die
*MEA's* und erhalte eben die Vergleichsgröße "qm pro einem MEA".
Und eben die differiert ziemlich stark. (Eben so wie beschrieben.)
Post by Detlef Meißner
Detlef
*) Bei einer Abrechnung kann man aber (n.M.n.!) erwarten, dass
_jeder_ seinen _korrekten_ Beitrag dazu leistet; deshalb finde
*ich* es _ungerecht_, dass nicht die Größe jeder Wohnung in qm
(bei manchen Abrechnungs-Pos.), sondern die (eben bei mir
wesentlich höhere MEA's) zu bezahlen sind.
((Und nicht nur bei mir ist dieser überhöhte Abrechnungswert
vorhanden, sondern bei fast allen Wo.; und dies in einer Weise,
dass eben mit steigendem Stockwerk eben auch die Abre.-Be-
träge steigen ...))

Und genau deshalb habe ich gefragt, ob hier das verfassungs-
mäßige Gleichheitsgebot vernachlässigt oder übergangen werden
kann?

cu Helmut
Detlef Meißner
2020-06-11 20:41:42 UTC
Permalink
Post by Helmut Wuensch
Hi Detlef,
*danke* für Deine Überlegungen!
Post by Detlef Meißner
Post by Helmut
Hallo!
...
Post by Detlef Meißner
Post by Helmut
Aufgefallen ist mir jetzt, dass (fast
nahezu) gleiche Wo. übereinander ziemlich
unterschiedliche MEA's haben.
Die MEA berechnen sich nicht zwingend nach der Größe der Wohnung.
Ja genau, das habe ich ja auch festgestellt. *)
Post by Detlef Meißner
Die MEA sind in der Teilungserklärung vermerkt. Nachträglich dürfte man
Probleme haben, daran etwas zu ändern.
Auch da gib' ich Dir Recht!
Post by Detlef Meißner
Auch übereinanderliegende Wohnungen müssen nicht zwingend dieselbe
Grundfläche haben, z.B. haben die oberen Wohnung häufig deshalb eine
größere, weil die Außenmauern dünner sind als die im Ergeschoss oder im
ersten Stockwerk.
Auch korrekt!
Ich habe aber nicht nur dies verglichen, sondern die
*Wohnungsgröße lt. TE (hier eben die Rohbaumaße)* dividiert durch die
*MEA's* und erhalte eben die Vergleichsgröße "qm pro einem MEA".
Und eben die differiert ziemlich stark. (Eben so wie beschrieben.)
*) Bei einer Abrechnung kann man aber (n.M.n.!) erwarten, dass
_jeder_ seinen _korrekten_ Beitrag dazu leistet; deshalb finde
*ich* es _ungerecht_, dass nicht die Größe jeder Wohnung in qm
(bei manchen Abrechnungs-Pos.), sondern die (eben bei mir
wesentlich höhere MEA's) zu bezahlen sind.
((Und nicht nur bei mir ist dieser überhöhte Abrechnungswert
vorhanden, sondern bei fast allen Wo.; und dies in einer Weise,
dass eben mit steigendem Stockwerk eben auch die Abre.-Be-
träge steigen ...))
Und genau deshalb habe ich gefragt, ob hier das verfassungs-
mäßige Gleichheitsgebot vernachlässigt oder übergangen werden
kann?
Bestimmte NK werden nach Fläche, andere nach MEA berechnet. Der MEA muss
aber nicht automatisch proportional zur Wohnfläche sein, denn sonst
könnte man ja gleich die Wohnfläche als Bezugsgröße verwenden.

In die MEA fließen auch noch weitere Kriterien mit ein, z.B. Benutzung
eines Stellplatzes, Größe des Keller- oder Bodenraumes, ..
Möglicherweise spielt das Stockwerk eine Rolle, weil man der Meinung
war, dass oben die Luft besser ist oder man dort weniger die Treppe
putzen muss.

"Als Verteilerschlüssel wird dabei meistens die Wohnfläche der
Eigentumswohnungen genutzt, wobei sich der Miteigentumsanteil nicht
zwingend an dieser orientieren muss, sondern nach eigenem Ermessen von
den Wohnungseigentümern bzw. Begründern der Eigentümergemeinschaft
festgesetzt werden kann."

Ob es da bestimmte Regeln gibt, also nicht willkürlich etwas festgelegt
werden kann, weiß ich nicht.
Wer sich also eine Eigentumswohnung kauft bzw. als Mieter dort einzieht,
sollte sich *vorher* informieren. Die Teilungserklärung ist sozusagen
Gesetz. Hinterher sagen, das sei ungerecht, funktioniert so nicht.

Detlef
Wolfgang Fieg
2020-06-13 13:26:10 UTC
Permalink
Post by Detlef Meißner
Wer sich also eine Eigentumswohnung kauft bzw. als Mieter dort einzieht,
sollte sich*vorher* informieren. Die Teilungserklärung ist sozusagen
Gesetz. Hinterher sagen, das sei ungerecht, funktioniert so nicht.
Was mir bei der ganzen Geschichte unklar ist, ist in diesem Zusammenhang
das Verhältnis von Wohnungseigentums- und Miterecht. Dass der
Eigentümer an die Teilungserklärung gebunden ist leuchtet mir ein. Aber
was ist mit dem Mieter? Muss der Mieter z. B. willkrürliche
Verteilungsmaßstäbe, die der Wohnungseigentümer akzeptiert hat, gegen
sich gelten lassen, obwohl sie bei einem Mehrfamilienhaus mit vermiteten
Wohnungen nie Bestand hätten?

Wolfgang
Stefan Schmitz
2020-06-13 14:02:09 UTC
Permalink
Post by Wolfgang Fieg
Post by Detlef Meißner
Wer sich also eine Eigentumswohnung kauft bzw. als Mieter dort einzieht,
sollte sich*vorher* informieren. Die Teilungserklärung ist sozusagen
Gesetz. Hinterher sagen, das sei ungerecht, funktioniert so nicht.
Was mir bei der ganzen Geschichte unklar ist, ist in diesem Zusammenhang
das Verhältnis von Wohnungseigentums- und Miterecht. Dass der
Eigentümer an die Teilungserklärung gebunden ist leuchtet mir ein. Aber
was ist mit dem Mieter? Muss der Mieter z. B. willkrürliche
Verteilungsmaßstäbe, die der Wohnungseigentümer akzeptiert hat, gegen
sich gelten lassen, obwohl sie bei einem Mehrfamilienhaus mit vermiteten
Wohnungen nie Bestand hätten?
Wenn man bei Miteigentümer A eine Wohnung gemietet hat, spielen dann überhaupt
die Kosten der Wohnungen eine Rolle, die nicht A gehören?
Wolfgang Fieg
2020-06-13 14:56:32 UTC
Permalink
Post by Stefan Schmitz
Wenn man bei Miteigentümer A eine Wohnung gemietet hat, spielen dann überhaupt
die Kosten der Wohnungen eine Rolle, die nicht A gehören?
Man kann natürlich argumentieren, dass die Betriebskosten, die A von der
WEG nach Maßgabe der TE in Rechnungs gestellt werden, eben nur auf diese
Wohnung entfallen, es deshalb nichts aufzuteilen gibt und sie von M
vollumfänglich zu tragen sind. Das würde aber bedeuten, dass M einem
Verteilungsmaßstab unterworfen wird, der mietrechtlich möglicherweise
unzulässig wäre.

Beispiel: A und B sind Miteiegntümer eines Hausgrundstücks mit zwei
gleich großen Wohnungen. Sie teilen auf und legen in der TE fest, dass
auf Wohnung 1 (A) 90% und auf Wohnung 2 (B) 10% der BK entfallen. B
lässt sich auf diese Regelung ein, weil er die Wohnung nie selbst
bewohnen, sondern immer vermieten wird und sicher davon ausgeht, dass er
die überhöhten BK auf M umlegen kann.

Das soll zulässig sein?

Wolfgang
Stefan Schmitz
2020-06-13 15:08:18 UTC
Permalink
Post by Wolfgang Fieg
Post by Stefan Schmitz
Wenn man bei Miteigentümer A eine Wohnung gemietet hat, spielen dann überhaupt
die Kosten der Wohnungen eine Rolle, die nicht A gehören?
Man kann natürlich argumentieren, dass die Betriebskosten, die A von der
WEG nach Maßgabe der TE in Rechnungs gestellt werden, eben nur auf diese
Wohnung entfallen, es deshalb nichts aufzuteilen gibt und sie von M
vollumfänglich zu tragen sind. Das würde aber bedeuten, dass M einem
Verteilungsmaßstab unterworfen wird, der mietrechtlich möglicherweise
unzulässig wäre.
Beispiel: A und B sind Miteiegntümer eines Hausgrundstücks mit zwei
gleich großen Wohnungen. Sie teilen auf und legen in der TE fest, dass
auf Wohnung 1 (A) 90% und auf Wohnung 2 (B) 10% der BK entfallen. B
lässt sich auf diese Regelung ein, weil er die Wohnung nie selbst
bewohnen, sondern immer vermieten wird und sicher davon ausgeht, dass er
die überhöhten BK auf M umlegen kann.
Das soll zulässig sein?
So eine Aufteilung der Miteigentumsanteile würden A und B nie vornehmen.
Damit wäre der Anteil von A nämlich auch 9 mal soviel wert wie der von B.

Es ist doch nur gerecht, dass der Anteil am Eigentum auch bei der Aufteilung
der Kosten berücksichtigt wird.
Wolfgang Fieg
2020-06-13 16:15:11 UTC
Permalink
Post by Stefan Schmitz
Post by Wolfgang Fieg
Post by Stefan Schmitz
Wenn man bei Miteigentümer A eine Wohnung gemietet hat, spielen dann überhaupt
die Kosten der Wohnungen eine Rolle, die nicht A gehören?
Man kann natürlich argumentieren, dass die Betriebskosten, die A von der
WEG nach Maßgabe der TE in Rechnungs gestellt werden, eben nur auf diese
Wohnung entfallen, es deshalb nichts aufzuteilen gibt und sie von M
vollumfänglich zu tragen sind. Das würde aber bedeuten, dass M einem
Verteilungsmaßstab unterworfen wird, der mietrechtlich möglicherweise
unzulässig wäre.
Beispiel: A und B sind Miteiegntümer eines Hausgrundstücks mit zwei
gleich großen Wohnungen. Sie teilen auf und legen in der TE fest, dass
auf Wohnung 1 (A) 90% und auf Wohnung 2 (B) 10% der BK entfallen. B
lässt sich auf diese Regelung ein, weil er die Wohnung nie selbst
bewohnen, sondern immer vermieten wird und sicher davon ausgeht, dass er
die überhöhten BK auf M umlegen kann.
Das soll zulässig sein?
So eine Aufteilung der Miteigentumsanteile würden A und B nie vornehmen.
Damit wäre der Anteil von A nämlich auch 9 mal soviel wert wie der von B.
Es ist doch nur gerecht, dass der Anteil am Eigentum auch bei der Aufteilung
der Kosten berücksichtigt wird.
Nein, nicht der MEA - der Betriebskosten.

Wolfgang
Stefan Schmitz
2020-06-13 16:51:33 UTC
Permalink
Post by Wolfgang Fieg
Post by Stefan Schmitz
Post by Wolfgang Fieg
Post by Stefan Schmitz
Wenn man bei Miteigentümer A eine Wohnung gemietet hat, spielen dann überhaupt
die Kosten der Wohnungen eine Rolle, die nicht A gehören?
Man kann natürlich argumentieren, dass die Betriebskosten, die A von der
WEG nach Maßgabe der TE in Rechnungs gestellt werden, eben nur auf diese
Wohnung entfallen, es deshalb nichts aufzuteilen gibt und sie von M
vollumfänglich zu tragen sind. Das würde aber bedeuten, dass M einem
Verteilungsmaßstab unterworfen wird, der mietrechtlich möglicherweise
unzulässig wäre.
Beispiel: A und B sind Miteiegntümer eines Hausgrundstücks mit zwei
gleich großen Wohnungen. Sie teilen auf und legen in der TE fest, dass
auf Wohnung 1 (A) 90% und auf Wohnung 2 (B) 10% der BK entfallen. B
lässt sich auf diese Regelung ein, weil er die Wohnung nie selbst
bewohnen, sondern immer vermieten wird und sicher davon ausgeht, dass er
die überhöhten BK auf M umlegen kann.
Das soll zulässig sein?
So eine Aufteilung der Miteigentumsanteile würden A und B nie vornehmen.
Damit wäre der Anteil von A nämlich auch 9 mal soviel wert wie der von B.
Es ist doch nur gerecht, dass der Anteil am Eigentum auch bei der Aufteilung
der Kosten berücksichtigt wird.
Nein, nicht der MEA - der Betriebskosten.
Du meinst, die Aufteilung der Betriebskosten zwischen A und B würde nach einem
Maßstab erfolgen, der weder mit der Wohnfläche noch mit dem MEA zu tun hat?
Dafür gäbe es keine rechtliche Grundlage, eine solche Vereinbarung zu Lasten
des Mieters wäre wohl sittenwidrig und unwirksam.
Zahlen muss der Mieter nur das, was gesetzmäßig auf die Wohnung umgelegt
werden kann.
Detlef Meißner
2020-06-13 19:21:50 UTC
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Post by Wolfgang Fieg
Post by Detlef Meißner
Wer sich also eine Eigentumswohnung kauft bzw. als Mieter dort einzieht,
sollte sich*vorher* informieren. Die Teilungserklärung ist sozusagen
Gesetz. Hinterher sagen, das sei ungerecht, funktioniert so nicht.
Was mir bei der ganzen Geschichte unklar ist, ist in diesem Zusammenhang
das Verhältnis von Wohnungseigentums- und Miterecht. Dass der
Eigentümer an die Teilungserklärung gebunden ist leuchtet mir ein. Aber
was ist mit dem Mieter? Muss der Mieter z. B. willkrürliche
Verteilungsmaßstäbe, die der Wohnungseigentümer akzeptiert hat, gegen
sich gelten lassen, obwohl sie bei einem Mehrfamilienhaus mit vermiteten
Wohnungen nie Bestand hätten?
Ja, denn üblicherweise sollte er sich beim Unterzeichnen des
Mietvertrages über den Verteilerschlüssel informieren. Wenn wer das
nicht tun, darf er sich nicht beschweren. Die Höhe der Miete und der
Nebenkosten unterliegt ja nicht irgendeiner Norm, sondern ist frei
aushandelbar.

Und ob die Verteilungsschlüssel willkürlich sind, lässt sich nicht so
einfach beurteilen. Üblicherweise legen die Eigentümer großen Wert
darauf, dass er gerecht ist. Aber am MAE können sie auch schlecht was
ändern. Es sei denn, sie sind sich alle einig, was aber nicht vorkommen
dürfte.

Als ungerechte empfundene Verteilerschlüssel sind schon häufiger vor
Gericht gelandet, aber die Klagen abgewiesen worden.

https://www.grin.com/document/387001

Es gilt immer die alte Regel: Wer einen Vertrag unterschrieben hat, kann
ihn nicht anfechten, wenn er bei einer Gelegenheit ungerecht behandelt
wird. Beim nächsten Mal ist nämlich ein anderer dran.

Detlef
Helmut
2020-06-14 12:38:14 UTC
Permalink
Hi Detlef!

Danke auch Dir!
...
Post by Detlef Meißner
Als ungerechte empfundene Verteilerschlüssel sind schon häufiger vor
Gericht gelandet, aber die Klagen abgewiesen worden.
Ich hab's im Link von Richard gelesen ...
Allerdings gab es da den Hinweis auf einen %-Satz,
dem will ich nachgehen ...
Post by Detlef Meißner
https://www.grin.com/document/387001
Werde ich auch 'mal ansehen.
Post by Detlef Meißner
Es gilt immer die alte Regel: Wer einen Vertrag unterschrieben hat, kann
ihn nicht anfechten, wenn er bei einer Gelegenheit ungerecht behandelt
wird. Beim nächsten Mal ist nämlich ein anderer dran.
Das ist Deine Meinung. Ich dachte bisher, wenn
da Passagen drinstehen, die gegen geltendes Recht verstoßen,
gibt's da schon noch Etwas ...

cu Helmut
Detlef Meißner
2020-06-14 13:14:10 UTC
Permalink
Post by Helmut
Hi Detlef!
Danke auch Dir!
...
Post by Detlef Meißner
Als ungerechte empfundene Verteilerschlüssel sind schon häufiger vor
Gericht gelandet, aber die Klagen abgewiesen worden.
Ich hab's im Link von Richard gelesen ...
Allerdings gab es da den Hinweis auf einen %-Satz,
dem will ich nachgehen ...
Post by Detlef Meißner
https://www.grin.com/document/387001
Werde ich auch 'mal ansehen.
Post by Detlef Meißner
Es gilt immer die alte Regel: Wer einen Vertrag unterschrieben hat, kann
ihn nicht anfechten, wenn er bei einer Gelegenheit ungerecht behandelt
wird. Beim nächsten Mal ist nämlich ein anderer dran.
Das ist Deine Meinung. Ich dachte bisher, wenn
da Passagen drinstehen, die gegen geltendes Recht verstoßen,
Dazu müsste man den Punkt finden.
Post by Helmut
gibt's da schon noch Etwas ...
Geltendes Recht sind die Vorgaben der MEA. Passagen stehen da nicht drin.

Jetzt müsste jemand kommen, der dagegen klagt, dass die MEA gegen
geltendes Recht verstoßen.

Verstoß gegen Treu und Glauben ließe sich evtl. anwenden.

Detlef
Markus Luft
2020-07-08 21:03:02 UTC
Permalink
Post by Helmut
Post by Detlef Meißner
Es gilt immer die alte Regel: Wer einen Vertrag unterschrieben hat, kann
ihn nicht anfechten, wenn er bei einer Gelegenheit ungerecht behandelt
wird. Beim nächsten Mal ist nämlich ein anderer dran.
Das ist Deine Meinung. Ich dachte bisher, wenn
da Passagen drinstehen, die gegen geltendes Recht verstoßen,
gibt's da schon noch Etwas ...
Es ging ja wohl um einen Mietvertrag den ein Mieter mit einem
Wohnungseigentümer geschlossen hat. Wirksam ist das im Mietvertrag
Vereinbarte nur im Rahmen des gesetzlich Zulässigen.
Viele Mieter unterschreiben Mietverträge, wo das Vereinbarte gar nicht
rechtlich zulässig ist, zumal sich das auch in der ständigen
Rechtsprechung auch mal ändern kann. Pacta est servanda gilt eben nur
eingeschränkt.
Gerade in Mietverträgen muß man meistens nicht lange suchen um auf die
erste Passage zu stoßen, die rechtlich gar nicht vom Vermieter
durchsetzbar ist.
Nur ein Beispiel: In Mietverträgen steht oft, daß die Miete bis
spätestens zum 3. Werktag eines Monats beim Vermieter eingegangen sein
muß. Tatsächlich hat man pünktlich bezahlt, wenn man die Miete bis zu
diesem Stichtag überwiesen hat. Den Mietvertrag muß man gar nicht
deswegen anfechten. Diese Klausel ist einfach unwirksam.

Das kann sogar dazu führen, daß man sich gar nicht daran halten muß.
Renovierungsklauseln sind auch öfter mal unwirksam und da das
eigentlich Aufgabe des Vermieters ist, die er nur auf den Mieter
abgewälzt hat, muß man dann eventuell beim Auszug gar nicht
renovieren. Fallback ist da eben die gesetzliche Regelung.
Detlef Meißner
2020-07-08 21:17:21 UTC
Permalink
Post by Markus Luft
Das kann sogar dazu führen, daß man sich gar nicht daran halten muß.
Renovierungsklauseln sind auch öfter mal unwirksam und da das
eigentlich Aufgabe des Vermieters ist, die er nur auf den Mieter
abgewälzt hat, muß man dann eventuell beim Auszug gar nicht
renovieren. Fallback ist da eben die gesetzliche Regelung.
Gerade heute wieder dazu ein neues Urteil.

Detlef
Markus Luft
2020-07-10 22:39:10 UTC
Permalink
Post by Detlef Meißner
Post by Markus Luft
Das kann sogar dazu führen, daß man sich gar nicht daran halten muß.
Renovierungsklauseln sind auch öfter mal unwirksam und da das
eigentlich Aufgabe des Vermieters ist, die er nur auf den Mieter
abgewälzt hat, muß man dann eventuell beim Auszug gar nicht
renovieren. Fallback ist da eben die gesetzliche Regelung.
Gerade heute wieder dazu ein neues Urteil.
Tja, ein Urteil mit dem keiner zufrieden ist.
Ich fände es wichtig, daß eine Wohnung auch tatsächlich fachgerecht
renoviert ist und das Sache des Vermieters ist, der das eben
einpreist oder dem Mieter das gegen Preisnachlaß machen läßt.
Hauptsache, das wird immer fachgerecht gemacht.
Von den vielen Altbauwohnungen in Kiel kenne ich nur Pfusch, der auch
gern vom Vermieter verursacht wird. Und dreimal darfst Du raten, wer
bei seinem letzten Auszug das Pfusch-Opfer war. ;-)
Detlef Meißner
2020-07-11 11:01:53 UTC
Permalink
Post by Markus Luft
Post by Detlef Meißner
Post by Markus Luft
Das kann sogar dazu führen, daß man sich gar nicht daran halten muß.
Renovierungsklauseln sind auch öfter mal unwirksam und da das
eigentlich Aufgabe des Vermieters ist, die er nur auf den Mieter
abgewälzt hat, muß man dann eventuell beim Auszug gar nicht
renovieren. Fallback ist da eben die gesetzliche Regelung.
Gerade heute wieder dazu ein neues Urteil.
Tja, ein Urteil mit dem keiner zufrieden ist.
Ich fände es wichtig, daß eine Wohnung auch tatsächlich fachgerecht
renoviert ist und das Sache des Vermieters ist, der das eben
einpreist oder dem Mieter das gegen Preisnachlaß machen läßt.
Manche neuen Mieter möchten aber keine renovierte Wohnung haben, bei der
die Tapete schon an der Wand hängt.

Das war ganz früher mal so.
Post by Markus Luft
Hauptsache, das wird immer fachgerecht gemacht.
Von den vielen Altbauwohnungen in Kiel kenne ich nur Pfusch, der auch
gern vom Vermieter verursacht wird. Und dreimal darfst Du raten, wer
bei seinem letzten Auszug das Pfusch-Opfer war. ;-)
Tja, das muss an der Kieler Luft liegen.
Und OPfer kann es nicht geben, denn du hast ja die Wohnung vor Eonzug
gründlich begutachtet.

Wenn ich eine Wohnung renoviere, dann ist das besser als vom Fachmann.

Detlef
Stefan Schmitz
2020-07-08 22:00:04 UTC
Permalink
Post by Markus Luft
Gerade in Mietverträgen muß man meistens nicht lange suchen um auf die
erste Passage zu stoßen, die rechtlich gar nicht vom Vermieter
durchsetzbar ist.
Nur ein Beispiel: In Mietverträgen steht oft, daß die Miete bis
spätestens zum 3. Werktag eines Monats beim Vermieter eingegangen sein
muß. Tatsächlich hat man pünktlich bezahlt, wenn man die Miete bis zu
diesem Stichtag überwiesen hat. Den Mietvertrag muß man gar nicht
deswegen anfechten. Diese Klausel ist einfach unwirksam.
Wie kommst du darauf? Das ist exakt die Regelung aus § 556b I BGB.
Frank Kozuschnik
2020-07-09 10:30:10 UTC
Permalink
Post by Stefan Schmitz
In Mietverträgen steht oft, daß die Miete bis spätestens zum 3.
Werktag eines Monats beim Vermieter eingegangen sein muß.
Tatsächlich hat man pünktlich bezahlt, wenn man die Miete bis zu
diesem Stichtag überwiesen hat. Den Mietvertrag muß man gar nicht
deswegen anfechten. Diese Klausel ist einfach unwirksam.
Wie kommst du darauf? Das ist exakt die Regelung aus § 556b I BGB.
Der BGH sieht das etwas differenzierter:

"Gemäß § 556b Abs. 1 BGB [...] kommt es für die Rechtzeitigkeit der
Mietzahlung im Überweisungsverkehr nicht darauf an, dass die Miete bis
zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts auf dem Konto des
Vermieters eingegangen ist. Es genügt, dass der Mieter – bei ausreichend
gedecktem Konto – seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag bis
zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts erteilt.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Klausel 'Für die
Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern
auf den Eingang des Geldes an. [...]' gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB
unwirksam [...]"

BGH, 05.10.2016 - VIII ZR 222/15 <https://dejure.org/2016,47476>
Markus Luft
2020-07-10 21:22:49 UTC
Permalink
Post by Frank Kozuschnik
Post by Stefan Schmitz
In Mietverträgen steht oft, daß die Miete bis spätestens zum 3.
Werktag eines Monats beim Vermieter eingegangen sein muß.
Tatsächlich hat man pünktlich bezahlt, wenn man die Miete bis zu
diesem Stichtag überwiesen hat. Den Mietvertrag muß man gar nicht
deswegen anfechten. Diese Klausel ist einfach unwirksam.
Wie kommst du darauf? Das ist exakt die Regelung aus § 556b I BGB.
"Gemäß § 556b Abs. 1 BGB [...] kommt es für die Rechtzeitigkeit der
Mietzahlung im Überweisungsverkehr nicht darauf an, dass die Miete bis
zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts auf dem Konto des
Vermieters eingegangen ist. Es genügt, dass der Mieter – bei ausreichend
gedecktem Konto – seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag bis
zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts erteilt.
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Klausel 'Für die
Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern
auf den Eingang des Geldes an. [...]' gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB
unwirksam [...]"
BGH, 05.10.2016 - VIII ZR 222/15 <https://dejure.org/2016,47476>
Diese unzulässige Klausel steht übrigens auch immer noch in
Mustermietverträgen von Haus&Grund so drin.

Mein Ex-vermieter hat gegenüber diversen Mietern auch immer wieder
versucht stumpf auf den Mietvertrag zu verweisen und geltendes Recht
oder ständige Rechtsprechung ignorieren zu können. Ärgerlicherweise
auch dann noch wenn die von Rechtskundigen belehrt wurden.
Auch dann noch *Fußaufstampf*.
Aber das ist jetzt hoffentlich nur noch eine negative Erfahrung in
meinem Leben, die sich nicht wiederholt.
Detlef Meißner
2020-07-11 11:03:19 UTC
Permalink
Post by Markus Luft
Post by Frank Kozuschnik
Post by Stefan Schmitz
In Mietverträgen steht oft, daß die Miete bis spätestens zum 3.
Werktag eines Monats beim Vermieter eingegangen sein muß.
Tatsächlich hat man pünktlich bezahlt, wenn man die Miete bis zu
diesem Stichtag überwiesen hat. Den Mietvertrag muß man gar nicht
deswegen anfechten. Diese Klausel ist einfach unwirksam.
Wie kommst du darauf? Das ist exakt die Regelung aus § 556b I BGB.
"Gemäß § 556b Abs. 1 BGB [...] kommt es für die Rechtzeitigkeit der
Mietzahlung im Überweisungsverkehr nicht darauf an, dass die Miete bis
zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts auf dem Konto des
Vermieters eingegangen ist. Es genügt, dass der Mieter – bei ausreichend
gedecktem Konto – seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag bis
zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts erteilt.
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Klausel 'Für die
Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern
auf den Eingang des Geldes an. [...]' gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB
unwirksam [...]"
BGH, 05.10.2016 - VIII ZR 222/15 <https://dejure.org/2016,47476>
Diese unzulässige Klausel steht übrigens auch immer noch in
Mustermietverträgen von Haus&Grund so drin.
Warum hat noch kein Mieterverein dagegen geklagt, die klagen doch sonst
gegen jedes Komma.
Post by Markus Luft
Mein Ex-vermieter hat gegenüber diversen Mietern auch immer wieder
versucht stumpf auf den Mietvertrag zu verweisen und geltendes Recht
oder ständige Rechtsprechung ignorieren zu können. Ärgerlicherweise
auch dann noch wenn die von Rechtskundigen belehrt wurden.
Auch dann noch *Fußaufstampf*.
Aber das ist jetzt hoffentlich nur noch eine negative Erfahrung in
meinem Leben, die sich nicht wiederholt.
Hoffen kann man ja.:-)

Detlef
Stefan Schmitz
2020-07-11 13:29:46 UTC
Permalink
Post by Detlef Meißner
Post by Markus Luft
Post by Frank Kozuschnik
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Klausel 'Für die
Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern
auf den Eingang des Geldes an. [...]' gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB
unwirksam [...]"
BGH, 05.10.2016 - VIII ZR 222/15 <https://dejure.org/2016,47476>
Diese unzulässige Klausel steht übrigens auch immer noch in
Mustermietverträgen von Haus&Grund so drin.
Warum hat noch kein Mieterverein dagegen geklagt, die klagen doch sonst
gegen jedes Komma.
Warum sollte sie das erneut tun, wenn die Unwirksamkeit schon ausgeurteilt ist?
Außerdem sind es ja nur Musterverträge.

Und seitdem Überweisungen taggleich ausgeführt werden, macht die Klausel auch
bei Wirksamkeit nichts mehr aus.
Detlef Meißner
2020-07-11 14:56:12 UTC
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Post by Stefan Schmitz
Post by Detlef Meißner
Post by Markus Luft
Post by Frank Kozuschnik
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Klausel 'Für die
Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern
auf den Eingang des Geldes an. [...]' gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB
unwirksam [...]"
BGH, 05.10.2016 - VIII ZR 222/15 <https://dejure.org/2016,47476>
Diese unzulässige Klausel steht übrigens auch immer noch in
Mustermietverträgen von Haus&Grund so drin.
Warum hat noch kein Mieterverein dagegen geklagt, die klagen doch sonst
gegen jedes Komma.
Warum sollte sie das erneut tun, wenn die Unwirksamkeit schon ausgeurteilt ist?
Außerdem sind es ja nur Musterverträge.
Musterverträge oder Formularmietverträge?

Detlef
Stefan Schmitz
2020-07-11 22:45:21 UTC
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Post by Detlef Meißner
Post by Stefan Schmitz
Post by Detlef Meißner
Post by Markus Luft
Post by Frank Kozuschnik
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Klausel 'Für die
Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern
auf den Eingang des Geldes an. [...]' gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB
unwirksam [...]"
BGH, 05.10.2016 - VIII ZR 222/15 <https://dejure.org/2016,47476>
Diese unzulässige Klausel steht übrigens auch immer noch in
Mustermietverträgen von Haus&Grund so drin.
Warum hat noch kein Mieterverein dagegen geklagt, die klagen doch sonst
gegen jedes Komma.
Warum sollte sie das erneut tun, wenn die Unwirksamkeit schon ausgeurteilt ist?
Außerdem sind es ja nur Musterverträge.
Musterverträge oder Formularmietverträge?
Egal, jedenfalls keine, auf denen reale Vertragsparteien vorgedruckt sind.
Gegen wen sollte ein Mieterverein da klagen?
Detlef Meißner
2020-07-12 09:08:51 UTC
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Post by Stefan Schmitz
Post by Detlef Meißner
Post by Stefan Schmitz
Post by Detlef Meißner
Post by Markus Luft
Post by Frank Kozuschnik
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Klausel 'Für die
Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern
auf den Eingang des Geldes an. [...]' gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB
unwirksam [...]"
BGH, 05.10.2016 - VIII ZR 222/15 <https://dejure.org/2016,47476>
Diese unzulässige Klausel steht übrigens auch immer noch in
Mustermietverträgen von Haus&Grund so drin.
Warum hat noch kein Mieterverein dagegen geklagt, die klagen doch sonst
gegen jedes Komma.
Warum sollte sie das erneut tun, wenn die Unwirksamkeit schon ausgeurteilt ist?
Außerdem sind es ja nur Musterverträge.
Musterverträge oder Formularmietverträge?
Egal, jedenfalls keine, auf denen reale Vertragsparteien vorgedruckt sind.
Gegen wen sollte ein Mieterverein da klagen?
Natürlich wird gegen den Vermieter geklagt, wenn ein Formularmietvertrag
verwendet wurde.

Detlef
Stefan Schmitz
2020-07-12 12:21:46 UTC
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Post by Detlef Meißner
Post by Stefan Schmitz
Post by Detlef Meißner
Post by Stefan Schmitz
Post by Detlef Meißner
Post by Markus Luft
Post by Frank Kozuschnik
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Klausel 'Für die
Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern
auf den Eingang des Geldes an. [...]' gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB
unwirksam [...]"
BGH, 05.10.2016 - VIII ZR 222/15 <https://dejure.org/2016,47476>
Diese unzulässige Klausel steht übrigens auch immer noch in
Mustermietverträgen von Haus&Grund so drin.
Warum hat noch kein Mieterverein dagegen geklagt, die klagen doch sonst
gegen jedes Komma.
Warum sollte sie das erneut tun, wenn die Unwirksamkeit schon ausgeurteilt ist?
Außerdem sind es ja nur Musterverträge.
Musterverträge oder Formularmietverträge?
Egal, jedenfalls keine, auf denen reale Vertragsparteien vorgedruckt sind.
Gegen wen sollte ein Mieterverein da klagen?
Natürlich wird gegen den Vermieter geklagt, wenn ein Formularmietvertrag
verwendet wurde.
Bei dem würde man aber nicht gegen die Klausel klagen, weil die ja schon für
unwirksam erklärt ist. Der betroffene Mieter hat insoweit schon Rechtssicherheit.
Markus Luft
2020-07-13 00:13:26 UTC
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Post by Stefan Schmitz
Post by Detlef Meißner
Post by Stefan Schmitz
Post by Detlef Meißner
Post by Markus Luft
Post by Frank Kozuschnik
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Klausel 'Für die
Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern
auf den Eingang des Geldes an. [...]' gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB
unwirksam [...]"
BGH, 05.10.2016 - VIII ZR 222/15 <https://dejure.org/2016,47476>
Diese unzulässige Klausel steht übrigens auch immer noch in
Mustermietverträgen von Haus&Grund so drin.
Warum hat noch kein Mieterverein dagegen geklagt, die klagen doch sonst
gegen jedes Komma.
Warum sollte sie das erneut tun, wenn die Unwirksamkeit schon ausgeurteilt ist?
Außerdem sind es ja nur Musterverträge.
Musterverträge oder Formularmietverträge?
Egal, jedenfalls keine, auf denen reale Vertragsparteien vorgedruckt sind.
Gegen wen sollte ein Mieterverein da klagen?
Gegen reale Verträge, in denen das 1 zu 1 aus den Musterverträgen
übernommen wurde und das ist der Regelfall.
Aber wozu? Der Mieter kann sich an den Wortlaut halten oder es eben
lassen. Wieso sollte man überhaupt einen Vermieter wegen unwirksamer
Klauseln im Mietvertrag verklagen? Das ergibt doch nur Sinn, wenn
einem durch eine unwirksame Klausel ein Nachteil entstünde.
Du kannst Deine Bank zum 3. Bankarbeitstag überweisen lassen und dann
käme es frühestens am 4. auf dem Konto des Vermieters an, dann könnte
der glauben Du bezahltest nicht pünktlich. Und weil sich darüber mal
ein Vermieter so geärgert hatte, daß er seine Mieter vermutlich zwecks
Kündigung verklagt hat, hat das BGH eben so ein Urteil gesprochen.
Mir fällt jetzt kein Beispiel ein, wo es für den Mieter Sinn ergeben
würde seinen Vermieter auf Berichtigung einer unwirksamen Klausel zu
verklagen. Das liegt eben daran, daß derartige Klauseln dem Mieter
Rechte vorenthalten zu versuchen, die er aber bereits hat.

Der DMB kann übrigens nur im Rahmen einer Musterfeststellungsklage
selbst klagen. Ansonsten dürfen die ihre Mitglieder nicht selbst vor
Gericht vertreten. Da muß sich der Mieter dann einen anderen Anwalt
suchen.
Markus Luft
2020-07-13 12:32:04 UTC
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Post by Detlef Meißner
Post by Markus Luft
Post by Frank Kozuschnik
Post by Stefan Schmitz
In Mietverträgen steht oft, daß die Miete bis spätestens zum 3.
Werktag eines Monats beim Vermieter eingegangen sein muß.
Tatsächlich hat man pünktlich bezahlt, wenn man die Miete bis zu
diesem Stichtag überwiesen hat. Den Mietvertrag muß man gar nicht
deswegen anfechten. Diese Klausel ist einfach unwirksam.
Wie kommst du darauf? Das ist exakt die Regelung aus § 556b I BGB.
"Gemäß § 556b Abs. 1 BGB [...] kommt es für die Rechtzeitigkeit der
Mietzahlung im Überweisungsverkehr nicht darauf an, dass die Miete bis
zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts auf dem Konto des
Vermieters eingegangen ist. Es genügt, dass der Mieter – bei ausreichend
gedecktem Konto – seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag bis
zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts erteilt.
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Klausel 'Für die
Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern
auf den Eingang des Geldes an. [...]' gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB
unwirksam [...]"
BGH, 05.10.2016 - VIII ZR 222/15 <https://dejure.org/2016,47476>
Diese unzulässige Klausel steht übrigens auch immer noch in
Mustermietverträgen von Haus&Grund so drin.
Warum hat noch kein Mieterverein dagegen geklagt, die klagen doch sonst
gegen jedes Komma.
Die Mietervereine klagen überhaupt nur selten, schon allein weil die
das nur im Rahmen von Musterfesstellungsverfahren dürfen.
Und die Mieter klagen eher gegen das, was vorm Komma stehen soll.
In so einem Fall ergibt es für den Mieter auch überhaupt gar keinen
Sinn den Vermieter auf Berichtigung einer unwirksamen Klausel zu
verklagen. Mehr als das, was dem Mieter ohnehin schon zu sthet kommt
dabei nicht raus.
Wichtiger sind rechtswidrige Praktiken, die schon im Vorfeld eines
Mietverhältnisses ausgeübt werden. Freie Vermieterwahl ist ja in der
Regel unmöglich.
Markus Luft
2020-07-10 20:43:04 UTC
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Post by Stefan Schmitz
Post by Markus Luft
Gerade in Mietverträgen muß man meistens nicht lange suchen um auf die
erste Passage zu stoßen, die rechtlich gar nicht vom Vermieter
durchsetzbar ist.
Nur ein Beispiel: In Mietverträgen steht oft, daß die Miete bis
spätestens zum 3. Werktag eines Monats beim Vermieter eingegangen sein
muß. Tatsächlich hat man pünktlich bezahlt, wenn man die Miete bis zu
diesem Stichtag überwiesen hat. Den Mietvertrag muß man gar nicht
deswegen anfechten. Diese Klausel ist einfach unwirksam.
Wie kommst du darauf? Das ist exakt die Regelung aus § 556b I BGB.
Der Unterschied ist bei "Eingang" und "Auftrag der Überweisung" zu
suchen. Als Mieter darf Dir der Eingang der Miete auf dem Konto des
Vermieters egal sein, Hauptsache Du hast spätestens bis zu diesem
Stichtag überwiesen.
Nun ja, früher hat das auch sehr unterschiedlich lange gedauert.
Auch in meinem neuen Mietvertrag steht wieder es käme nicht auf den
Zeitpunkt der Absendung an, sondern auf den Eingang beim Vermieter.
Mir egal ich habe die Bank eh angewiesen zum 1. oder Bankarbeitstag
danach zu überweisen. Meine Miete ist nich so hoch, als das sich
dadurch über lange Sicht ein erwähnensweter Zinsgewinn ergeben würde.
;-)
Für Kaufleute gelten andere Regeln.
Marc Haber
2020-07-12 10:49:54 UTC
Permalink
Post by Markus Luft
Auch in meinem neuen Mietvertrag steht wieder es käme nicht auf den
Zeitpunkt der Absendung an, sondern auf den Eingang beim Vermieter.
Mir egal ich habe die Bank eh angewiesen zum 1. oder Bankarbeitstag
danach zu überweisen. Meine Miete ist nich so hoch, als das sich
dadurch über lange Sicht ein erwähnensweter Zinsgewinn ergeben würde.
Das klingt doch fair. Immerhin muss der Vermieter auch regelmäßig
seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommen und kann sich
üblicherweise auch nicht aussuchen, wann er seine Raten bezahlt. Und
selbst eine am Dritten des Monats eingehende Miete ist ärgerlich, wenn
die Bank die Kreditrate am Monatsletzten holt.

Dann kann man sich aussuchen, ob man eine Monatsmiete unproduktiv auf
dem Mietkonto herumlungern lässt oder ob man damit lebt, dass man vier
Tage lang im Verfügungsrahmen des Girokontos steckt, der fünfmal so
teuer ist wie der Immobilienkredit.

Grüße
Marc
--
-------------------------------------- !! No courtesy copies, please !! -----
Marc Haber | " Questions are the | Mailadresse im Header
Mannheim, Germany | Beginning of Wisdom " |
Nordisch by Nature | Lt. Worf, TNG "Rightful Heir" | Fon: *49 621 72739834
Martin Gerdes
2020-07-12 22:38:17 UTC
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Post by Marc Haber
Auch in meinem neuen Mietvertrag steht wieder, es käme nicht auf den
Zeitpunkt der Absendung an, sondern auf den Eingang beim Vermieter.
Mir egal. Ich habe die Bank eh angewiesen, zum 1. oder Bankarbeitstag
danach zu überweisen. Meine Miete ist nicht so hoch, als dass sich
dadurch über lange Sicht ein erwähnensweter Zinsgewinn ergeben würde.
Das klingt doch fair. Immerhin muss der Vermieter auch regelmäßig
seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommen und kann sich
üblicherweise auch nicht aussuchen, wann er seine Raten bezahlt. Und
selbst eine am Dritten des Monats eingehende Miete ist ärgerlich, wenn
die Bank die Kreditrate am Monatsletzten holt.
Dann kann man sich aussuchen, ob man eine Monatsmiete unproduktiv auf
dem Mietkonto herumlungern lässt oder ob man damit lebt, dass man vier
Tage lang im Verfügungsrahmen des Girokontos steckt, der fünfmal so
teuer ist wie der Immobilienkredit.
Die Thränen fließen. Eine Monatsmiete Spielraum sollte man schon haben
-- beide, wohlgemerkt.

Ich hatte mal eine explizit geldgeile Vermieterin, die schon bei ersten
Kennenlernen auf Details der Pünktlichkeit der Mietzahlung herumgeritten
ist ohne Ende, obwohl sie mein Zahlungsverhalten zu diesem Zeitpunkt ja
noch überhaupt nicht kennen konnte. Für diese Tante habe ich dann halt
einen Dauerauftrag auf den 25. des Vormonats eingerichtet, und das zu
Zeiten, wo es sogar noch marginal Zins gab. Meine Lebenszeit ist zu
wichtig, als daß ich sie mit Streit mit solchen Leuten verbringe.

Da streite ich lieber im Usenet :-)
Markus Luft
2020-07-13 00:24:40 UTC
Permalink
Post by Marc Haber
Post by Markus Luft
Auch in meinem neuen Mietvertrag steht wieder es käme nicht auf den
Zeitpunkt der Absendung an, sondern auf den Eingang beim Vermieter.
Mir egal ich habe die Bank eh angewiesen zum 1. oder Bankarbeitstag
danach zu überweisen. Meine Miete ist nich so hoch, als das sich
dadurch über lange Sicht ein erwähnensweter Zinsgewinn ergeben würde.
Das klingt doch fair. Immerhin muss der Vermieter auch regelmäßig
seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommen und kann sich
üblicherweise auch nicht aussuchen, wann er seine Raten bezahlt. Und
selbst eine am Dritten des Monats eingehende Miete ist ärgerlich, wenn
die Bank die Kreditrate am Monatsletzten holt.
Ist doch egal, der Mieter kann sich eben auch häufig nicht aussuchen,
wann etwas abgebucht wird. Darum ging es bei dem Urteil auch gar
nicht. Der BGH hat eigentlich nur definiert was unter entrichtet zu
verstehen ist.
Ein bischen lustig fand ich den Hintergrund. Da hat nämlich ein
Vermieter seine Mieter verklagt, weil er deren Mieten oft erst am 4.
oder später auf dem Konto hatte. Mit Einzugsermächtigung hat er das
auch nicht früher.
Stefan Schmitz
2020-07-13 08:50:48 UTC
Permalink
Post by Markus Luft
Ein bischen lustig fand ich den Hintergrund. Da hat nämlich ein
Vermieter seine Mieter verklagt, weil er deren Mieten oft erst am 4.
oder später auf dem Konto hatte. Mit Einzugsermächtigung hat er das
auch nicht früher.
Warum denn das nicht?
Markus Luft
2020-07-13 12:33:28 UTC
Permalink
Post by Stefan Schmitz
Post by Markus Luft
Ein bischen lustig fand ich den Hintergrund. Da hat nämlich ein
Vermieter seine Mieter verklagt, weil er deren Mieten oft erst am 4.
oder später auf dem Konto hatte. Mit Einzugsermächtigung hat er das
auch nicht früher.
Warum denn das nicht?
Ja, nur wenn der Vermieter zu früh abbuchen läßt.

Marc Haber
2020-06-11 21:08:05 UTC
Permalink
Post by Helmut
Allen, die trotz Corona, trotzdem Zeit für
'ne Antwort finden, sage ich ein ganz großes
DANKESCHÖN!
Ein etwas lesefreundlicherer Schreibstil mit wngr. Abk. wäre
hilfreicher als der tausendfache Dank.
--
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Richard Miller
2020-06-12 09:54:26 UTC
Permalink
Helmut schrieb/wrote am/on 11.06.2020 12:58
Post by Helmut
Hallo!
Ich habe eine Frage an die juristischen
In unserem Wohnblock werden diverse Ab-
rechnungspositionen einmal nach qm und
dann nach MEA verteilt.
Dies steht z.T. so in der TE. (Die hat
m.M.n. doch einige Fehler; wie z.Bsp.
sind da für die einzelnen Wohng. Rohbau-
maße angegeben, manche Vorgaben wider-
sprechen m.M.n. dem WEG ... - dies nur
am Rande)
Aufgefallen ist mir jetzt, dass (fast
nahezu) gleiche Wo. übereinander ziemlich
unterschiedliche MEA's haben.
Ne kleine XLS-Tabelle verblüffte mich
doch dann gewaltig: Bei einem Vergleich
qm pro MEA war eine Erdgeschoss-Wohng.
Spitzenreiter. Meine relativ kleine Wo.
im obersten, also 3. Stock, hat danach
über 5 qm mehr Anteilskosten zu bezahlen,
als wenn der Umlageschlüssel "qm" wäre.
Die doppelt so große Nachbar-Wo. muss
sogar bei dem MEA-Umlageschlüssel über
8 qm mehr bezahlen, als wenn die Wohng.
nach qm abgerechnet würde.
Lt. GG gibt's in D das "Gleichheitsgebot".
(Ein ganz wichtiges Grundrecht, auch bei
C.! :-) )
Aber scheinbar nicht bei der millionenhaften
Abrechnung aufgrund der meist sehr unter-
schiedlichen MEA-Abrechng. Ich kenne Wohn-
einheiten, die haben eine MEA-Zuordnung in
der Weise, dass die oberen Wo. immer höhere
MEA's pro Stockwerk haben, als die weiter
unteren. ('Nen Grund dafür kenne ich leider
nicht ...)
Allen, die trotz Corona, trotzdem Zeit für
'ne Antwort finden, sage ich ein ganz großes
DANKESCHÖN!
cu Helmut
Vielleicht ist das hilfreich:
https://hveasy.de/blog/lexikon/mea-nebenkostenabrechnung-mietvertrag/
--
Richard Miller
Helmut
2020-06-14 12:25:33 UTC
Permalink
Hi Richard,

*danke* für Deinen Hinweis!

Ich werde versuchen, das genannte Urteil zu
erhalten. Allerdings will ich ja nicht die MEA
bzw. die Zuordnung zu den einzelnen Wohnungen
ändern, sondern nur den Verteilungsschlüssel.

cu Helmut
Post by Richard Miller
Helmut schrieb/wrote am/on 11.06.2020 12:58
...
Post by Richard Miller
https://hveasy.de/blog/lexikon/mea-nebenkostenabrechnung-mietvertrag/
Hab's angeschaut.
Markus Luft
2020-07-08 21:57:42 UTC
Permalink
Post by Helmut
Hi Richard,
*danke* für Deinen Hinweis!
Ich werde versuchen, das genannte Urteil zu
erhalten. Allerdings will ich ja nicht die MEA
bzw. die Zuordnung zu den einzelnen Wohnungen
ändern, sondern nur den Verteilungsschlüssel.
cu Helmut
Post by Richard Miller
Helmut schrieb/wrote am/on 11.06.2020 12:58
...
Post by Richard Miller
https://hveasy.de/blog/lexikon/mea-nebenkostenabrechnung-mietvertrag/
Hab's angeschaut.
Für die Mieter ein solchen Wohnung gilt angeblich Folgendes:

| Seit dem 01.09.2001 muss, wenn die Kosten nicht nach der Wohnfläche
| verteilt werden sollen, die anderweitige Verteilung, somit auch die
| Kostenverteilung nach Miteigentumsanteilen, im Mietvertrag explizit
| vereinbart werden. Wenn der Vermieter einer Eigentumswohnung also
| nicht vertraglich festgehalten hat, dass er die Betriebskosten nach
| den für die Gemeinschaft geltenden Verteilerschlüsseln umlegen möchte,
| ist er an die Verteilung nach der Wohnfläche gebunden, muss zum
| Taschenrechner greifen und die Kosten nach Quadratmetern umlegen. Er
| kann sich auch nicht nachträglich darauf berufen, dass innerhalb der
| Eigentümergemeinschaft ganz anders abgerechnet wird.

<https://deutschesmietrecht.de/betriebskosten/5-betriebskostabrechnung-miteigentumsanteil.html>

Interessant, das hat mein neuer Vermieter also auch falsch gemacht.
Die Heizkostenabrechnung ist so für mich auch nicht nachvollziehbar.
Ich will mich aber nicht beschweren, denn ich habe fast 400 €
zurückbekommen. Wobei ein erheblicher Teil auch daraus resultierte,
daß er mir irrtümlich die Instanhaltungsrücklage bei den
NK-Vorauszahlungen berechnet hatte.
Ich werde mit ihm bei Gelegenheit mal darüber reden. Mir geht es nur
um Nachvollziehbarkeit und ich nehme ihm das nicht übel. Ist seine
erste und bislang einzige vermietete Immobilie. Das er nur ca. 1.500
MEA an 10.000 hält, läßt sich auch nur dadurch erklären, daß das
Nachbarhaus dazu gehört. Oder ich wende mich erst mal an die
Hausverwaltung, die wissen das ja auch. Der Herr von der
Hausverwaltung wird hier sicher demnächst eh aufschlagen, denn in
meinem SZ muß noch ein kleinerer Schimmelschaden beseitig werden und
der Balkon über meiner Terasse wird von dem Maler, der auch schon
meine alte Wohnung renoviert hat, gleich mitgemacht.
Helmut
2020-06-14 12:47:47 UTC
Permalink
DANKE FUER DIE INTERESSANTE DISKUSSION!

Am 11.06.2020 um 12:58 schrieb Helmut:
...

cu Helmut
Helmut
2020-06-18 11:09:37 UTC
Permalink
Am 11.06.2020 um 12:58 schrieb Helmut:
Hallo!

...
Post by Helmut
Ne kleine XLS-Tabelle verblüffte mich
doch dann gewaltig: Bei einem Vergleich
qm pro MEA war eine Erdgeschoss-Wohng.
Spitzenreiter. Meine relativ kleine Wo.
im obersten, also 3. Stock, hat danach
über 5 qm mehr Anteilskosten zu bezahlen,
als wenn der Umlageschlüssel "qm" wäre.
Die doppelt so große Nachbar-Wo. muss
sogar bei dem MEA-Umlageschlüssel über
8 qm mehr bezahlen, als wenn die Wohng.
nach qm abgerechnet würde.
Nachdem ich den Hinweis auf ein Urteil
(mit 12 % geht i.O. ...) gelesen habe,
erweiterte ich die Tabelle so, dass ich
die Veränderungen im Vergleich zu den
qm-Werten berechnet werden: Wie oben
z.T. beschrieben, sind die Differenzen
im Erdgeschoss sehr groß; im 1. Stock
reletiv klein, aber immer noch unter-
durchschnittlich (im Vergleich zu den
qm-Werten). Dafür sind die beiden oberen
Stockwerke mit insgesamt ca. 21 % mehr
belastet (wenn man statt der qm die MEA
heranzieht.)

Ein paar Einzelwerte:
im Erdgeschoss zwischen gut 3 bis knapp 5%
weniger,
im 1. St. ca. 0,5 bis knapp 1 % weniger,
die beiden obersten St.w. sind gleich und
varieren zwischen 2 und 4 % mehr.

Weiter ist mir ein Abrechnungsfehler meiner-
seits aufgefallen: Lt. BGB muss ich künftig
gegenüber meiner Mieterin nicht mehr mit
MEA, sondern mit qm abrechnen ... (Da muss
ich also draufzahlen!)
((Interessant dabei ist, dass nicht 'mal
staatliche Behörden diesen Fehler entdeckt
haben ...))

cu Helmut
Detlef Meißner
2020-06-18 11:41:12 UTC
Permalink
Post by Helmut
...
Post by Helmut
Ne kleine XLS-Tabelle verblüffte mich
doch dann gewaltig: Bei einem Vergleich
qm pro MEA war eine Erdgeschoss-Wohng.
Spitzenreiter. Meine relativ kleine Wo.
im obersten, also 3. Stock, hat danach
über 5 qm mehr Anteilskosten zu bezahlen,
als wenn der Umlageschlüssel "qm" wäre.
Die doppelt so große Nachbar-Wo. muss
sogar bei dem MEA-Umlageschlüssel über
8 qm mehr bezahlen, als wenn die Wohng.
nach qm abgerechnet würde.
Nachdem ich den Hinweis auf ein Urteil
(mit 12 % geht i.O. ...) gelesen habe,
erweiterte ich die Tabelle so, dass ich
die Veränderungen im Vergleich zu den
qm-Werten berechnet werden: Wie oben
z.T. beschrieben, sind die Differenzen
im Erdgeschoss sehr groß; im 1. Stock
reletiv klein, aber immer noch unter-
durchschnittlich (im Vergleich zu den
qm-Werten). Dafür sind die beiden oberen
Stockwerke mit insgesamt ca. 21 % mehr
belastet (wenn man statt der qm die MEA
heranzieht.)
im Erdgeschoss zwischen gut 3 bis knapp 5%
weniger,
im 1. St. ca. 0,5 bis knapp 1 % weniger,
die beiden obersten St.w. sind gleich und
varieren zwischen 2 und 4 % mehr.
Wie ich dir bereits schrieb, hat man möglicherweise den MEA für die
oberen Stockwerke höher angesetzt.
Post by Helmut
Weiter ist mir ein Abrechnungsfehler meiner-
seits aufgefallen: Lt. BGB muss ich künftig
gegenüber meiner Mieterin nicht mehr mit
MEA, sondern mit qm abrechnen ... (Da muss
ich also draufzahlen!)
((Interessant dabei ist, dass nicht 'mal
staatliche Behörden diesen Fehler entdeckt
haben ...))
Welche staatlichen Behörden?

Detlef
Helmut
2020-06-19 10:14:05 UTC
Permalink
Danke Detlef für Deine Antwort!
Post by Detlef Meißner
...
...
Post by Detlef Meißner
Wie ich dir bereits schrieb, hat man möglicherweise den MEA für die
oberen Stockwerke höher angesetzt.
Nicht "möglicherweise", sondern das ist schon so ...!
(Aber mir erschließt sich der *Grund* dahinter nicht!)
Wenn Du plausible Gründe hast, dann lass' uns
darüber diskutieren!

Aber wie ich weiter unten gerade hochgeladen habe,
geht es mir NICHT um den einzelnen MEA-Wert, sondern
um die "VerteilungsUNGERECHTIGKEIT"!

Warum sollen einige Eigentümer weniger fürs Gleiche
bezahlen und andere dafür mehr???
(Warum bezahlen -bei unserer Gemeinschaft- die oberen
Stockwerke bei einem Kostenpunkt über z.Bsp. 10.000 EUR
2.100 EUR mehr und die unteren die gleiche Summe weniger??)


...
Post by Detlef Meißner
Welche staatlichen Behörden?
z.Bsp. das Sozialamt, das auch die Miete bezahlt. :-)
Detlef Meißner
2020-06-19 10:26:32 UTC
Permalink
Post by Helmut
Danke Detlef für Deine Antwort!
Post by Detlef Meißner
...
...
Post by Detlef Meißner
Wie ich dir bereits schrieb, hat man möglicherweise den MEA für die
oberen Stockwerke höher angesetzt.
Nicht "möglicherweise", sondern das ist schon so ...!
(Aber mir erschließt sich der *Grund* dahinter nicht!)
Wenn Du plausible Gründe hast, dann lass' uns
darüber diskutieren!
Hatte ich doch bereits geschrieben: Oben ist die Wohnungsqualität besser.
Post by Helmut
Aber wie ich weiter unten gerade hochgeladen habe,
geht es mir NICHT um den einzelnen MEA-Wert, sondern
um die "VerteilungsUNGERECHTIGKEIT"!
Warum sollen einige Eigentümer weniger fürs Gleiche
bezahlen und andere dafür mehr???
Weil sie es so angenommen haben.
Post by Helmut
(Warum bezahlen -bei unserer Gemeinschaft- die oberen
Stockwerke bei einem Kostenpunkt über z.Bsp. 10.000 EUR
2.100 EUR mehr und die unteren die gleiche Summe weniger??)
Das dürfte doch geklärt sein.
Post by Helmut
...
Post by Detlef Meißner
Welche staatlichen Behörden?
z.Bsp. das Sozialamt, das auch die Miete bezahlt. :-)
Was sollen die denn überprüfen? Die haben doch nicht die Befugnis,
irgendwas am Verteilerschlüssel zu ändern.
Außerdem ist das sowieso nicht deren Aufgabe, dazu benötigte man eine
Zusatzbehörde. ;-)

Detlef
Stefan Schmitz
2020-06-19 10:33:34 UTC
Permalink
Post by Helmut
Danke Detlef für Deine Antwort!
Post by Detlef Meißner
...
...
Post by Detlef Meißner
Wie ich dir bereits schrieb, hat man möglicherweise den MEA für die
oberen Stockwerke höher angesetzt.
Nicht "möglicherweise", sondern das ist schon so ...!
(Aber mir erschließt sich der *Grund* dahinter nicht!)
Wenn Du plausible Gründe hast, dann lass' uns
darüber diskutieren!
Aber wie ich weiter unten gerade hochgeladen habe,
geht es mir NICHT um den einzelnen MEA-Wert, sondern
um die "VerteilungsUNGERECHTIGKEIT"!
Wo hast du was hochgeladen?
Post by Helmut
Warum sollen einige Eigentümer weniger fürs Gleiche
bezahlen und andere dafür mehr???
(Warum bezahlen -bei unserer Gemeinschaft- die oberen
Stockwerke bei einem Kostenpunkt über z.Bsp. 10.000 EUR
2.100 EUR mehr und die unteren die gleiche Summe weniger??)
Sie bezahlen nicht mehr fürs *Gleiche*, sondern für *mehr* Anteil am Grundstück.

Wenn ein Haus aus zwei gleich großen Wohnungen besteht, aber der eine
Eigentümer 80% Anteile hat, bekommt er bei einem Verkauf des Grundstücks für
eine Million 800.000 statt nur 500.000 bei "gerechter Kostenaufteilung".
Dafür darf er ruhig mehr von den Betriebskosten übernehmen.
Detlef Meißner
2020-06-19 11:03:20 UTC
Permalink
Post by Stefan Schmitz
Post by Helmut
Danke Detlef für Deine Antwort!
Post by Detlef Meißner
...
...
Post by Detlef Meißner
Wie ich dir bereits schrieb, hat man möglicherweise den MEA für die
oberen Stockwerke höher angesetzt.
Nicht "möglicherweise", sondern das ist schon so ...!
(Aber mir erschließt sich der *Grund* dahinter nicht!)
Wenn Du plausible Gründe hast, dann lass' uns
darüber diskutieren!
Aber wie ich weiter unten gerade hochgeladen habe,
geht es mir NICHT um den einzelnen MEA-Wert, sondern
um die "VerteilungsUNGERECHTIGKEIT"!
Wo hast du was hochgeladen?
Post by Helmut
Warum sollen einige Eigentümer weniger fürs Gleiche
bezahlen und andere dafür mehr???
(Warum bezahlen -bei unserer Gemeinschaft- die oberen
Stockwerke bei einem Kostenpunkt über z.Bsp. 10.000 EUR
2.100 EUR mehr und die unteren die gleiche Summe weniger??)
Sie bezahlen nicht mehr fürs *Gleiche*, sondern für *mehr* Anteil am Grundstück.
Wenn ein Haus aus zwei gleich großen Wohnungen besteht, aber der eine
Eigentümer 80% Anteile hat, bekommt er bei einem Verkauf des Grundstücks für
eine Million 800.000 statt nur 500.000 bei "gerechter Kostenaufteilung".
Dafür darf er ruhig mehr von den Betriebskosten übernehmen.
Das ist aber doch etwas anderes.

Der (Verkaufs-)Wert einer Wohnung richtet sich nicht nach dem MEA.
Der spielte nur dann eine Rolle, wenn das *gesamte* Haus verkauft würde.

Helmut geht davon aus, dass die Wohnungen in etwa gleichwertig sind, was
wir aber nicht beurteilen können.

Interessant in diesem Zusammenhang wäre noch die Höhe der Grundsteuer
für die einzelnen Wohnungen. Ist die in etwas gleich, oder ist sie bei
den Wohnungen mit höheren MEA auch höher.

BTW: Wir besitzen eine Wohnung (Kellerwohnung), die bedeutend größer ist
als die Wohnung darüber, deren MEA und deren Grundsteuer aber nicht viel
höher ist.

Detlef
Stefan Schmitz
2020-06-19 12:19:47 UTC
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Post by Detlef Meißner
Post by Stefan Schmitz
Wenn ein Haus aus zwei gleich großen Wohnungen besteht, aber der eine
Eigentümer 80% Anteile hat, bekommt er bei einem Verkauf des Grundstücks für
eine Million 800.000 statt nur 500.000 bei "gerechter Kostenaufteilung".
Dafür darf er ruhig mehr von den Betriebskosten übernehmen.
Das ist aber doch etwas anderes.
Der (Verkaufs-)Wert einer Wohnung richtet sich nicht nach dem MEA.
Klar wird der individuell vereinbart.
Post by Detlef Meißner
Der spielte nur dann eine Rolle, wenn das *gesamte* Haus verkauft würde.
Aber kommt es für Verhandlung über den Verkaufspreis einer Wohnung nicht darauf
an, wie viel das gesamte Haus wert ist?
Post by Detlef Meißner
Helmut geht davon aus, dass die Wohnungen in etwa gleichwertig sind, was
wir aber nicht beurteilen können.
Es würde mich sehr wundern, wenn deutlich unterschiedliche Anteile trotzdem
gleichwertig wären.
Post by Detlef Meißner
Interessant in diesem Zusammenhang wäre noch die Höhe der Grundsteuer
für die einzelnen Wohnungen. Ist die in etwas gleich, oder ist sie bei
den Wohnungen mit höheren MEA auch höher.
Nach welchem Schlüssel könnte die sonst verteilt werden? Das ist doch der
einzige behördenbekannte.
Post by Detlef Meißner
BTW: Wir besitzen eine Wohnung (Kellerwohnung), die bedeutend größer ist
als die Wohnung darüber, deren MEA und deren Grundsteuer aber nicht viel
höher ist.
Kellerräume sind nun mal weniger wert.
Detlef Meißner
2020-06-19 12:35:39 UTC
Permalink
Post by Stefan Schmitz
Post by Detlef Meißner
Post by Stefan Schmitz
Wenn ein Haus aus zwei gleich großen Wohnungen besteht, aber der eine
Eigentümer 80% Anteile hat, bekommt er bei einem Verkauf des Grundstücks für
eine Million 800.000 statt nur 500.000 bei "gerechter Kostenaufteilung".
Dafür darf er ruhig mehr von den Betriebskosten übernehmen.
Das ist aber doch etwas anderes.
Der (Verkaufs-)Wert einer Wohnung richtet sich nicht nach dem MEA.
Klar wird der individuell vereinbart.
Post by Detlef Meißner
Der spielte nur dann eine Rolle, wenn das *gesamte* Haus verkauft würde.
Aber kommt es für Verhandlung über den Verkaufspreis einer Wohnung nicht darauf
an, wie viel das gesamte Haus wert ist?
Nur indirekt. Das muss der Käufer abschätzen, z.B. danach, wie viel
Reperaturbedarf besteht und/oder ob das Haus in einer guten Gegend liegt.
Post by Stefan Schmitz
Post by Detlef Meißner
Helmut geht davon aus, dass die Wohnungen in etwa gleichwertig sind, was
wir aber nicht beurteilen können.
Es würde mich sehr wundern, wenn deutlich unterschiedliche Anteile trotzdem
gleichwertig wären.
Kommt halt auf den Bewertungsmaßstab an. Ich schrieb bereits: Die oberen
Wohnungen können als *höherwertiger* betrachtet werden. Ob das dann
jeder so sieht, steht auf einem ganz anderen Blatt.
Post by Stefan Schmitz
Post by Detlef Meißner
Interessant in diesem Zusammenhang wäre noch die Höhe der Grundsteuer
für die einzelnen Wohnungen. Ist die in etwas gleich, oder ist sie bei
den Wohnungen mit höheren MEA auch höher.
Nach welchem Schlüssel könnte die sonst verteilt werden? Das ist doch der
einzige behördenbekannte.
Kennst du die Unterlagen, die bei der Bemessung der Grundsteuer
eingereicht werden müssen?
Post by Stefan Schmitz
Post by Detlef Meißner
BTW: Wir besitzen eine Wohnung (Kellerwohnung), die bedeutend größer ist
als die Wohnung darüber, deren MEA und deren Grundsteuer aber nicht viel
höher ist.
Kellerräume sind nun mal weniger wert.
Eben.
Dachwohnungen auch, aber nicht alle.

Aber das ist der allgemeine Standard, für den Bewohner kann das ganz
anders aussehen, zumal "Keller" ja auch ein sehr dehnbarer Begriff ist.

Detlef
Markus Luft
2020-07-08 23:16:12 UTC
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Post by Helmut
Post by Detlef Meißner
...
...
Post by Detlef Meißner
Wie ich dir bereits schrieb, hat man möglicherweise den MEA für die
oberen Stockwerke höher angesetzt.
Nicht "möglicherweise", sondern das ist schon so ...!
(Aber mir erschließt sich der *Grund* dahinter nicht!)
Wenn Du plausible Gründe hast, dann lass' uns
darüber diskutieren!
Aber wie ich weiter unten gerade hochgeladen habe,
geht es mir NICHT um den einzelnen MEA-Wert, sondern
um die "VerteilungsUNGERECHTIGKEIT"!
Warum sollen einige Eigentümer weniger fürs Gleiche
bezahlen und andere dafür mehr???
(Warum bezahlen -bei unserer Gemeinschaft- die oberen
Stockwerke bei einem Kostenpunkt über z.Bsp. 10.000 EUR
2.100 EUR mehr und die unteren die gleiche Summe weniger??)
Weil es nicht gleichwertig ist?
Mein Vermieter hat z.B. eine Wohnung im Souterrain gekauft. Das gilt
für die meisten als nachteilig. Ich finde es hingegen sehr vorteilig,
daß hier die Sonne nicht so reinknallt und im Winter wird es auch
nicht so kalt. Ich finde es auch vorteilig vom Wohnzimmer gleich auf
die Terrasse und damit in den Garten treten zu können. Dafür habe ich
nur im Winter von der Wohnung aus direkten Seeblick. Wer weiter oben
wohnt hat ca. von morgens bis abends Sonne auf dem Balkon und kann
auch im Sommer den See erblicken. Im Dachgeschoss fällt mir spontan
ein, daß es im Sommer heiß und im Winter kalt ist.
Bei mir grenzt der Flur an den Heizungskeller und die Heizung macht
Krach. Bei den Wohnungen über mir ist da z.T. Treppenhaus und die
Abstellkammer ist etwas größer. Ich hab nur 2.40 m Deckenhöhe und ein
verkleideteter Doppel-T-Träger zieht sich einmal quer durch Wohnzimmer
und Küche. Die Wohnungen im EG haben Außenrolläden, ich nicht.
Aus dem Mietrecht kenne ich, daß ein Dachgeschoßausbau den Wohnwert
aller Wohnungen steiger soll, finde ich vollkommen widersinnig.
Insofern muß das auch nicht logisch nachvollziehbar sein.

Als Beletage gilt vermutlich immer noch das 1. OG, obwohl das auch mal
das 2. OG war.
Post by Helmut
Post by Detlef Meißner
Welche staatlichen Behörden?
z.Bsp. das Sozialamt, das auch die Miete bezahlt. :-)
Als würden die etwas prüfen. In Kiel bezahlt die Bundesagentur für
Arbeit auch Mieterhöhungen, obwohl da 12% Aufschlag für 20 Jahre alte
Küchen verlangt werden und sowas vor Gericht nie im Leben Bestand
haben würde. Insofern betreiben die sogar Miettreiberei. Andererseits
passen die den Rahmen für die Mieten immer noch nicht an den
Mietspiegel von 2019 an. Und die bezahlen auch jahrelang ungeminderte
Miete für verschimmelte Wohnungen oder bei Fassadenarbeiten die sich
über Jahre hinziehen. Da freuen sich viele Vermieter...
Helmut
2020-06-19 09:56:34 UTC
Permalink
Hallo!

Sorry, dass ich noch 'was wissen will.

Vielleicht nur ein kurzer Hinweis, warum
ich so harnäckig bin: Ich habe eine
super schlechte Internetverbindung; da
dauern manche Seiten 5 bis 10 Min. bevor
ich überhaupt etwas davon sehe ...

Ich habe einige Tipps von Euch befolgt
und musste feststellen, dass bei vielen
Hinweisen auf Urteile fast immer die
Veränderung der "festbetonierten" MEA-
Werte in der TE die Ausgangsvoraussetzung
war. Aber dies will ich ja gar nicht!

Eigentlich ist doch nur der *Verteil*-
*schlüssel* wichtig; na ja, und den kann
man wie z.Bsp. im WEG vorgesehen meist
per Beschluss verändern ...

Da aber es in der Regel so ist, dass die
eine Hälfte der Eigentümer/Mieter davon
profitieren, dass sie weniger an Kosten
tragen müssen und "nur" die andere
Hälfte von den *höheren* Kosten betroffen
sind, kann ich mir da keine Mehrheit für
einen solchen Beschluss vorstellen ...

So nun meine Frage:
Kennt jemand hier einen derartigen Fall
(so einer Pattsituation) und 'ne evtl.
Lösung?

Schon 'mal Danke für Eure Mühe!

cu Helmut
....
Detlef Meißner
2020-06-19 10:21:58 UTC
Permalink
Post by Helmut
Ich habe einige Tipps von Euch befolgt
und musste feststellen, dass bei vielen
Hinweisen auf Urteile fast immer die
Veränderung der "festbetonierten" MEA-
Werte in der TE die Ausgangsvoraussetzung
war. Aber dies will ich ja gar nicht!
Eigentlich ist doch nur der *Verteil*-
*schlüssel* wichtig; na ja, und den kann
man wie z.Bsp. im WEG vorgesehen meist
per Beschluss verändern ...
Richtig.
Post by Helmut
Da aber es in der Regel so ist, dass die
eine Hälfte der Eigentümer/Mieter davon
profitieren, dass sie weniger an Kosten
tragen müssen und "nur" die andere
Hälfte von den *höheren* Kosten betroffen
sind, kann ich mir da keine Mehrheit für
einen solchen Beschluss vorstellen ...
Richtig.
Post by Helmut
Kennt jemand hier einen derartigen Fall
(so einer Pattsituation) und 'ne evtl.
Lösung?
Nein.
Möglich wäre einen Gegenüberstellung der verschiedenen Beträge bei
unterschiedlichen Verteilerschlüsseln. Vielleicht lässt sich dann jemand
überzeugen.

Detlef
Martin Gerdes
2020-06-19 20:52:41 UTC
Permalink
Post by Helmut
Vielleicht nur ein kurzer Hinweis, warum
ich so harnäckig bin: Ich habe eine
super schlechte Internetverbindung;
... und stehst da drauf.

Ja, das hast Du anderswo schon auskömmlich erklärt, daß Du von Deinem
schlecht funktionierenden Webstick nicht wegwillst, obwohl Du problemlos
eine Festverbindung mit angemessener Datenrate bekommen könntest (und
für die Provision, die Du dafür bekämenst problemlos nicht nur den
willigen Nachbarsbuben bezahlen, der Dir das installiert, sondern
hinterher auch noch schön essen gehen könntest).
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