Discussion:
Wohnrecht und die Folgen ß
(zu alt für eine Antwort)
Axel Wachholz
2004-10-09 09:16:55 UTC
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Guten Tag.

Wir haben hier ein paar, hoffentlich kleine Fragen zum Thema
Wohnrecht.

Situation :

Einfam Haus mit 2 sep. Wohnungen wurde vom Vater gekauft und seiner
Tochter "geschenkt" Sie ist also als Eingetümer im Grundbuch
eingetragen.
Der Vater besitzt aber über das Haus und Grundstück ein lebenslanges
Wohnrecht ( komplett ).
Die obere Wohnung wird alle 6 Woche für ca 1 Woche von ihm genutzt
(Besuch)

Leider kommt es immer wieder zu , sagen wir leichten Spannungen mit
der Tochter.
Er besitzt aber auch noch ein eigenes Haus mit auch sehr großem
Grundstück.

Frage :

Könnte der Vater die Tochter ,die ja seit dem Kauf auch in dem Haus
wohnt und das Haus ja auch über 2 Wohnungen verfügt, aus dem Haus
komplett werfen wenn er einziehen möchte ?
Er besitzt ja immer noch das andere Haus.

Frage 2 Selbst wenn er das andere Haus verkaufen würde, ist in diesem
Fall nicht der Entrag beim Notar sittenwiedrig weil er ja seine
Tochter schon hat einziehen lassen und das als Eingetümerin ?

Soll heißen...Wenn er das andere Haus verkauft..darf er
einziehen..aber nur in eine Wohnung ..nicht in beide ?

Wie verhält es sich damit ?

Danke im Voraus
Chris Schultz
2004-10-09 12:19:54 UTC
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Post by Axel Wachholz
Könnte der Vater die Tochter ,die ja seit dem Kauf auch in dem Haus
wohnt und das Haus ja auch über 2 Wohnungen verfügt, aus dem Haus
komplett werfen wenn er einziehen möchte ?
Er besitzt ja immer noch das andere Haus.
Nein, m.E. nicht. Allerdings müssen sie sich arrangieren. Hier wäre ein
Wohnungsrecht oder ein detailierteres Wohnrecht wohl besser gewesen. Steht
nix dazu in der Eintragungsbewilligung/Notariellen Begründungsurkunde?
Post by Axel Wachholz
Frage 2 Selbst wenn er das andere Haus verkaufen würde, ist in diesem
Fall nicht der Entrag beim Notar sittenwiedrig weil er ja seine
Tochter schon hat einziehen lassen und das als Eingetümerin ?
Wieso das denn? Gerade deshalb hat man ja normalerweise ein Wohnrecht : um
es auszuüben...(und das rund um die Uhr...und zwar allein)
Post by Axel Wachholz
Soll heißen...Wenn er das andere Haus verkauft..darf er
einziehen..aber nur in eine Wohnung ..nicht in beide ?
Nein, er darf sein Recht nutzen. Wie das bestimmt wurde, siehe (1)
Post by Axel Wachholz
Wie verhält es sich damit ?
Er könnte die Schenkung widerrufen, wenn man es übertreibt...

Chris
Axel Wachholz
2004-10-09 15:12:28 UTC
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Post by Chris Schultz
Post by Axel Wachholz
Könnte der Vater die Tochter ,die ja seit dem Kauf auch in dem Haus
wohnt und das Haus ja auch über 2 Wohnungen verfügt, aus dem Haus
komplett werfen wenn er einziehen möchte ?
Er besitzt ja immer noch das andere Haus.
Nein, m.E. nicht. Allerdings müssen sie sich arrangieren. Hier wäre ein
Wohnungsrecht oder ein detailierteres Wohnrecht wohl besser
gewesen. Steht
Post by Chris Schultz
nix dazu in der Eintragungsbewilligung/Notariellen
Begründungsurkunde?


Muss ich nachsehen
Post by Chris Schultz
Post by Axel Wachholz
Soll heißen...Wenn er das andere Haus verkauft..darf er
einziehen..aber nur in eine Wohnung ..nicht in beide ?
Nein, er darf sein Recht nutzen. Wie das bestimmt wurde, siehe (1)
Wie verhält es sich damit ?
Er könnte die Schenkung widerrufen, wenn man es übertreibt...
nach 7 Jahren ??
Chris Schultz
2004-10-10 12:18:37 UTC
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Post by Axel Wachholz
Post by Chris Schultz
Er könnte die Schenkung widerrufen, wenn man es übertreibt...
nach 7 Jahren ??
Nein, nach (fast) dreissig Jahren... (Verjährungsfrist für Verträge nach dem
BGB).
Das Sozialamt kann immerhin noch 10 Jahre nach Schenkung dran, falls der
Herr Papa ein Pflegefall wird (und "Miete" für das Wohnrecht kassieren kann
das Amt sein (des Vaters) Leben lang)

Chris
Bruno Münch
2004-10-11 07:14:35 UTC
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Hallo Chris,
Post by Chris Schultz
Post by Axel Wachholz
Post by Chris Schultz
Er könnte die Schenkung widerrufen, wenn man es übertreibt...
nach 7 Jahren ??
Nein, nach (fast) dreissig Jahren... (Verjährungsfrist für Verträge
nach dem BGB).
Das Sozialamt kann immerhin noch 10 Jahre nach Schenkung dran, falls
der Herr Papa ein Pflegefall wird (und "Miete" für das Wohnrecht
kassieren kann das Amt sein (des Vaters) Leben lang)
Wo steht im BGB (§) explizit geschrieben, dass eine notariell
beglaubigte und im Grundbuch eingetragene Schenkung auch noch nach
"fast" 30 Jahren widerrufen werden kann?
Weiterhin würde mich interessieren, wo Du gelesen hast, dass nach mehr
als 10 Jahren seit der Schenkung, bei eingetragenem lebenslangem
Niesbrauchrecht, das Sozialamt oder sonstwer dennoch an das ehemalige
Häuschen des Vaters kommt. Oder meinst Du die Mieteinkünfte die er
möglicherweise durch den Niesbrauch erzielt? An die kommt das Sozialamt
in jedem Fall heran.

Gruss vom Rhein
Bruno Münch

Mit zunehmendem Alter wird man nicht klüger-
man weiss nur, dass es die anderen auch nicht sind.
Gabriel Laub
Post by Chris Schultz
Chris
Axel Wachholz
2004-10-11 18:53:17 UTC
Permalink
Keine Sorge..der hat genug Kohle.
Chris Schultz
2004-10-12 16:56:40 UTC
Permalink
Wo steht im BGB (§) explizit geschrieben, dass eine notariell beglaubigte
und im Grundbuch eingetragene Schenkung auch noch nach "fast" 30 Jahren
widerrufen werden kann?
530 BGB i.V. mit 218 BGB(aF) bzw. 902 BGB wenn die Schenkung auch als
solche notariell beurkundet wurde.
Die notarielle Beurkundungspflicht besteht für die Eigentumsänderung am
Grundstück, nicht für die Schenkung. Die Feststellung der Verfehlung des
Beschenkten obliegt einem Gericht, dessen Urteil ersetzt die nötige
Formvorschrift bei der Rückübertragung.
Weiterhin würde mich interessieren, wo Du gelesen hast, dass nach mehr als
10 Jahren seit der Schenkung, bei eingetragenem lebenslangem
Niesbrauchrecht, das Sozialamt oder sonstwer dennoch an das ehemalige
Häuschen des Vaters kommt. Oder meinst Du die Mieteinkünfte die er
möglicherweise durch den Niesbrauch erzielt? An die kommt das Sozialamt in
jedem Fall heran.
Bitte beim Thema bleiben : es war ein *Wohnrecht*
An das "Häuschen" kommt das Sozialamt innerhalb von zehn Jahren nach dem 528
und dem 529 zweiter Halbsatz BGB (aF),
an die Miete durch den 76 (1) BSHG und den 90 (1) BSHG (ein Wohnrecht ist
ein geldwertes Recht, landet der Berechtigte im vom Sozialamt
bezahlten/bezuschussten Pflegeheim, wird der geldwerte Vorteil des
Wohnrechts vom Sozialamt eingefordert, just google).

Chris

Kai Kranzmann
2004-10-09 13:34:54 UTC
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On Sat, 9 Oct 2004 11:16:55 +0200, "Axel Wachholz"
Post by Axel Wachholz
Der Vater besitzt aber über das Haus und Grundstück ein lebenslanges
Wohnrecht ( komplett ).
Nießbrauchrecht oder nur ein Wohnrecht?!
--
Meine Uhr steht auf Leben.
Die Welt ist das, was man von ihr denkt.
Axel Wachholz
2004-10-09 15:13:18 UTC
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Post by Kai Kranzmann
Post by Axel Wachholz
Der Vater besitzt aber über das Haus und Grundstück ein
lebenslanges
Post by Kai Kranzmann
Post by Axel Wachholz
Wohnrecht ( komplett ).
Nießbrauchrecht oder nur ein Wohnrecht?!
Wohn und Nutzungsrecht !
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