Discussion:
Corona Besichtigung Wohnung von Makler und Interessenten
(zu alt für eine Antwort)
Frank Maß @ist.invalid>
2021-04-11 20:17:08 UTC
Permalink
Sorry für den langen Text. Leider sind alle Infos darin für eine
Beurteilung wesentlich.

Hallo Zusammen!

Mich würde interessieren, wie in der aktuellen Corona-Pandemie
(20.000 – 30.000 Infektionen am Tag und Warnungen, dass bald
die Intensivstationen voll-laufen) das Recht des Vermieters an einer
regelmäßigen Besichtigung einer bewohnten Wohnung ausgelegt werden kann.

Ohne Corona Pandemie hätte der Vermieter 3-4 Mal im Monat das
Recht, die Wohnung von einem Makler und Interessenten für einen
Nachmittag also 2-3 Stunden besichtigen zu lassen. Das hat das
LG Frankfurt geurteilt.
Nachdem die Mieter eine Vielzahl von Besichtigungen erdulden mussten,
kann das Recht auf Besichtigung stufenweise auf eine Besichtigung im
Monat eingeschränkt werden. Hat AG Berlin geurteilt. Allerdings ist mir
nicht klar, was unter „Vielzahl“ zu verstehen ist.

Bekannte von mir haben die folgende Situation:

Beide sind in Rente. Beide leiden an Autoimmunerkrankungen.
Beide müssen Medikamente einnehmen, welche ihr Immunsystem schwächen
und sie anfällig für Infektionen machen. Beide somit Risikogruppe. Einer
davon
hat vor wenigen Jahren eine fast tödlich verlaufende Lungenentzündung
durchstanden. Lag mehrere Monate im künstlichen Koma, wurde mit der
ECMO (Herz-Lungen-Ersatzmaschine) am Leben erhalten, da eine maschinelle
Beatmung nicht ausreichend war. Überlebenschancen waren unter 1%.
Als Folge hat er einen Grad der Behinderung von 100 und Pflegebedürftigkeit
davongetragen. Die Krankenkasse hatte dadurch Kosten in Höhe von 340.000
EUR.

Ärzte schätzen das Risiko so ein, dass wenn eine Lungenentzündung auch
ohne Corona solche Ausmaße bei ihm angenommen hat, er einen Infekt
mit Corona höchstwahrscheinlich nicht überleben würde, weil Corona
die sonstigen Organe, über die Lungenentzündung hinaus, stark belastet.

Problem für die Mieter ist unter anderem, dass Viren auch auf der Kleidung
in die Wohnung von Interessenten hineingetragen werden können. Diese
überleben auf Gegenständen dann mehrere Tage und können aufgenommenwerden.
Da hilft auch wenig das Tragen einer Maske.

Ein Termin ist schon gelaufen. Maklerin brachte drei Interessenten mit, die
sie einzeln alle 45 Min. durch die Wohnung führte.

Man hat sich auf Tragen von FFP2 Masken geeinigt, sowie Plastik-Überschuhen,
sowie Handschuhen.

Einer der Interessenten hat keine Handschuhe angezogen, nur eine OP-Maske
getragen, die bekanntlich nicht sehr dicht abschließt. Außerdem berührte er
einige Fenster und bediente Fenstergriffe. Hat sich am Bett, wo wenig Platz
ist, mit Gewalt vorbeigequetscht, so dass seine Kleidung starken kontakt mit
der Bettwäsche hatte. Die Maklerin hat nicht eingegriffen. Es ist ihr
einziges Objekt und sie versucht allen Interessenten ohne große
Vorbesprechungen das Objekt zu zeigen.

So wie ich die Situation einschätze, wird es über kurz oder lang zu
Streitigkeiten kommen. Es stellte sich heraus, dass zwei von drei der
Interessenten gar nicht zur Besichtigung gekommen wären, wären sie von der
Maklerin korrekt über den Zustand des Objekts vor der Besichtigung
informiert worden. Außerdem besteht ein vertraglich lebenslanges Wohnrecht
der Mieter, über das die Maklerin die Interessenten auch erst im Nachhinein
informierte.

Wie würdet ihr es einschätzen, auf welches Mindestmaß an Besichtigungen
könnte man es wegen der Corona-Pandemie und der gesundheitlichen
Vorgeschichte der Mieter einschränken, ohne sich einer erfolgreichen Klage
des Vermieters auf Schadensersatz wegen verweigerter Duldung der
Besichtigung auszusetzen?

Ist es in Ordnung, wenn folgendes von den Interessenten + Maklerin gefordert
wird?
- tragen einer FFP2 Maske, da eine normale OP-Maske nicht ausreichenden
Schutz vor ausgeatmeter virenbelasteter Luft bietet
- tragen von Plastik-Überschuhen und tragen von Plastik-Handschuhen, die vom
Mieter bereitgestellt werden
- kein Berühren von Gegenständen oder Griffen in der Wohnung
- sollte Jemand Symptome, wie Niesen, Husten aufweisen, wird er sofort der
Wohnung verwiesen

Kann obiges gefordert werden und bei Nichtbeachtung nach mündlicher
Ermahnung der Wohnung verwiesen werden?

Wenn die Maklerin Jemanden mitbringt, der offensichtliche Krankheitssymptome
aufweist, sollte man dann nur selektiv diesem Interessenten den Zutritt
verweigern, oder die gesamten noch anstehenden Besichtigungen des gleichen
Tages canceln, weil offensichtlich damit das Verhältnis zur Maklerin
zerstört wurde, da sie bewusst infektiöse Menschen zur Besichtigung bringt?
Dann die Aufforderung an den Vermieter einen anderen Makler zu beauftragen,
der die Gefahren der Pandemie auch ernst nimmt.

Ab wann, ab welcher Situation in der Pandemie könnte man vom Makler einen
tagesaktuellen PCR-Test von allen Personen fordern, die Eintritt zur Wohnung
begehren? Müssen da schon die Intensivstationen so voll sein, dass
Krankenwagen vor dem Krankenhaus Schlange stehen, wie in anderen Ländern es
der Fall war? Oder würde es reichen, dass eine Verfehlung des Maklers
bekannt wird, indem z.B. erkrankte Interessenten mitgebracht werden?

Hinzu kommt, dass die Mieter ein Lebenslanges Mietrecht haben. Das ist
vertraglich geregelt und wurde bereits von einem Fachanwalt für Mietrecht
vor einigen Jahren bestätigt.

D.h. die Wohnung ist nicht gekündigt. Es steht kein Umzug an. Der neue
Eigentümer kann dort nicht einziehen. Es droht kein Leerstand. Miete wird
wie vereinbart natürlich gezahlt.

Maklerin sagte, dass die Interessenten ausschließlich Investoren sind. Die
meisten haben Geld übrig und müssten dafür Minuszinsen auf der Bank
bezahlen, also kaufen sie Immobilien.

Für meine Bekannten sieht es letztlich so aus, dass sie sich einem Risiko
eines tödlichen Krankheitsverlaufs aussetzen müssen, weil Jemand keine
Minus-Zinsen auf der Bank bezahlen will.

Der Vermieter wollte die Wohnung bereits 2017 und 2018 verkaufen. Allerdings
denkt er, dass er jetzt in der Corona Pandemie einen höheren Preis erzielen
kann, da wegen der Pandemie das Angebot an Wohnungen auf dem Markt knapp
ist.

Letztlich aus sozialer Sicht, alles ziemlich fragwürdige Gründe, die meine
Bekannten in Gefahr bringen.

Bin für Eure Antworten und zusätzliche Tipps (was ich noch nicht bedacht
habe) dankbar!

Grüße
Frank
Jürgen Linkens
2021-04-12 04:12:53 UTC
Permalink
Hallo,

die Regelung ist vom Wohnort abhängig. In Bayern gibt es dazu folgende
Information:

https://www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/index.php

Dürfen Wohnungsbesichtigungen stattfinden?
------------------------------------------
Ja. Diese dürfen im Rahmen der jeweils geltenden, inzidenzabhängigen
Kontaktbeschränkung stattfinden, vgl. FAQ „Welche Kontaktbeschränkungen
gelten bei privaten Zusammenkünften?“.


Welche Kontaktbeschränkungen gelten bei privaten Zusammenkünften?
-----------------------------------------------------------------
Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten
Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur gestattet

1. in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz
von 100 überschritten wird, mit den Angehörigen des eigenen Hausstands
sowie zusätzlich einer weiteren Person; zulässig ist ferner die
wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung
von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich
organisierten Betreuungsgemeinschaften, wenn sie Kinder aus höchstens
zwei Hausständen umfasst,
2. in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz
zwischen 35 und 100 liegt, mit den Angehörigen des eigenen Hausstands
sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands, solange
dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird,
3. in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz
von 35 nicht überschritten wird, mit den Angehörigen des eigenen
Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen zweier weiterer Hausstände,
solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt zehn Personen nicht
überschritten wird.

Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für
die Gesamtzahl außer Betracht.

Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft gelten jeweils als ein Hausstand, auch wenn sie
keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.
--
Viele Grüße,

Jürgen Linkens
Stefan Schmitz
2021-04-12 09:43:52 UTC
Permalink
Post by Jürgen Linkens
Hallo,
die Regelung ist vom Wohnort abhängig. In Bayern gibt es dazu folgende
https://www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/index.php
Dürfen Wohnungsbesichtigungen stattfinden?
------------------------------------------
Ja. Diese dürfen im Rahmen der jeweils geltenden, inzidenzabhängigen
Kontaktbeschränkung stattfinden, vgl. FAQ „Welche Kontaktbeschränkungen
gelten bei privaten Zusammenkünften?“.
Welche Kontaktbeschränkungen gelten bei privaten Zusammenkünften?
-----------------------------------------------------------------
Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten
Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur gestattet
1. in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz
von 100 überschritten wird, mit den Angehörigen des eigenen Hausstands
sowie zusätzlich einer weiteren Person; zulässig ist ferner die
wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung
von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich
organisierten Betreuungsgemeinschaften, wenn sie Kinder aus höchstens
zwei Hausständen umfasst,
2. in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz
zwischen 35 und 100 liegt, mit den Angehörigen des eigenen Hausstands
sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands, solange
dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird,
3. in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz
von 35 nicht überschritten wird, mit den Angehörigen des eigenen
Hausstands sowie zusätzlich den Angehörigen zweier weiterer Hausstände,
solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt zehn Personen nicht
überschritten wird.
Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für
die Gesamtzahl außer Betracht.
Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft gelten jeweils als ein Hausstand, auch wenn sie
keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.
Also sind Besichtigungen mit Vermieter und Interessent bei Anwesenheit
des Mieters nur bei Inzidenz unter 35 möglich.

Dass der Interessent allein beim Mieter aufkreuzt, dürfte eher nicht im
Interesse des Vermieters sein. Auch wird der Interessent keinen Anspruch
auf Betreten der Wohnung haben.

Kann man verlangen, dass der Mieter für die Besichtigung seine Wohnung
verlässt? Wohl kaum.

De facto ist in Bayern also keine Besichtigung einer noch bewohnten
Wohnung möglich.
Bastian Blank
2021-04-12 11:54:55 UTC
Permalink
Post by Jürgen Linkens
Dürfen Wohnungsbesichtigungen stattfinden?
------------------------------------------
Ja. Diese dürfen im Rahmen der jeweils geltenden, inzidenzabhängigen
Kontaktbeschränkung stattfinden, vgl. FAQ „Welche Kontaktbeschränkungen
gelten bei privaten Zusammenkünften?“.
Woher weißt du das die Vermietung nicht gewerblich ist?

Bastian
Gerald Oppen
2021-04-12 19:19:27 UTC
Permalink
Post by Bastian Blank
Post by Jürgen Linkens
Dürfen Wohnungsbesichtigungen stattfinden?
------------------------------------------
Ja. Diese dürfen im Rahmen der jeweils geltenden, inzidenzabhängigen
Kontaktbeschränkung stattfinden, vgl. FAQ „Welche Kontaktbeschränkungen
gelten bei privaten Zusammenkünften?“.
Woher weißt du das die Vermietung nicht gewerblich ist?
Wenn ein Makler dabei ist sollte "gewerblich" für die Veranstaltung
(nicht fürs Vermieten!) erfüllt sein.

Gerald
Stefan Schmitz
2021-04-12 19:37:40 UTC
Permalink
Post by Gerald Oppen
Post by Bastian Blank
Post by Jürgen Linkens
Dürfen Wohnungsbesichtigungen stattfinden?
------------------------------------------
Ja. Diese dürfen im Rahmen der jeweils geltenden, inzidenzabhängigen
Kontaktbeschränkung stattfinden, vgl. FAQ „Welche Kontaktbeschränkungen
gelten bei privaten Zusammenkünften?“.
Woher weißt du das die Vermietung nicht gewerblich ist?
Wenn ein Makler dabei ist sollte "gewerblich" für die Veranstaltung
(nicht fürs Vermieten!) erfüllt sein.
Nicht solange der Mieter involviert ist.
Jürgen Linkens
2021-04-13 04:00:26 UTC
Permalink
Post by Bastian Blank
Post by Jürgen Linkens
Dürfen Wohnungsbesichtigungen stattfinden?
------------------------------------------
Ja. Diese dürfen im Rahmen der jeweils geltenden, inzidenzabhängigen
Kontaktbeschränkung stattfinden, vgl. FAQ „Welche Kontaktbeschränkungen
gelten bei privaten Zusammenkünften?“.
Woher weißt du das die Vermietung nicht gewerblich ist?
Bastian
Die FAQ spiegeln die Meinung der bayerischen Staatsregierung, nicht
meine. Im Zweifel werden Ordnungsbeamte sich auf diese Inhalte beziehen.
--
Viele Grüße,

Jürgen
Marc Haber
2021-04-12 11:11:32 UTC
Permalink
Post by Frank Maß @ist.invalid>
Sorry für den langen Text. Leider sind alle Infos darin für eine
Beurteilung wesentlich.
Du hast eine Menge konkreter Fragen. Die wird Dir hier kaum jemand
beantworten können oder wollen. Du benötigst belastbaren rechtlichen
Rat.

Außerdem würde ich dir raten, Dein wissen über die
Corona-Ansteckungsgefahr zu konkretisieren, da sind etliche Dinge
dabei, die mindestens umstritten oder Gegenstand aktueller Forschung
sind (z.B. die Fähigkeit des Virus, auf Gegenständen zu überleben /
Schmierinfektionen).

Grüße
Marc
--
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Martin Gerdes
2021-04-13 18:36:26 UTC
Permalink
Post by Frank Maß @ist.invalid>
Sorry für den langen Text. Leider sind alle Infos darin für eine
Beurteilung wesentlich.
Nö :-)
Post by Frank Maß @ist.invalid>
Mich würde interessieren, wie in der aktuellen Corona-Pandemie
(20.000 – 30.000 Infektionen am Tag und Warnungen, dass bald
die Intensivstationen voll-laufen) das Recht des Vermieters an einer
regelmäßigen Besichtigung einer bewohnten Wohnung ausgelegt werden kann.
Das sagt in letzter Konsequenz der Richter.
Post by Frank Maß @ist.invalid>
Beide sind in Rente. Beide leiden an Autoimmunerkrankungen.
Beide müssen Medikamente einnehmen, welche ihr Immunsystem schwächen
und sie anfällig für Infektionen machen. Beide somit Risikogruppe.
Sie wohnen in einer Mietwohnung, in der sie ein lebenslanges Wohnrecht
haben. Diese Wohnung soll jetzt wohl verkauft werden.
Post by Frank Maß @ist.invalid>
So wie ich die Situation einschätze, wird es über kurz oder lang zu
Streitigkeiten kommen.
Das kann schon sein.
Post by Frank Maß @ist.invalid>
Wie würdet ihr es einschätzen, auf welches Mindestmaß an Besichtigungen
könnte man es wegen der Corona-Pandemie und der gesundheitlichen
Vorgeschichte der Mieter einschränken, ohne sich einer erfolgreichen Klage
des Vermieters auf Schadensersatz wegen verweigerter Duldung der
Besichtigung auszusetzen?
Der entscheidende Punkt ist, ob sich die alten Leutchen diesen
Streitigkeiten stellen wollen oder nicht.

Wenn ja, müssen sie entsprechend handeln. Wenn nein, dann müssen sie die
Verkaufsbemühungen halt über sich ergehen lassen.
Post by Frank Maß @ist.invalid>
Ist es in Ordnung, wenn folgendes von den Interessenten + Maklerin gefordert
wird?
Ich (ich!) würde mich den Streitigkeiten stellen, sprich: erstmal keine
weiteren Besichtigungen zulassen.

Das gibt dann eine Hin- und Herschreiberei, die dauert, bis die alten
Leutchen ihre Impfung haben. Dann ist dieser Punkt erstmal geklärt.
Könnte allerdings sein, daß noch etwas anderes dahintersteht.
Post by Frank Maß @ist.invalid>
Maklerin sagte, dass die Interessenten ausschließlich Investoren sind. Die
meisten haben Geld übrig und müssten dafür Minuszinsen auf der Bank
bezahlen, also kaufen sie Immobilien.
Mag sein. Das wäre nicht mein Problem als Mieter.

Wenn man mir privat verbietet, mich mit Leuten aus mehr als einem
Fremdhaushalt in meinen vier Wänden zu treffen, wie will man die
Leutchen zwingen, mehrere Leute aus verschiedenen Haushalten in ihre
Wohnung zu lassen?
Post by Frank Maß @ist.invalid>
Für meine Bekannten sieht es letztlich so aus, dass sie sich einem Risiko
eines tödlichen Krankheitsverlaufs aussetzen müssen, weil jemand keine
Minus-Zinsen auf der Bank bezahlen will.
Mag sein. Die Thränen fließen. Es ist in geschäftlichem Umfeld
normalerweise günstiger, man läßt das Auf-die-Tränendrüse-Drücken
unterwegs.
Post by Frank Maß @ist.invalid>
Der Vermieter wollte die Wohnung bereits 2017 und 2018 verkaufen.
... und hat damals schon Besichtigungen verlangt?
Wenn ja, könnte man einwenden, daß kein ernsthaftes Verkaufsinteresse
besteht, denn sonst wäre die Wohnung ja schon damals weggegangen.
Thomas Hochstein
2021-04-14 20:36:42 UTC
Permalink
Post by Frank Maß @ist.invalid>
Ärzte schätzen das Risiko so ein, dass wenn eine Lungenentzündung auch
ohne Corona solche Ausmaße bei ihm angenommen hat, er einen Infekt
mit Corona höchstwahrscheinlich nicht überleben würde, weil Corona
die sonstigen Organe, über die Lungenentzündung hinaus, stark belastet.
Das dürfte wohl eine hohe Impfpriorität (Prio 2) begründen (§ 3 Abs. 1
Nr. 2 lit. k CoronaImpfVO); das würde (unabhängig von den hier
erörterten Rechtsfragen) vermutlich Sicherheit geben. Für den Partner
käme dann § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) CoronaImpfVO in Betracht. In den
meisten Bundesländern werden diese Prioritäten bereits geimpft.
Post by Frank Maß @ist.invalid>
Hinzu kommt, dass die Mieter ein Lebenslanges Mietrecht haben. Das ist
vertraglich geregelt und wurde bereits von einem Fachanwalt für Mietrecht
vor einigen Jahren bestätigt.
Das Problem lässt sich aus Sicht des Vermieters ja genau durch die
derzeit gewählte Vorgehensweise potentiell lösen.

-thh

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