Post by Ralph KneulePost by Dietmar KulschIch habe fast den Eindruck, daß ihr ein wenig aneinander
vorbeiredet. ........
Es scheint so
Post by Ralph Kneulewarscheinlich hast du recht. In meiner ersten Antwort versuchte ich nur
deutlich zu machen, das alles, ausser den Heizkörpern,
Gemeinschaftseigentum ist (meinem Wissensstand nach). Somit sollten auch
irgendwelche *eigene Kreislauf inkl. Pumpe pro Wohnung (Anfrage von Alex)*
zum Gemeinschaftseigentum gehören.
Ab Anschluss an *die eigene Steigleitung* beginnt in der Regel das
Sondereigentum.
Sollte dies in der Teilungserklärung nicht formuliert sein,
so gilt Gesetzt, Richterspruch oder die salvatorische Klausel.
(Willen und Zweck am nächsten kommt...)
Post by Ralph KneulePost by Dietmar Kulsch...
Die Thermostate selbst gibt es in verschiedenen Designs,
und wer will, kann auch den Thermostaten weglassen und
das Ventil z. B. einfach permanent verschließen, wenn
man den Heizkörper nicht betreiben will. Das Ventil hingegen
kann man nicht so einfach weglassen, das ist ja fest
in das Leitungssystem integriert.
Meiner Kenntnis nach gibt es ein Ventil "vor" der Pumpe - und eines danach.
Das Gemeinschaftseigentum beginnt ergo "vor der Heizungspumpe",= nach dem
Absprerrhahn (Schließventil) wenn jede Wohnung eine eigene Steigleitung
nebst Pumpe besitzt.
Die Ventile an den einzelnen Heizkörpern gehören dann zum Sondereigentum.
Thermostate sowieso.
Post by Ralph KneulePost by Dietmar KulschDaher ist das Ventil sinnvollerweise Gemeinschaftseigentum,
Ja
Ja
Aber sogar eine gemeinsame Steigleitung hat in der Regel ein Sperrventil =ab
Eingang in das Sondereigentum (Abzweigung)
Die einzelnen Heizkörper stehen doch ganz am Ende der Reihe.
Post by Ralph KneulePost by Dietmar Kulschder Thermostatkopf Sondereigentum.
Nein, durch den *Thermostatkopf* soll eine Verringerung des
Energieverbrauchs, der zu einem Teil über die Wohnfläche abgerechnet wird,
für die Gemeinschaft erreicht werden.
Doch
Verbrauchsabhängig bzw. nach Heizkostenverordnung 70:30 (50:50)
Wenn aber der Gesamtverbrauch wg.einer ausgefallenen sinkt, dann sinkt auch
die an den Monopolisten zu zahlende Grundgebühr.
Ganz freisprechen kann sich der nichtverbrauchende Eigentümer nicht.
An den Grundgebühren, auch reduziert, wird er sich immer beteiligen müssen.
Das ist einer der Nachteile einer ETW.
MfG
Thomas